§ 119 DPL 1972 § 119

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Dienstprüfungen können aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil bestehen.

(2) Wird in der Prüfungsvorschrift ein allgemeiner Teil vorgesehen, hat dieser zu umfassen:

a)

bei Prüfungen, die für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen A, K8, B, K7 und KL2V vorgeschrieben sind:

1.

Österreichisches Verfassungsrecht,

2.

Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden,

3.

Rechte und Pflichten der Landesbediensteten;

b)

bei sonstigen Prüfungen:

1.

die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes,

2.

Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden,

3.

die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(3) Wird in der Prüfungsvorschrift ein besonderer Teil vorgesehen, hat dieser das für den Dienstzweig des Prüfungswerbers in Betracht kommende Verwaltungsrecht zu umfassen.

(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten geringeren Umfanges oder von solchen anderer Art ersetzt werden kann.

(5) Dienstprüfungen sind schriftlich und mündlich abzuhalten. In den Prüfungsvorschriften kann jedoch, wenn und soweit dies wegen der Besonderheit der dienstlichen Verwendung bestimmter Gruppen von Beamten erforderlich ist, angeordnet werden, daß anstelle der schriftlichen Prüfung oder im Anschluß an diese eine praktische Prüfung abzuhalten ist. Ferner kann eine Prüfungsvorschrift vorsehen, daß die Prüfung ganz oder teilweise durch den Nachweis einer besonderen, auf die Verwendung des Prüfungswerbers abgestellten Ausbildung ersetzt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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