(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten; Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(3) Kinder sind
- | die eigenen Kinder, | |||||||||
- | die Wahlkinder und |
- die Stiefkinder.
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(5) Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmungen der §§ 36 und 37 Abs. 2 sinngemäß. Leistet der gemäß § 36 zu untersuchende Hinterbliebene (Angehörige) ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
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