§ 3 ASV 2008 (weggefallen)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAufzüge im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.Aufzüge im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen.Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang römisch eins aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen.
§ 3 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2016

In Kraft vom 30.07.2008 bis 18.04.2016
  1. (1)Absatz einsAufzüge im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.Aufzüge im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen.Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) müssen die in Anhang römisch eins aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen.
§ 3 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten