§ 13 IVS-G IVS-Beirat

IVS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund und Ländern, der IVS-Diensteanbieter und der IVS-Nutzer ernannt.

(3) Aufgaben des Beirats sind:

1.

die Beratung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund und Ländern, der IVS-Diensteanbieter und der IVS-Nutzer ernannt.

(3) Aufgaben des Beirats sind:

1.

die Beratung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.

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