(1) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 und Abs. 3 ist dem Beamten am 1. des Monates, das dem Monat der Auszahlung des letzten Bezuges nach diesem Gesetz folgt, eine Vorauszahlung auf die am Monatsende fälligen Bezüge nach dem NÖ LBG in der Höhe von 50 % des jeweiligen Monatsbezuges zu leisten. Bei dessen Auszahlung ist die Vorauszahlung in Abzug zu bringen.
(2) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 3 sind die Bezüge für die von der Rückwirkung erfassten Monate nach den Bestimmungen des NÖ LBG zu ermitteln und die nach der DPL 1972 ausgezahlten Bezüge davon in Abzug zu bringen. Allfällige Bezugsguthaben sind binnen 6 Monaten auszuzahlen.
(3) Außerordentliche Zuwendungen gemäß § 65 Abs. 3 ff NÖ LBG gebühren nicht, wenn eine Zuwendung aus gleichartigem Anlass bereits nach den Bestimmungen der DPL 1972 ausgezahlt wurde; eine Aufrechnung mit allfällig während der gemäß Abs. 2 erfassten Monate ausgezahlten Zuwendungen findet nicht statt. In den übrigen Fällen gebühren außerordentliche Zuwendungen frühestens anlässlich der Zuordnung (§ 186 Abs. 2 oder Abs. 3).
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