Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zum Kinderzuschuß (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in
- | gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder | |||||||||
- | festen Beträgen oder | |||||||||
- | einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen | |||||||||
festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt sinken. |
0 Kommentare zu § 67 DPL 1972