(1) Abweichend von § 80a ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1977 geboren sind, die Pension nach den Vorschriften des NÖ LBG zu bemessen. Für diese Beamten wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrages und eines Vergleichsbetrages eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach diesem Gesetz, der dem Beamten im Fall der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührt hätte, zu berechnen. Die gemäß § 76a Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 ermittelten Berechnungsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG - erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht - aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 91a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Höhe des Ruhebezuges bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters eine Gesamtpension nach diesem Gesetz und dem NÖ LBG unter Anwendung der Vorschriften der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, die dem Beamten gebührt hätte, wäre er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen.
(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Höhe der Gesamtpension nach den Vorschriften der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6) Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5 % niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5 % verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
0 Kommentare zu § 80g DPL 1972