§ 7 ASV 2008 (weggefallen)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2016 bis 31.12.9999
(1) Wenn festgestellt wird, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge, der bzw. das die CE-Kennzeichnung trägt und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so hat die Marktaufsichtsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diesen Aufzug oder für dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge einzuschränken.

(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 ist das Verfahren gemäß § 365i Abs. 1 GewO 1994 umgehend einzuleiten.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt als oberste Gewerbebehörde die Koordination der Marktaufsicht für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Österreich und die Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten sowie mit der Europäischen Kommission und den Benannten Stellen durch.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart gemäß § 365i Abs. 2 GewO 1994 durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Feststellungen der Europäischen Kommission in Schutzklauselverfahren (Artikel§ 7 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie), wenn in dieser Feststellung ausgeführt wird, dass ein von dieser VerordnungASV 2008 (bzw. der Aufzüge-Richtlinieweggefallen) erfasster und mit der CE-Kennzeichnung versehener Aufzug bzwseit 19.04.2016 weggefallen. ein von dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfasstes und mit der CE-Kennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil für Aufzüge, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern zu gefährden droht und aus der Feststellung hervorgeht oder anzunehmen ist, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird oder bereits in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurde. Eine derartige Kundmachung kann dann entfallen, wenn die Feststellungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart worden sind und die Marktaufsichtsbehörden und die anderen betroffenen Kreise in anderer geeigneter Weise hievon Kenntnis erlangen. Die Marktaufsichtsbehörden haben alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diesen Aufzug bzw. dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme zu untersagen, den freien Verkehr hiefür einzuschränken oder die Nachrüstung sicherzustellen.

Stand vor dem 18.04.2016

In Kraft vom 30.07.2008 bis 18.04.2016
(1) Wenn festgestellt wird, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge, der bzw. das die CE-Kennzeichnung trägt und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so hat die Marktaufsichtsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diesen Aufzug oder für dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge einzuschränken.

(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 ist das Verfahren gemäß § 365i Abs. 1 GewO 1994 umgehend einzuleiten.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt als oberste Gewerbebehörde die Koordination der Marktaufsicht für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Österreich und die Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten sowie mit der Europäischen Kommission und den Benannten Stellen durch.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart gemäß § 365i Abs. 2 GewO 1994 durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Feststellungen der Europäischen Kommission in Schutzklauselverfahren (Artikel§ 7 Absatz 2 der Aufzüge-Richtlinie), wenn in dieser Feststellung ausgeführt wird, dass ein von dieser VerordnungASV 2008 (bzw. der Aufzüge-Richtlinieweggefallen) erfasster und mit der CE-Kennzeichnung versehener Aufzug bzwseit 19.04.2016 weggefallen. ein von dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfasstes und mit der CE-Kennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil für Aufzüge, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern zu gefährden droht und aus der Feststellung hervorgeht oder anzunehmen ist, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird oder bereits in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurde. Eine derartige Kundmachung kann dann entfallen, wenn die Feststellungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart worden sind und die Marktaufsichtsbehörden und die anderen betroffenen Kreise in anderer geeigneter Weise hievon Kenntnis erlangen. Die Marktaufsichtsbehörden haben alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diesen Aufzug bzw. dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme zu untersagen, den freien Verkehr hiefür einzuschränken oder die Nachrüstung sicherzustellen.

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