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(2) Die Bestimmung über die Ausnahme der Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s von dieser Verordnung (§ 1 Abs. 3 erster Spiegelstrich) tritt – zusammen mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 – mit 29. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Die Bestimmung über die Ausnahme der Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s von dieser Verordnung (§ 1 Abs. 3 erster Spiegelstrich) tritt – zusammen mit der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 – mit 29. Dezember 2009 in Kraft.