Dem Beamten ist eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt unter sinngemäßer Anwendung von § 51b NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.Dem Beamten ist eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 51 b, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu gewähren.
0 Kommentare zu § 44d DPL 1972