(1) Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid der Dienstbehörde. Der Bescheid hat die Feststellung zu enthalten, ob innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung (Abs. 2) durch die Dienststellenleitung (Beurteilungszeitraum) der zu erwartende Arbeitserfolg
a) | erbracht (positive Beurteilung: “entspricht”) oder | |||||||||
b) | nicht erbracht (negative Beurteilung: “entspricht nicht”) | |||||||||
worden ist. |
(2) Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde antragstellend über einen Beamten zu berichten, von dessen gesamter Arbeitsleistung sie der Meinung ist, dass sie nicht mehr dem vermuteten oder zuletzt festgestellten Ergebnis der Beurteilung entspricht und seither ein Jahr verstrichen ist. Auch ein Beamter, dessen Arbeitserfolg zuletzt negativ beurteilt worden ist, kann einen derartigen Antrag stellen. Im Fall einer negativen Beurteilung hat die Dienststellenleitung binnen 6 Monaten nach deren Zustellung neuerlich zu berichten. Der Beurteilungszeitraum umfasst in diesem Fall die seit der der negativen Beurteilung vorausgegangenen Berichterstattung verstrichene Zeit.
(3) Eine Beurteilung ist bis zu einer neuerlichen Beurteilung wirksam.
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