§ 87 DPL 1972 Ablösung des Versorgungsbezuges

DPL 1972 - Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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