§ 7 ABlVO

Arzneimittel aus menschlichem Blut

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2005 bis 31.12.9999

Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2005 bis 31.12.9999

Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden.

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