Paragraph eins, Für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt. Für Fahrten na... mehr lesen...
Paragraph 2, Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben. mehr lesen...
Paragraph 3, Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen. Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach Paragraph 2 und in der Folge jewe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.11.1995 mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein. Die Wirkungen des Paragraph eins, treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpu... mehr lesen...
Paragraph 3, Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen. mehr lesen...
(1)Absatz einsVom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:1.Ziffer einsInstitutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:1.Ziffer einseine abgeschlossene Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) durch eina)Li... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.Der Unterricht orientiert sich an den in Paragraph 16, Absatz eins, NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrations... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.(2)Absatz 2Das Unterrichtsmaterial ist in z... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.(2)Absatz 2Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (... mehr lesen...
(1)Absatz einsZiel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.(2)Absatz 2Den Abschluss des Deutsch-I... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.(2)Absatz 2Die Abschlussprüfung ist1.Ziffer einsdurch zwei qualifizierte Prüfer des ÖIF oder2.Ziffer 2im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durc... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Deutsch-Integ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 7, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 t... mehr lesen...
Deutsch-IntegrationskurseRahmencurriculumAllgemeine Bestimmungen und ZielsetzungDer Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarates (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen. lernen, lehren, beurteilen, Berlin ua., 2001, Langenscheidt) bietet die Grundlage zur Anleh... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2006 mehr lesen...
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung (KGAV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Vertriebsbindungsvereinbarungen über den Kauf oder Verkauf neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge und von Ersatzteilen für solche Kraftfahrzeuge sowie für Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, die im Rahmen solch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.(2)Absatz 2Soweit in Vereinbarungen von diesem Bundesgesetz zum Nachteil des gebundenen Unternehmers abgewichen wird, sind sie unwirksam. mehr lesen...
(1)Absatz einsEine unbefristet abgeschlossene Vertriebsbindungsvereinbarung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gelöst werden, es sei denn, dass dem gebundenen Unternehmer Gebietsschutz eingeräumt wurde. Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Jahr, wenn sic... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen. mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Hat ein gebundener Unternehmer aufgrund der Vertriebsbindungsvereinbarung oder wegen eines Mangels, der bereits bei Auslieferung an den gebundenen Unternehmer vorlag, Garantieleistungen erbracht oder Gewährleistungsansprüche befriedigt, so hat der gebundene Unternehmer gegenüber ... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der bindende Unternehmer hat dem gebundenen Unternehmer die erforderlichen technischen Informationen für Instandsetzung und Reparatur zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Vertragsteil hat vor der Einbringung einer Klage über eine Streitigkeit aus der Vertriebsbindungsvereinbarung zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zu stellen oder, sofern die andere Partei damit einverstanden ist, den Str... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.06.2013 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes (Erreger: Brucella ovis) sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG. Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die In... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Bei Auftreten von Erkrankungen gemäß § 1 sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden: Bei Auftreten von Erkrankungen gemäß Paragraph eins, sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden: mehr lesen...
Paragraph 3, Der Zeitraum gemäß § 30 Abs. 2 TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt: Der Zeitraum gemäß Paragraph 30, Absatz 2, TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt:1.Ziffer einsbei Brucellose der Schafe und Ziegen vom Zeitpunkt der Beseitigung des letzten erkrankte... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziege... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die §§ 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der be... mehr lesen...
Paragraph 6, Wird die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle über sechs Monate alten männlichen Schafe des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben zu entnehmen und an d... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des zweiten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. mehr lesen...
Betriebssonderzulagen-Verordnung 2012 (BSZ 2012) Fundstelle seit 01.07.2014 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.06.2007 mehr lesen...
Paragraph eins, Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet: Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) au... mehr lesen...
Paragraph 2, Für Inhaber von in § 1 genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Abs. 1 genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigk... mehr lesen...
Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.10.2007 mehr lesen...
Paragraph eins, Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem § 3 Abs. 1 ZDG entsprechen und in ihrer Bedeutung den im § 3 Abs. 2 ZDG genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt: Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem Paragraph 3, Absatz eins, ZDG entsprechen und i... mehr lesen...
Paragraph 2, Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im § 3 Abs. 2 aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- u... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 20.11.1992 mehr lesen...