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Legende:
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(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang I Z 5 (Anhang I Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie) in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge- Richtlinie) angeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, oder falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett.
(3) An den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4) Unbeschadet des § 7 (Artikel 7 der Aufzüge-Richtlinie)
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(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang I Z 5 (Anhang I Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie) in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge- Richtlinie) angeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, oder falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett.
(3) An den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4) Unbeschadet des § 7 (Artikel 7 der Aufzüge-Richtlinie)
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