§ 11 ASV 2008 (weggefallen)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2016 bis 31.12.9999
(1) Aufzüge, die nach dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG) bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 –§ 11 ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996,2008 (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EGweggefallen) in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllenseit 19.04.2016 weggefallen.

(2) Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:

1.

Erhöhung der Nennlast,

2.

Erhöhung der Nenngeschwindigkeit,

3.

Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m,

4.

Erhöhung der Anzahl und/oder Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt),

5.

Änderung der Art und/oder der Abmessungen von Schachttüren,

6.

Änderung der Art der Benutzung, wie Nutzung in beiden Fahrtrichtungen oder Änderung von hauptsächlich Lastenbeförderung auf hauptsächlich Personenbeförderung,

7.

Änderung der Antriebsart,

8.

Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,

9.

Verlegung oder Entfall des Triebwerksraums und/oder des Rollenraums,

10.

Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren,

11.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer,

12.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Türverriegelung,

13.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Fangvorrichtung,

14.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Geschwindigkeitsbegrenzer,

15.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung,

16.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen,

17.

Änderung am Triebwerk oder des Triebwerks,

18.

Änderung der Tragmittel,

19.

Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis,

20.

Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift,

21.

Erneuerung der Steuerung,

22.

Änderung der Art der Steuerung,

23.

Änderung der Antriebssteuerung oder Antriebsregelung,

24.

Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge,

25.

Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbs,

26.

Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbs,

27.

Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang I Z 2.2 (Anhang I Nummer 2.2. der Aufzüge-Richtlinie) eingeschränkt wird.

(3) „Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.

(4) Aufzüge im Sinne des Abs. 1, die umgebaut werden sollen, sind von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine Benannte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterwerfen. Die Benannte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen. Soferne die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(5) Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs

eine „Übereinstimmungserklärung für den Umbau“ auszustellen. Diese Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind zur Betriebsanleitung zu nehmen.

(6) Sofern der Umbau unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies in der Übereinstimmungserklärung für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass der Umbau in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist. Bei unwesentlichen Änderungen wird diesfalls auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den umgebauten Aufzug begründet.

Stand vor dem 18.04.2016

In Kraft vom 30.07.2008 bis 18.04.2016
(1) Aufzüge, die nach dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG) bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 –§ 11 ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996,2008 (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EGweggefallen) in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllenseit 19.04.2016 weggefallen.

(2) Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:

1.

Erhöhung der Nennlast,

2.

Erhöhung der Nenngeschwindigkeit,

3.

Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m,

4.

Erhöhung der Anzahl und/oder Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt),

5.

Änderung der Art und/oder der Abmessungen von Schachttüren,

6.

Änderung der Art der Benutzung, wie Nutzung in beiden Fahrtrichtungen oder Änderung von hauptsächlich Lastenbeförderung auf hauptsächlich Personenbeförderung,

7.

Änderung der Antriebsart,

8.

Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,

9.

Verlegung oder Entfall des Triebwerksraums und/oder des Rollenraums,

10.

Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren,

11.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer,

12.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Türverriegelung,

13.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Fangvorrichtung,

14.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Geschwindigkeitsbegrenzer,

15.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung,

16.

Änderung von Sicherheitsbauteilen: Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen,

17.

Änderung am Triebwerk oder des Triebwerks,

18.

Änderung der Tragmittel,

19.

Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis,

20.

Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift,

21.

Erneuerung der Steuerung,

22.

Änderung der Art der Steuerung,

23.

Änderung der Antriebssteuerung oder Antriebsregelung,

24.

Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge,

25.

Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbs,

26.

Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbs,

27.

Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang I Z 2.2 (Anhang I Nummer 2.2. der Aufzüge-Richtlinie) eingeschränkt wird.

(3) „Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anhang I (Anhang I der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.

(4) Aufzüge im Sinne des Abs. 1, die umgebaut werden sollen, sind von dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine Benannte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterwerfen. Die Benannte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen. Soferne die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(5) Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs

eine „Übereinstimmungserklärung für den Umbau“ auszustellen. Diese Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind zur Betriebsanleitung zu nehmen.

(6) Sofern der Umbau unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVI angeführten harmonisierten Europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der einschlägigen im Anhang XVII angeführten österreichischen Normen und technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies in der Übereinstimmungserklärung für den Umbau ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Aufzugsbehörden – davon ausgegangen, dass der Umbau in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist. Bei unwesentlichen Änderungen wird diesfalls auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den umgebauten Aufzug begründet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten