§ 5 IVS-G Spezifikationen und Maßnahmen

IVS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) mit Verordnung

1.

Spezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommen wurden, für verbindlich erklären;

2.

in den vorrangigen Bereichen des § 4 Maßnahmen einführen, soweit diese zur Umsetzung der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte erforderlich sind, insbesondere Maßnahmen betreffend

a)

verkehrssicherheitsrelevante Informationen und IVS-Anwendungen,

b)

Informationen zu Routen- und Parkplatzmanagement.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) mit Verordnung

1.

Spezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommen wurden, für verbindlich erklären;

2.

in den vorrangigen Bereichen des § 4 Maßnahmen einführen, soweit diese zur Umsetzung der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte erforderlich sind, insbesondere Maßnahmen betreffend

a)

verkehrssicherheitsrelevante Informationen und IVS-Anwendungen,

b)

Informationen zu Routen- und Parkplatzmanagement.

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