§ 180 DPL 1972 Erholungsurlaub

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:

1.

ab der Gehaltsstufe 1 264 Stunden

und

2.

ab der Gehaltsstufe 11 280 Stunden

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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