(1) Beamte sind zur Ablegung einer Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie die in der Dienstzweigeordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen. Über eine Nichtzulassung zur Dienstprüfung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Personen, die im Dienst einer anderen Gebietskörperschaft stehen, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn diese Gebietskörperschaft bestätigt, daß die Ablegung der Prüfung für den Dienstzweig, in dem sie verwendet werden, vorgeschrieben und nicht zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist, und einen angemessenen Beitrag zum Prüfungsaufwand leistet.
(3) Bei der Zulassung zur Dienstprüfung kann ausgesprochen werden, daß die Prüfung bestimmter Gegenstände zu entfallen hat, wenn der Prüfungswerber in den gleichen Gegenständen eine gleichwertige Dienstprüfung bei einer Gebietskörperschaft mit Erfolg abgelegt hat.
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