§ 8 ABlVO (weggefallen)

Arzneimittel aus menschlichem Blut

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2007 bis 31.12.9999
§ 8 ABlVO (weggefallen) seit 04.07.2007 weggefallen. Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Arzneimittelbetriebsordnung 2005, BGBl. II Nr. 479/2004, auch für Betriebe, die menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeiten, testen, lagern und abgeben.

Stand vor dem 03.07.2007

In Kraft vom 23.06.2005 bis 03.07.2007
§ 8 ABlVO (weggefallen) seit 04.07.2007 weggefallen. Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Arzneimittelbetriebsordnung 2005, BGBl. II Nr. 479/2004, auch für Betriebe, die menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeiten, testen, lagern und abgeben.

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