§ 2 GLVO (weggefallen)

Giftliste-Verordnung 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden die allgemeinen Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten gemäß § 19, die Nachforschungs- und Einstufungspflicht gemäß § 21, sowie die Verantwortlichkeit gemäß § 27 ChemG 1996§ 2 GLVO nicht berührt(weggefallen) seit 14.08.2015 weggefallen. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden die allgemeinen Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 19,, die Nachforschungs- und Einstufungspflicht gemäß Paragraph 21,, sowie die Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 nicht berührt.

Stand vor dem 13.08.2015

In Kraft vom 08.02.2003 bis 13.08.2015
Paragraph 2,

Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden die allgemeinen Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten gemäß § 19, die Nachforschungs- und Einstufungspflicht gemäß § 21, sowie die Verantwortlichkeit gemäß § 27 ChemG 1996§ 2 GLVO nicht berührt(weggefallen) seit 14.08.2015 weggefallen. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden die allgemeinen Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 19,, die Nachforschungs- und Einstufungspflicht gemäß Paragraph 21,, sowie die Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten