Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 87 DPL 1972
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 DPL 1972 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 87 DPL 1972