(1) Auf Beamte, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 Anspruch auf eine Ausgleichzulage gemäß § 26 Abs. 4 erworben haben, ist diese Bestimmung in der ab 1. Jänner 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das am 1. Jänner 2009 beginnende Jahr als zweites Jahr des Weitergebührens gilt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 158 Abs. 3 und 160 Abs. 3 sind auf Versetzungen und Dienstzuteilungen, die mit Wirkung bis 31. Dezember 2005 angeordnet werden, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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