Anl. 6 ASV 2008 Endabnahme für Aufzüge

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2008 bis 31.12.9999

1. Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb eines jeden Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2. Der Montagebetrieb trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht und die für ihn geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.

3. Der Montagebetrieb bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung und der in Nummer 6 genannten Endabnahmebescheinigung nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang auf.

4. Die vom Montagebetrieb gewählte Benannte Stelle führt die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durch oder lässt sie durchführen. Es werden Kontrollen und Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen.

Diese Kontrollen und Prüfungen beinhalten insbesondere folgendes:

a)

Prüfung der technischen Unterlagen zur Feststellung, ob der Aufzug dem gemäß Anhang V Buchstabe B genehmigten Musteraufzug entspricht;

b)

-

Probebetrieb des Aufzugs im Leerzustand und unter Höchstlast zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen usw.),

-

Probebetrieb des Aufzugs unter Höchstlast und im Leerzustand zur Feststellung des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen bei Ausfall der Energieversorgung,

-

statische Prüfung mit einer Last, die dem 1,25fachen der Nennlast entspricht.

Die Nennlast ist die Last gemäß Anhang I Nummer 5 (Anhang I Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie).

Nach diesen Prüfungen vergewissert sich die Benannte Stelle, dass keinerlei Verformung oder Beschädigung entstanden ist, die die Benutzung des Aufzugs beeinträchtigen könnte.

5. Bei der Benannten Stelle ist eine Dokumentation einzureichen, die aus folgenden Unterlagen besteht:

- Gesamtplan des Aufzugs,

- für die Endabnahme, insbesondere der Steuerkreise, erforderliche Schaltpläne und Diagramme,

- ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2 (Anhang I Nummer 6.2 der Aufzüge-Richtlinie).

Die Benannte Stelle darf nur solche Detailpläne oder Einzelangaben verlangen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob der Aufzug, der in Verkehr gebracht werden soll, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht.

6. Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht, bringt die Benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III (Anhang III der Aufzüge-Richtlinie) an oder lässt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt sind. Die Benannte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 (Anhang I Nummer 6.2 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Wartungshefts aus.

Falls die Benannte Stelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und entsprechende Maßnahmen empfehlen, damit der Aufzug abgenommen werden kann.

Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muss er dies bei derselben Benannten Stelle tun.

7. Die Endabnahmebescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Abnahmeverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2008 bis 31.12.9999

1. Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb eines jeden Aufzugs an und stellt eine EG-Konformitätserklärung aus.

2. Der Montagebetrieb trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht und die für ihn geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.

3. Der Montagebetrieb bewahrt eine Kopie der EG-Konformitätserklärung und der in Nummer 6 genannten Endabnahmebescheinigung nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang auf.

4. Die vom Montagebetrieb gewählte Benannte Stelle führt die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durch oder lässt sie durchführen. Es werden Kontrollen und Prüfungen gemäß den in § 5 (Artikel 5 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Normen, d.h. den im Anhang XVI aufgeführten harmonisierten Europäischen Normen bzw. den im Anhang XVII aufgeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) sicherzustellen.

Diese Kontrollen und Prüfungen beinhalten insbesondere folgendes:

a)

Prüfung der technischen Unterlagen zur Feststellung, ob der Aufzug dem gemäß Anhang V Buchstabe B genehmigten Musteraufzug entspricht;

b)

-

Probebetrieb des Aufzugs im Leerzustand und unter Höchstlast zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen usw.),

-

Probebetrieb des Aufzugs unter Höchstlast und im Leerzustand zur Feststellung des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen bei Ausfall der Energieversorgung,

-

statische Prüfung mit einer Last, die dem 1,25fachen der Nennlast entspricht.

Die Nennlast ist die Last gemäß Anhang I Nummer 5 (Anhang I Nummer 5 der Aufzüge-Richtlinie).

Nach diesen Prüfungen vergewissert sich die Benannte Stelle, dass keinerlei Verformung oder Beschädigung entstanden ist, die die Benutzung des Aufzugs beeinträchtigen könnte.

5. Bei der Benannten Stelle ist eine Dokumentation einzureichen, die aus folgenden Unterlagen besteht:

- Gesamtplan des Aufzugs,

- für die Endabnahme, insbesondere der Steuerkreise, erforderliche Schaltpläne und Diagramme,

- ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2 (Anhang I Nummer 6.2 der Aufzüge-Richtlinie).

Die Benannte Stelle darf nur solche Detailpläne oder Einzelangaben verlangen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob der Aufzug, der in Verkehr gebracht werden soll, dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht.

6. Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht, bringt die Benannte Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III (Anhang III der Aufzüge-Richtlinie) an oder lässt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt sind. Die Benannte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 (Anhang I Nummer 6.2 der Aufzüge-Richtlinie) genannten Wartungshefts aus.

Falls die Benannte Stelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und entsprechende Maßnahmen empfehlen, damit der Aufzug abgenommen werden kann.

Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muss er dies bei derselben Benannten Stelle tun.

7. Die Endabnahmebescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Abnahmeverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von der Benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

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