§ 11 ASV 2008 (weggefallen)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAufzüge, die nach dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG) bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG) in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.Aufzüge, die nach dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG in der Fassung Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG) bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG) in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:
    1. 1.Ziffer einsErhöhung der Nennlast,
    2. 2.Ziffer 2Erhöhung der Nenngeschwindigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m,
    4. 4.Ziffer 4Erhöhung der Anzahl und/oder Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt),
    5. 5.Ziffer 5Änderung der Art und/oder der Abmessungen von Schachttüren,
    6. 6.Ziffer 6Änderung der Art der Benutzung, wie Nutzung in beiden Fahrtrichtungen oder Änderung von hauptsächlich Lastenbeförderung auf hauptsächlich Personenbeförderung,
    7. 7.Ziffer 7Änderung der Antriebsart,
    8. 8.Ziffer 8Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
    9. 9.Ziffer 9Verlegung oder Entfall des Triebwerksraums und/oder des Rollenraums,
    10. 10.Ziffer 10Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren,
    11. 11.Ziffer 11Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer,
    12. 12.Ziffer 12Änderung von Sicherheitsbauteilen: Türverriegelung,
    13. 13.Ziffer 13Änderung von Sicherheitsbauteilen: Fangvorrichtung,
    14. 14.Ziffer 14Änderung von Sicherheitsbauteilen: Geschwindigkeitsbegrenzer,
    15. 15.Ziffer 15Änderung von Sicherheitsbauteilen: Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung,
    16. 16.Ziffer 16Änderung von Sicherheitsbauteilen: Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen,
    17. 17.Ziffer 17Änderung am Triebwerk oder des Triebwerks,
    18. 18.Ziffer 18Änderung der Tragmittel,
    19. 19.Ziffer 19Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis,
    20. 20.Ziffer 20Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift,
    21. 21.Ziffer 21Erneuerung der Steuerung,
    22. 22.Ziffer 22Änderung der Art der Steuerung,
    23. 23.Ziffer 23Änderung der Antriebssteuerung oder Antriebsregelung,
    24. 24.Ziffer 24Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge,
    25. 25.Ziffer 25Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbs,
    26. 26.Ziffer 26Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbs,
    27. 27.Ziffer 27Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang I Z 2.2 (Anhang I Nummer 2.2. der Aufzüge-Richtlinie) eingeschränkt wird.Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 2, (Anhang römisch eins Nummer 2.2. der Aufzüge-Richtlinie) eingeschränkt wird.
  3. (3)Absatz 3„Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.„Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
  4. (4)Absatz 4Aufzüge im Sinne des Abs. 1, die umgebaut werden sollen, sind von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine Benannte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterwerfen. Die Benannte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen. Soferne die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde.Aufzüge im Sinne des Absatz eins,, die umgebaut werden sollen, sind von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine Benannte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterwerfen. Die Benannte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen. Soferne die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
  5. (5)Absatz 5Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs
  1. (6)Absatz 6Sofern der Umbau unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies in der Übereinstimmungserklärung für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass der Umbau in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist. Bei unwesentlichen Änderungen wird diesfalls auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den umgebauten Aufzug begründet.Sofern der Umbau unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies in der Übereinstimmungserklärung für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass der Umbau in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist. Bei unwesentlichen Änderungen wird diesfalls auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den umgebauten Aufzug begründet.
§ 11 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.04.2016

In Kraft vom 30.07.2008 bis 18.04.2016
  1. (1)Absatz einsAufzüge, die nach dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG) bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG) in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.Aufzüge, die nach dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG in der Fassung Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG) bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG) in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:
    1. 1.Ziffer einsErhöhung der Nennlast,
    2. 2.Ziffer 2Erhöhung der Nenngeschwindigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m,
    4. 4.Ziffer 4Erhöhung der Anzahl und/oder Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt),
    5. 5.Ziffer 5Änderung der Art und/oder der Abmessungen von Schachttüren,
    6. 6.Ziffer 6Änderung der Art der Benutzung, wie Nutzung in beiden Fahrtrichtungen oder Änderung von hauptsächlich Lastenbeförderung auf hauptsächlich Personenbeförderung,
    7. 7.Ziffer 7Änderung der Antriebsart,
    8. 8.Ziffer 8Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
    9. 9.Ziffer 9Verlegung oder Entfall des Triebwerksraums und/oder des Rollenraums,
    10. 10.Ziffer 10Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren,
    11. 11.Ziffer 11Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer,
    12. 12.Ziffer 12Änderung von Sicherheitsbauteilen: Türverriegelung,
    13. 13.Ziffer 13Änderung von Sicherheitsbauteilen: Fangvorrichtung,
    14. 14.Ziffer 14Änderung von Sicherheitsbauteilen: Geschwindigkeitsbegrenzer,
    15. 15.Ziffer 15Änderung von Sicherheitsbauteilen: Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung,
    16. 16.Ziffer 16Änderung von Sicherheitsbauteilen: Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen,
    17. 17.Ziffer 17Änderung am Triebwerk oder des Triebwerks,
    18. 18.Ziffer 18Änderung der Tragmittel,
    19. 19.Ziffer 19Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis,
    20. 20.Ziffer 20Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift,
    21. 21.Ziffer 21Erneuerung der Steuerung,
    22. 22.Ziffer 22Änderung der Art der Steuerung,
    23. 23.Ziffer 23Änderung der Antriebssteuerung oder Antriebsregelung,
    24. 24.Ziffer 24Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge,
    25. 25.Ziffer 25Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbs,
    26. 26.Ziffer 26Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbs,
    27. 27.Ziffer 27Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang I Z 2.2 (Anhang I Nummer 2.2. der Aufzüge-Richtlinie) eingeschränkt wird.Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 2, (Anhang römisch eins Nummer 2.2. der Aufzüge-Richtlinie) eingeschränkt wird.
  3. (3)Absatz 3„Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.„Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
  4. (4)Absatz 4Aufzüge im Sinne des Abs. 1, die umgebaut werden sollen, sind von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine Benannte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterwerfen. Die Benannte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen. Soferne die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde.Aufzüge im Sinne des Absatz eins,, die umgebaut werden sollen, sind von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine Benannte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterwerfen. Die Benannte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen. Soferne die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
  5. (5)Absatz 5Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs
  1. (6)Absatz 6Sofern der Umbau unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies in der Übereinstimmungserklärung für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass der Umbau in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist. Bei unwesentlichen Änderungen wird diesfalls auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den umgebauten Aufzug begründet.Sofern der Umbau unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang römisch XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies in der Übereinstimmungserklärung für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass der Umbau in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist. Bei unwesentlichen Änderungen wird diesfalls auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den umgebauten Aufzug begründet.
§ 11 ASV 2008 (weggefallen) seit 19.04.2016 weggefallen.

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