§ 12 ASV 2008 (weggefallen)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnhang XVIII enthält den Text oder die Adresse für die elektronische Zugänglichkeit von Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen Kommission (Artikel 12 der Aufzüge-Richtlinie) oder des Ausschusses für Aufzüge (Artikel 6 Absatz 3 Aufzüge-Richtlinie) oder für andere Informationen, die für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) besonders relevant sind.Anhang römisch XVIII enthält den Text oder die Adresse für die elektronische Zugänglichkeit von Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen Kommission (Artikel 12 der Aufzüge-Richtlinie) oder des Ausschusses für Aufzüge (Artikel 6 Absatz 3 Aufzüge-Richtlinie) oder für andere Informationen, die für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) besonders relevant sind.
  2. (2)Absatz 2Änderungen des Anhangs XVIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.Änderungen des Anhangs römisch XVIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.
§ 12 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2016

In Kraft vom 30.07.2008 bis 18.04.2016
  1. (1)Absatz einsAnhang XVIII enthält den Text oder die Adresse für die elektronische Zugänglichkeit von Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen Kommission (Artikel 12 der Aufzüge-Richtlinie) oder des Ausschusses für Aufzüge (Artikel 6 Absatz 3 Aufzüge-Richtlinie) oder für andere Informationen, die für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) besonders relevant sind.Anhang römisch XVIII enthält den Text oder die Adresse für die elektronische Zugänglichkeit von Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen Kommission (Artikel 12 der Aufzüge-Richtlinie) oder des Ausschusses für Aufzüge (Artikel 6 Absatz 3 Aufzüge-Richtlinie) oder für andere Informationen, die für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) besonders relevant sind.
  2. (2)Absatz 2Änderungen des Anhangs XVIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.Änderungen des Anhangs römisch XVIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.
§ 12 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

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