Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte (IGG) Fundstelle

Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2013 bis 31.12.9999

Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
StF: BGBl. I Nr. 36/2013 (NR: GP XXIV RV 1993 AB 2130 S. 188. BR: AB 8895 S. 817.)
[CELEX-Nr.: 32009L0030]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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In Kraft vom 26.02.2013 bis 31.12.9999

Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
StF: BGBl. I Nr. 36/2013 (NR: GP XXIV RV 1993 AB 2130 S. 188. BR: AB 8895 S. 817.)
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