Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
1.
ab der Gehaltsstufe 1 264 Stunden
und
2.
ab der Gehaltsstufe 11 280 Stunden
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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