§ 4 ASV 2008 (weggefallen)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2016 bis 31.12.9999
§ 4 ASV 2008 (1weggefallen) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzwseit 19.04.2016 weggefallen. der Aufzüge-Richtlinie) entsprechen.

(2) Bauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie laut einer Erklärung des Herstellers oder seines in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) eingebaut zu werden.

Stand vor dem 18.04.2016

In Kraft vom 30.07.2008 bis 18.04.2016
§ 4 ASV 2008 (1weggefallen) Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzwseit 19.04.2016 weggefallen. der Aufzüge-Richtlinie) entsprechen.

(2) Bauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie laut einer Erklärung des Herstellers oder seines in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) eingebaut zu werden.

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