Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 76 Abs. 8 bis 10 ist nicht auf Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen (DPL-Novelle 1996) bereits im dauernden Ruhestand befinden, und deren Hinterbliebene anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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