§ 33 DPL 1972 Wohnsitz

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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