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Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen GemeinschaftGemeinschaften und der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2002/98/EG | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der | |||||||||
3. | Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der | |||||||||
4. | Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit, ABl. L 97 vom 12.04.2011 S. 28. |
Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen GemeinschaftGemeinschaften und der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2002/98/EG | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der | |||||||||
3. | Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der | |||||||||
4. | Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit, ABl. L 97 vom 12.04.2011 S. 28. |