(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten sind zu erheben. Für jeden vor dem 1. Jänner 1984 liegenden Monat im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), gilt als Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag des Monates Jänner 1984 (Dienstbezug), allenfalls erhöht um den monatlichen Durchschnitt der ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3) des Jahres 1984. Die Bemessungsgrundlagensumme aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1984 ist der Bemessungsgrundlagensumme des Jahres 1984 zuzurechnen.
(2) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt dem Land auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 80d gewährleistet ist.
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