Gesetzesaktualisierungen

330 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 251-260 von 330

5 Paragrafen zu Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen (BF-V) aktualisiert


§ 1 BF-V Zugangsvoraussetzungen

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:1.Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder2.Zeugnisse übera)den erfolgreichen Abschluss einer Universität oder eines Fachhochsc... mehr lesen...


§ 2 BF-V

Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung. mehr lesen...


§ 3 BF-V

Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschlägige Urheberre... mehr lesen...


§ 4 BF-V Übergangsbestimmungen

(1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementiert... mehr lesen...


Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen (BF-V) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Berufsfotografen (Berufsfotografen-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 45/2003 Änderung BGBl. II Nr. 399/2008BGBl. II Nr. 345/2012Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 18 A... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) aktualisiert


§ 1 BGVO (weggefallen)

§ 1 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BGVO (weggefallen)

§ 2 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 BGVO (weggefallen)

Anl. 1 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 BGVO (weggefallen)

Anl. 2 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) Fundstelle

Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) Fundstelle seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

20 Paragrafen zu Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) aktualisiert


§ 1 BohrarbV Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von1.Bohrarbeiten zum Aufsuchen oder Gewinnen mineralischer Rohstoffe,2.Bohrarbeiten zum Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen und zum ... mehr lesen...


§ 2 BohrarbV Begriffsbestimmungen

(1) Bohrarbeiten sind Arbeiten zum Herstellen eines Bohrlochs durch obertägig angesetzte Bohrungen.(2) Behandlungsarbeiten sind Arbeiten an fertig gestellten Bohrlöchern mit Hilfe von Behandlungsanlagen, die der Sicherung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Erhöhung der Förderkapazität dienen.(3) ... mehr lesen...


§ 3 BohrarbV Aufsichtsperson

(1) Bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten muss eine vom/von der Arbeitgeber/in benannte fachkundige Person anwesend sein, die auf die Durchführung und Einhaltung der für die beschäftigten Arbeitnehmer/innen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu achten hat, falls der/die Arbeitgeber/i... mehr lesen...


§ 4 BohrarbV Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:1.Umfeld der Bohr- oder Behandlungsanlage, wie instabile Bodenverhältnisse, Naturereignisse, klimatische Bedingungen, betriebsfremde Personen,2.Erbohren von unter Dru... mehr lesen...


§ 5 BohrarbV Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe

(1) Für die Durchführung der Bohr- und Behandlungsarbeiten sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen. Diese Anweisungen haben auch Informationen über den Einsatz von Schutzausrüstungen und Rettungseinrichtungen sowie Vorgehensweisen im Notfall zu enthalten.(2) Für gemäß § 4 Z... mehr lesen...


§ 6 BohrarbV Prüfung und Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen

(1) Bohr- und Behandlungsanlagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch geeignete fachkundige Personen1.nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre ordnungsgemäße Montage und ihre Stabilität hin überprüft worden sind (Aufstellungsprüfungen) und2.in regel... mehr lesen...


§ 7 BohrarbV Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

Es ist dafür zu sorgen, dass1.erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,2.ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale ... mehr lesen...


§ 8 BohrarbV Sammelstellen und Namensliste

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass1.Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,2.eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht... mehr lesen...


§ 9 BohrarbV Sicherheitsübungen

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass spätestens eine Woche nach Beginn der Bohr- und Behandlungsarbeiten und dann in Abständen von längstens einem Monat Sicherheitsübungen zu Flucht- und Rettungszwecken unter Einbeziehung der Sammelstellen und Namenslisten durchgeführt werden.(2) Bei diesen Übungen i... mehr lesen...


§ 10 BohrarbV Fernbedienung in Notfällen

Die Systeme zur Absperrung und Druckentlastung von Bohrlöchern und Rohrleitungen müssen im Fall von Störungen von geeigneten Stellen aus, z. B. vom Bedienungsstand oder von einer sonstigen sicheren Stelle, sicher fernbedienbar sein. Diese geeigneten Stellen sind im Sicherheits- und Gesundheitssch... mehr lesen...


§ 11 BohrarbV Bohrlochkontrolle

Während der Bohr- und Behandlungsarbeiten ist für die Verwendung geeigneter Überwachungseinrichtungen sowie Bohrlochkontrollgeräte wie Absperr-, Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen zum Schutz gegen Ausbrüche zu sorgen, sofern die Möglichkeit von Ausbrüchen besteht. mehr lesen...


§ 12 BohrarbV Brandschutz

(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu vermeiden.(2) Es ist jedenfalls für Maßnahmen des erhöhten Brandschutzes im Sinn des § 45 Abs. 2 bis Abs. 4 und Abs. 6 der ... mehr lesen...


§ 13 BohrarbV Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre

(1) Wird im Sinn des § 4 Z 3 ermittelt, dass gesundheitsgefährdende Gase in Gefahr bringender Menge aus dem Bohrloch austreten und in die Atmosphäre gelangen können, ist ein Gasschutzdokument zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist. Das Gasschutzdokument... mehr lesen...


§ 14 BohrarbV Wiederbelebungsgeräte

Geeignete Wiederbelebungsgeräte sind in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen und zu warten, wenn Arbeitnehmer/innen gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgesetzt sein können. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. Für die Bedienung dieser ... mehr lesen...


§ 15 BohrarbV Arbeitsplätze

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher gestaltet werden. Bei vereisten Standflächen ist durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen zu verhindern.(2) Es ist für eine ausreiche... mehr lesen...


§ 16 BohrarbV Gerüstbühnen

(1) Gerüstbühnen sind so zu gestalten, dass sie über fest eingebaute Leitern oder Treppen erreichbar sind. Liegt die Arbeitsbühne mehr als zwei Meter über dem Erdboden, ist für mindestens zwei Fluchtwege in verschiedenen Richtungen zum Erdboden zu sorgen.(2) Es ist für eine Umkleidung der Gerüstb... mehr lesen...


§ 17 BohrarbV Sicherung gegen Absturz

(1) Bei Absturzgefahr sind geeignete Absturzsicherungen anzubringen. Absturzgefahr liegt vor:1.bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben,2.an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, bei denen die Gefahr... mehr lesen...


§ 18 BohrarbV Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. mehr lesen...


§ 19 BohrarbV Außer- und In-Kraft-Treten, Richtlinienumsetzung

(1) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, wird festgestellt, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/19... mehr lesen...


Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten und mit der die Verordnung explosionsfähige Atmosphären geändert wird (Bohrarbeitenverordnung – BohrarbV)StF: BGBl. II Nr. 140/2005 [CELEX-Nr.: 31... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) aktualisiert


§ 1 DBA-VO Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufstellung von Druckbehältern, die zum Lagern von Gasen und gasüberlagerten Inhaltsstoffen dienen und deren Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt in Litern den Wert 3 000 (bar l) überschreitet. mehr lesen...


§ 2 DBA-VO Begriffsbestimmungen

(1) Lagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase1.sich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder2.in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder3.in der für den Fortgang der Arbeit... mehr lesen...


§ 3 DBA-VO Technische Regeln für die Aufstellung

(1) Die Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht.(2) Hinsichtlich der Explosionsschutzzone für Druckbehälter für F... mehr lesen...


§ 4 DBA-VO Alternative technische Regeln für die Aufstellung

(1) Entspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.(2) Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit d... mehr lesen...


§ 5 DBA-VO Sonstige Regeln für die Aufstellung

Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung vorzusehen. mehr lesen...


§ 6 DBA-VO Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften

(1) Die Regelungen dieser Verordnung stellen für gewerbliche Betriebsanlagen Mindestkriterien dar. Die Gewerbebehörde kann im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den sonstigen für die Sicherheit maßgebenden Gegebenheiten erforderlichen zusätzlichen oder abweichenden Maßn... mehr lesen...


§ 7 DBA-VO Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.(2) Auf Druckbehälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem Standortwechsel unterzogen oder mit einem anderen Medium betrieben werden, sind d... mehr lesen...


Anl. 1 DBA-VO

 Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen (Anm.: Anlage (ÖNORM M 7323) ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufstellung von Druckbehältern (Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO)StF: BGBl. II Nr. 361/1998Änderung BGBl. I Nr. 161/2015 (BG) (NR: GP XXV RV 850 AB 938 S. 107. BR: AB 9509 S. 849.)[CELEX-Nr.: 32014L0068,... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Fachkräfteverordnung 2013 (FKVo) aktualisiert


§ 1 FKVo

Im Jahr 2013 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:1.Fräser/innen2.Dreher/innen3.Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau4.Dachdecker/innen5.Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechn... mehr lesen...


§ 2 FKVo

Die im § 1 genannten Berufe entsprechen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. mehr lesen...


§ 3 FKVo

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2013 gestellt werden. mehr lesen...


Fachkräfteverordnung 2013 (FKVo) Fundstelle

Fachkräfteverordnung 2013 (FKVo) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende (FK-VO) aktualisiert


§ 1 FK-VO

Für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt. mehr lesen...


§ 2 FK-VO

Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben. mehr lesen...


§ 3 FK-VO

Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen. mehr lesen...


§ 4 FK-VO

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.(1a) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 788/1994, außer Kraft. mehr lesen...


Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende (FK-VO) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten der Zivildienstleistenden (Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende-FK-V)StF: BGBl. Nr. 671/1995 Änderung BGBl. II Nr. 403/2001Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Inländische Zweitwohnsitze (IZV) aktualisiert


§ 1 IZV

(1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit ander... mehr lesen...


§ 2 IZV

Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein. mehr lesen...


§ 3 IZV

Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen. mehr lesen...


§ 4 IZV

Die Verordnung ist ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. mehr lesen...


Inländische Zweitwohnsitze (IZV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische ZweitwohnsitzeStF: BGBl. II Nr. 528/2003 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet: mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

16 Paragrafen zu Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) aktualisiert


§ 1 IV-V Kursträger

(1) Vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:1.Institutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls s... mehr lesen...


§ 2 IV-V Lehrpersonal

(1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:1.eine abgeschlossene Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) durch eina)abgeschlossenes DaF- od... mehr lesen...


§ 3 IV-V Qualitätsstandards für den Unterricht

(1) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.(2) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer in den Vordergrund, soll persönlich bedeu... mehr lesen...


§ 4 IV-V Unterrichtsmaterial

(1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und k... mehr lesen...


§ 5 IV-V Kurszeiten

Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen. mehr lesen...


§ 6 IV-V Unterrichtseinheiten

(1) Der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 7 Abs. 1) zu er... mehr lesen...


§ 7 IV-V Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)

(1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses... mehr lesen...


§ 8 IV-V Abschlussprüfung durch den ÖIF

(1) Die Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.(2) Die Abschlussprüfung ist1.durch zwei qualifizierte Prüfer des ÖIF oder2.im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durch jeweils einen qualifizierten Prüfe... mehr lesen...


§ 9 IV-V Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

(1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:1.Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;2.Goethe-Institut e.V.;3.Telc GmbH.(2) Jede Ei... mehr lesen...


§ 10 IV-V Kostenbeteiligungen

(1) Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.(2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Ko... mehr lesen...


§ 11 IV-V Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.(2) Die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 7, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 treten mit 1. Juli... mehr lesen...


Anl. 1 IV-V

Deutsch-IntegrationskurseRahmencurriculum Allgemeine Bestimmungen und ZielsetzungDer Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarates (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen. lernen, lehren, beurteilen, Berlin ua., 2001, Langenscheidt) bietet die Grundlage zur Anle... mehr lesen...


Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung – IV-V)StF: BGBl. II Nr. 449/2005 Änderung BGBl. II Nr. 205/2011Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 4 des Niederlassungs- un... mehr lesen...


Anl. 4 IV-V (weggefallen)

Anl. 4 IV-V (weggefallen) seit 29.06.2011 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 IV-V (weggefallen)

Anl. 3 IV-V (weggefallen) seit 29.06.2011 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

32 Paragrafen zu Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung (KGAV) aktualisiert


§ 1 KGAV (weggefallen)

§ 1 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 KGAV (weggefallen)

§ 2 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 KGAV (weggefallen)

§ 3 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 KGAV (weggefallen)

§ 4 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 KGAV (weggefallen)

§ 5 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 KGAV (weggefallen)

§ 6 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 KGAV (weggefallen)

§ 7 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 KGAV (weggefallen)

§ 8 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 KGAV (weggefallen)

§ 9 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 KGAV (weggefallen)

§ 10 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 KGAV (weggefallen)

§ 11 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 KGAV (weggefallen)

§ 12 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 KGAV (weggefallen)

§ 13 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 KGAV (weggefallen)

§ 14 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 KGAV (weggefallen)

§ 15 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 KGAV (weggefallen)

§ 16 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 KGAV (weggefallen)

§ 17 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 KGAV (weggefallen)

§ 18 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 KGAV (weggefallen)

§ 19 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 KGAV (weggefallen)

§ 20 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 KGAV (weggefallen)

§ 21 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 KGAV (weggefallen)

§ 22 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 KGAV (weggefallen)

§ 23 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 KGAV (weggefallen)

§ 24 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 KGAV (weggefallen)

§ 25 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 KGAV (weggefallen)

Anl. 1 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung (KGAV) Fundstelle (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung (KGAV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16a KGAV (weggefallen)

§ 16a KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 KGAV (weggefallen)

Anl. 5 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 KGAV (weggefallen)

Anl. 4 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 KGAV (weggefallen)

Anl. 3 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 KGAV (weggefallen)

Anl. 2 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (KraSchG) aktualisiert


§ 1 KraSchG Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Vertriebsbindungsvereinbarungen über den Kauf oder Verkauf neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge und von Ersatzteilen für solche Kraftfahrzeuge sowie für Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, die im Rahmen solcher Vertrie... mehr lesen...


§ 2 KraSchG

(1) Dieses Bundesgesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Bundesgesetz zum Nachteil des gebundenen Unternehmers abgewichen wird, sind sie unwirksam. mehr lesen...


§ 3 KraSchG Beendigung einer Vertriebsbindungsvereinbarung

(1) Eine unbefristet abgeschlossene Vertriebsbindungsvereinbarung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gelöst werden, es sei denn, dass dem gebundenen Unternehmer Gebietsschutz eingeräumt wurde. Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Jahr, wenn sich für den ... mehr lesen...


§ 4 KraSchG Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung

Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen. mehr lesen...


§ 5 KraSchG Garantie- und Gewährleistungsvergütungen

Hat ein gebundener Unternehmer aufgrund der Vertriebsbindungsvereinbarung oder wegen eines Mangels, der bereits bei Auslieferung an den gebundenen Unternehmer vorlag, Garantieleistungen erbracht oder Gewährleistungsansprüche befriedigt, so hat der gebundene Unternehmer gegenüber dem bindenden Unt... mehr lesen...


§ 6 KraSchG Technische Informationen

Der bindende Unternehmer hat dem gebundenen Unternehmer die erforderlichen technischen Informationen für Instandsetzung und Reparatur zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...


§ 7 KraSchG Außergerichtliche Streitbeilegung

(1) Ein Vertragsteil hat vor der Einbringung einer Klage über eine Streitigkeit aus der Vertriebsbindungsvereinbarung zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zu stellen oder, sofern die andere Partei damit einverstanden ist, den Streit einem ... mehr lesen...


§ 8 KraSchG Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. mehr lesen...


§ 9 KraSchG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut. mehr lesen...


Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (KraSchG) Fundstelle

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen zum Schutz gebundener Unternehmer im Kraftfahrzeugsektor getroffen werden (Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz – KraSchG)StF: BGBl. I Nr. 11/2013 (NR: GP XXIV RV 1990 AB 2094 S. 184. BR: AB 8848 S. 816.)Präambel/Promulgationsklausel Der Nationalrat hat beschlo... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 251-260 von 330