Anl. 3 ASV 2008 ANHANG III

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2008 bis 31.12.9999

CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der Benannten Stelle, die im Rahmen der folgenden Verfahren tätig geworden ist:

 

-

Verfahren nach § 8 Abs. 1 lit. a Z ii oder Z iii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Ziffer iii der Aufzüge-Richtlinie);

-

Verfahren nach § 8 Abs. 2 (Artikel 8 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie).

 

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2008 bis 31.12.9999

CE-Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der Benannten Stelle, die im Rahmen der folgenden Verfahren tätig geworden ist:

 

-

Verfahren nach § 8 Abs. 1 lit. a Z ii oder Z iii (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Ziffer iii der Aufzüge-Richtlinie);

-

Verfahren nach § 8 Abs. 2 (Artikel 8 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie).

 

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