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IVS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999

Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
StF: BGBl. I Nr. 38/2013 (NR: GP XXIV RV 1799 AB 2122 S. 188. BR: AB 8900 S. 817.)
[CELEX-Nr.: 32010L0040]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme

§ 4 Vorrangige Bereiche

2. Abschnitt
Einführung intelligenter Verkehrssysteme

§ 5 Spezifikationen und Maßnahmen

§ 6 Graphenintegrationsplattform

§ 7 Pflichten der IVS-Diensteanbieter

§ 8 Datenschutz

§ 9 Haftung

§ 10 Strafbestimmung

3. Abschnitt
Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme

§ 11 Monitoring

§ 12 Verkehrstelematikbericht

§ 13 IVS-Beirat

 

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 14 Verweisungen

§ 15 Inkrafttreten

§ 16 Vollziehung

 

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999

Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
StF: BGBl. I Nr. 38/2013 (NR: GP XXIV RV 1799 AB 2122 S. 188. BR: AB 8900 S. 817.)
[CELEX-Nr.: 32010L0040]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme

§ 4 Vorrangige Bereiche

2. Abschnitt
Einführung intelligenter Verkehrssysteme

§ 5 Spezifikationen und Maßnahmen

§ 6 Graphenintegrationsplattform

§ 7 Pflichten der IVS-Diensteanbieter

§ 8 Datenschutz

§ 9 Haftung

§ 10 Strafbestimmung

3. Abschnitt
Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme

§ 11 Monitoring

§ 12 Verkehrstelematikbericht

§ 13 IVS-Beirat

 

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 14 Verweisungen

§ 15 Inkrafttreten

§ 16 Vollziehung

 

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