Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) „Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
(4) Aufzüge im Sinne des Abs. 1, die umgebaut werden sollen, sind von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine Benannte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterwerfen. Die Benannte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen. Soferne die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
(5) Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs
eine „Übereinstimmungserklärung für den Umbau“ auszustellen. Diese Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind zur Betriebsanleitung zu nehmen.
(6) Sofern der Umbau unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies in der Übereinstimmungserklärung für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass der Umbau in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist. Bei unwesentlichen Änderungen wird diesfalls auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den umgebauten Aufzug begründet.
(2) Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) „Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
(4) Aufzüge im Sinne des Abs. 1, die umgebaut werden sollen, sind von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine Benannte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterwerfen. Die Benannte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen. Soferne die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
(5) Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs
eine „Übereinstimmungserklärung für den Umbau“ auszustellen. Diese Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind zur Betriebsanleitung zu nehmen.
(6) Sofern der Umbau unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies in der Übereinstimmungserklärung für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass der Umbau in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist. Bei unwesentlichen Änderungen wird diesfalls auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den umgebauten Aufzug begründet.