§ 44d DPL 1972 Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Dem Beamten ist eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt unter sinngemäßer Anwendung von § 51b NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.Dem Beamten ist eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 51 b, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu gewähren.

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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