(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß nach den folgenden Bestimmungen:
a) | wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76; | |||||||||
b) | wenn er ab dem 1. Jänner 2005, aber vor dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76b; | |||||||||
c) | wenn er ab dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76a. |
(2) Abweichend von Abs. 1 lit.b findet § 76b Abs. 5 bis Abs. 9 auf Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung.
(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 76c bis 80 anwendbar.
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