(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 82b ein zahlbarer Versorgungsgenuß ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsgenusses auf Null nach § 82d nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Prozentsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsgenuß anzurechnen.
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