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(2) Entspricht eine österreichische Norm, deren österreichische Fundstelle (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM etc.) im Anhang XVI angeführt ist und mit der eine harmonisierte Europäische Norm umgesetzt wird, deren Fundstelle (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, so wird
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(3) Anhang XVII enthält ein Verzeichnis der bestehenden österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, die in Ermangelung entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind und bei deren Anwendung gundsätzlich – d.h. unbeschadet von Marktaufsichtsmaßnahmen der Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge – davon ausgegangen wird, dass damit die zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sachgerecht umgesetzt werden.
(4) Änderungen des Anhangs XVI erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt auf Grundlage der Veröffentlichungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5) Änderungen des Anhangs XVII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt, insbesondere auf Grundlage entsprechender Mitteilungen der zuständigen Komitees oder Fachausschüsse der österreichischen Normenorganisationen (ON, ÖVE).
(2) Entspricht eine österreichische Norm, deren österreichische Fundstelle (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM etc.) im Anhang XVI angeführt ist und mit der eine harmonisierte Europäische Norm umgesetzt wird, deren Fundstelle (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, so wird
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(3) Anhang XVII enthält ein Verzeichnis der bestehenden österreichischen Normen und technischen Spezifikationen, die in Ermangelung entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind und bei deren Anwendung gundsätzlich – d.h. unbeschadet von Marktaufsichtsmaßnahmen der Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge – davon ausgegangen wird, dass damit die zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sachgerecht umgesetzt werden.
(4) Änderungen des Anhangs XVI erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt auf Grundlage der Veröffentlichungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5) Änderungen des Anhangs XVII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt, insbesondere auf Grundlage entsprechender Mitteilungen der zuständigen Komitees oder Fachausschüsse der österreichischen Normenorganisationen (ON, ÖVE).