§ 75a DPL 1972 Allgemeine Bestimmungen

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß nach den folgenden Bestimmungen:

a)

wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76;

b)

wenn er ab dem 1. Jänner 2005, aber vor dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76b;

c)

wenn er ab dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76a.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit.b findet § 76b Abs. 5 bis Abs. 9 auf Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung.

(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 76c bis 80 anwendbar.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75a DPL 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75a DPL 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75a DPL 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75a DPL 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75a DPL 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 75 DPL 1972
§ 76 DPL 1972