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Inhalt:
Die Giftliste besteht aus den Listen TeilAnl. 1 und Teil 2, einem CAS-Nummern-Verzeichnis der eingestuften Stoffe und einem alphabetischen Verzeichnis der Sammeleintragungen und von Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996, denen keine CAS-Nummer zugeordnet werden kann.
Die Teil 1-Liste beinhaltet Stoffe, die auf Grund von Erfahrungen am Menschen oder Prüfnachweisen entsprechend den Einstufungskriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der 28. Anpassung an den Technischen FortschrittGLVO (Richtlinie 2001/59/EGweggefallen) eingestuft wurden: In der Teil 1-Liste finden sich die als sehr giftig und als giftig eingestuften Stoffe.
Die Teil 2-Liste umfasst Altstoffe und auch neue Stoffe, die in Anwendung des § 3 Abs. 4 der Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999, oder des § 3 Abs. 1 der ChemG-Meldeverordnung 1991, BGBl. Nr. 309/1991, als “Laborchemikalien” gemeldet wurden. Diese Stoffe wurden auf Grund von Vorschlägen der Meldepflichtigen in Anlehnung an die Einstufungskriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG - aber ohne toxikologische Prüfnachweise - als sehr giftig oder giftig eingestuft.
Das CAS-Nummern-Verzeichnis listet in aufsteigender Reihenfolge die CAS-Nummern der in den Teilen I und II enthaltenen Stoffe, jeweils unter Angabe des Teiles und der ersten 45 Zeichen der zugehörigen Stoffbezeichnung auf. Damit kann jeder Stoff zusätzlich auch anhand seiner CAS-Nummer(n) im jeweiligen Teil der Giftliste aufgefunden werden.
Das Verzeichnis der Sammeleintragungen und von Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996 enthält in alphabetischer Ordnung jene Einträge der Giftliste, die nicht durch eine CAS-Nummer definiert werden können. Falls vorhanden, wird für diese Einträge die entsprechende Index-Nummer aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angegeben.
Die Information zu den einzelnen Stoffen in den Listen ist jeweils in sieben Spalten gegliedert:
Spalte 1
Die Listen sind in alphabetischer Reihenfolge der Stoffbezeichnungen erstellt. Jeder Stoff wird vornehmlich nach der IUPAC-Nomenklatur und, wenn gegeben, in den wichtigsten Trivialbezeichnungen angegeben. Es werden insgesamt höchstens drei Bezeichnungen für einen Stoff angeführt.
Die Einstufung von Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996 findet sich in der Giftliste unter den Bezeichnungen “Reaktionsgemisch bestehend aus ... und ...” bzw. “Reaktionsprodukt bestehend aus ... und ...”. Unter den chemischen Bezeichnungen der Bestandteile derartiger Stoffe sind lediglich Hinweise auf die Eintragung “Reaktionsgemisch ...” angegeben.
Beispiel: Reaktionsgemisch, bestehend aus 4-(2-Nitrobutyl)morpholin und 4,4`-(2-Ethyl-2-nitropropan-1,3-diyl)bismorpholin
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 muss die Stoffbezeichnung in der Kennzeichnung unter einer in der jeweiligen Liste angeführten Bezeichnung auf der Verpackung angegeben werden.
Ist in den Listen neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt, wie “Verbindungen des ...” oder “Salze der ...”, oder “... und ihrer Ester und Salze”, so hat der für die Kennzeichnung dieses Stoffes Verantwortliche in der Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben.
Beispiel: für die Verbindung BeCl2: Berylliumchlorid
Für Hydrate von Salzen gilt die für die wasserfreie Form angegebene Einstufung und Kennzeichnung vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Angaben.
Beispiel: Bariumchlorid, Cadmiumsulfat
Bei organischen Kohlenstoffverbindungen können einige Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Wird in der Liste eine allgemeine Bezeichnung, wie zB “Xylol”, verwendet, so hat der für die Kennzeichnung Verantwortliche auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben, um welches der Isomeren es sich handelt (a) oder ob ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt.
Beispiel:
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Bei der Einstufung einiger Stoffe wird in der Liste zwischen atembarer Form (Hinweis “in atembarer Form”) und nicht atembarer Form (Hinweis “in nicht atembarer Form”) unterschieden. In der Kennzeichnung auf der Verpackung ist der Hinweis “in atembarer Form” erforderlich,
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Beispiel: Benzotriazol (in atembarer Form) ......... T R 22 - 23
Spalte 2
Der Hinweis “Ann. I” (und die Angabe einer Index-Nummer in der Spalte 3) bedeutet, dass der Stoff zusätzlich den gefährlichen Eigenschaften “sehr giftig” oder “giftig” noch weitere gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweist und im Anhang I der Richtlinie des Rates 67/548/EWG einschließlich dieser Eigenschaften enthalten ist.
Die gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz ChemG erforderliche besondere Kenntlichmachung neuer sehr giftiger oder giftiger Stoffe erfolgt durch den Hinweis “N”.
Stoffe, die seit der letzten Novellierung der Giftliste-Verordnung (BGBl. II Nr. 317/1998) neu
in die Giftliste aufgenommen worden sind, werden in dieser Spalte wie folgt gekennzeichnet:
NF 14.08.2015 weggefallen... Neuaufnahme
Spalte 3
Hier werden die CAS-Nummer des Stoffes und, wenn vorhanden, seine EG-Nummer sowie ebenfalls - wenn vorhanden - seine Index-Nummer angeführt.
Die EG-Nummer kann entweder eine EINECS-Nummer (angeführt im “Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe”, siebenstellig, beginnend bei 2000018) oder eine ELINCS-Nummer sein (angeführt in der “Europäischen Liste der angemeldeten Stoffe”, siebenstellig, beginnend bei 4000109).
Die Stoffeintragungen im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG weisen eine so genannte Index-Nummer auf.
Die aufsteigende Index-Nummer ist auch das Ordnungsprinzip dieses Anhanges. Die zusätzliche Angabe dieser Nummer soll das Auffinden solcher Eintragungen im Anhang I erleichtern.
Für Stoffe, die in Spalte 1 einen Zusatz wie zB “Verbindungen des ...” oder “Salze der ...” oder “... und ihrer Salze und Ester” aufweisen (Sammeleintragungen), kann grundsätzlich keine CAS-Nummer angegeben werden. Diese Stoffe werden in einem eigenen Verzeichnis von Sammeleintragungen und Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996 zusammengefasst.
Spalte 4
Hier wird durch die Angabe des Kennbuchstabens (T + oder T) auf das für den Stoff auf Grund seiner Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI Ziffer 3.2.1 bis 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG hingewiesen.
Spalte 5
Hier finden sich die Kennziffern der für den Stoff geltenden Hinweise auf seine besonderen Gefahren (R-Sätze) nach Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG. In der Kennzeichnung auf der Verpackung sind diese Risikosätze im vollen Wortlaut auszuführen.
Die Ziffern nach dem Buchstaben R sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Es bedeuten:
waagrechter Strich: getrennte Angabe der besonderen Gefahren
Schrägstrich: kombinierte Angabe der besonderen Gefahren
Die kombinierten Bezeichnungen der R-Sätze sind in Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten.
Bei Stoffen, die zusätzlich zur gefährlichen Eigenschaft “krebserzeugend” (Kategorie 1) oder “erbgutverändernd” (Kategorie 1) auch die gefährliche Eigenschaft “sehr giftig”, “giftig” oder “gesundheitsschädlich (mindergiftig)” aufweisen, muss in der Kennzeichnung vor den
R-Sätzen R 20, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28
und ebenso vor allen Kombinationen dieser R-Sätze das Wort “auch” stehen.
Beispiele: R 23 Auch giftig beim Einatmen
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Spalte 6
Hier finden sich die Kennziffern der für den Stoff geltenden Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG.
Die Ziffern nach dem Buchstaben S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Es bedeuten
waagrechter Strich: getrennte Angabe der Sicherheitsratschläge
Schrägstrich: kombinierte Angabe der Sicherheitsratschläge
Die kombinierten Bezeichnungen der S-Sätze sind ebenfalls in Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG enthalten.
Spalte 7
Diese Spalte enthält die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, die den Stoff als Bestandteil enthalten.
Es werden grundsätzlich nur die Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung als “gesundheitsschädlich (mindergiftig)” bzw. als “giftig” angegeben.
Eine Zubereitung, die einen sehr giftigen Stoff als Bestandteil enthält, ist als “sehr giftig” einzustufen, wenn der obere Konzentrationsgrenzwert für seine Einstufung als “giftig” überschritten wird. Sofern für den Stoff kein oberer Konzentrationsgrenzwert angegeben ist, gilt der in Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG diesbezüglich festgelegte Konzentrationsgrenzwert als oberer Konzentrationsgrenzwert.
Eine Eintragung in der Unterspalte “Grenzen in % Xn” in der Form
“> x-y” bedeutet x < c < y, wobei x für den unteren, y für den oberen Konzentrationsgrenzwert und c für die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung steht.
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Einige Stoffe werden in verschiedenen wässrigen Konzentrationen in Verkehr gesetzt; dies erfordert eine differenzierte Kennzeichnung, weil von den einzelnen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. Wird in der Liste eine Bezeichnung verwendet, wie
“Trifluoressigsäure ...................... %”,
so hat der für die Kennzeichnung Verantwortliche zusätzlich die Konzentration in Prozent anzugeben.
Dabei sind unter %, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.
Allfällige, in Spalte 7 angeführte Masseanteile oder Masseanteilsbereiche gelten als Grenzwerte für die in den Spalten 4 bis 6 angegebene Einstufung des Stoffes.
Für jene sehr giftigen oder giftigen Stoffe, für die in der Giftliste keine Konzentrationsgrenzwerte angegeben sind, über oder unter denen eine einen solchen Stoff enthaltende Zubereitung als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen ist, gelten die in Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte als entsprechende Konzentrationsgrenzen.
Mit “M” sind jene Stoffeintragungen (Schwermetallverbindungen) gekennzeichnet, die im Anhang I der Richtlinie des Rates 67/548 in der Fassung der Richtlinie der Kommission 94/69 (21. Anpassungsrichtlinie) mit der Anmerkung 1 versehen sind: “Die angegebenen Konzentrationen oder in Ermangelung einer Wertangabe, die in der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung, zu verstehen.”
(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)
Inhalt:
Die Giftliste besteht aus den Listen TeilAnl. 1 und Teil 2, einem CAS-Nummern-Verzeichnis der eingestuften Stoffe und einem alphabetischen Verzeichnis der Sammeleintragungen und von Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996, denen keine CAS-Nummer zugeordnet werden kann.
Die Teil 1-Liste beinhaltet Stoffe, die auf Grund von Erfahrungen am Menschen oder Prüfnachweisen entsprechend den Einstufungskriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der 28. Anpassung an den Technischen FortschrittGLVO (Richtlinie 2001/59/EGweggefallen) eingestuft wurden: In der Teil 1-Liste finden sich die als sehr giftig und als giftig eingestuften Stoffe.
Die Teil 2-Liste umfasst Altstoffe und auch neue Stoffe, die in Anwendung des § 3 Abs. 4 der Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999, oder des § 3 Abs. 1 der ChemG-Meldeverordnung 1991, BGBl. Nr. 309/1991, als “Laborchemikalien” gemeldet wurden. Diese Stoffe wurden auf Grund von Vorschlägen der Meldepflichtigen in Anlehnung an die Einstufungskriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG - aber ohne toxikologische Prüfnachweise - als sehr giftig oder giftig eingestuft.
Das CAS-Nummern-Verzeichnis listet in aufsteigender Reihenfolge die CAS-Nummern der in den Teilen I und II enthaltenen Stoffe, jeweils unter Angabe des Teiles und der ersten 45 Zeichen der zugehörigen Stoffbezeichnung auf. Damit kann jeder Stoff zusätzlich auch anhand seiner CAS-Nummer(n) im jeweiligen Teil der Giftliste aufgefunden werden.
Das Verzeichnis der Sammeleintragungen und von Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996 enthält in alphabetischer Ordnung jene Einträge der Giftliste, die nicht durch eine CAS-Nummer definiert werden können. Falls vorhanden, wird für diese Einträge die entsprechende Index-Nummer aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angegeben.
Die Information zu den einzelnen Stoffen in den Listen ist jeweils in sieben Spalten gegliedert:
Spalte 1
Die Listen sind in alphabetischer Reihenfolge der Stoffbezeichnungen erstellt. Jeder Stoff wird vornehmlich nach der IUPAC-Nomenklatur und, wenn gegeben, in den wichtigsten Trivialbezeichnungen angegeben. Es werden insgesamt höchstens drei Bezeichnungen für einen Stoff angeführt.
Die Einstufung von Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996 findet sich in der Giftliste unter den Bezeichnungen “Reaktionsgemisch bestehend aus ... und ...” bzw. “Reaktionsprodukt bestehend aus ... und ...”. Unter den chemischen Bezeichnungen der Bestandteile derartiger Stoffe sind lediglich Hinweise auf die Eintragung “Reaktionsgemisch ...” angegeben.
Beispiel: Reaktionsgemisch, bestehend aus 4-(2-Nitrobutyl)morpholin und 4,4`-(2-Ethyl-2-nitropropan-1,3-diyl)bismorpholin
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 muss die Stoffbezeichnung in der Kennzeichnung unter einer in der jeweiligen Liste angeführten Bezeichnung auf der Verpackung angegeben werden.
Ist in den Listen neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt, wie “Verbindungen des ...” oder “Salze der ...”, oder “... und ihrer Ester und Salze”, so hat der für die Kennzeichnung dieses Stoffes Verantwortliche in der Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben.
Beispiel: für die Verbindung BeCl2: Berylliumchlorid
Für Hydrate von Salzen gilt die für die wasserfreie Form angegebene Einstufung und Kennzeichnung vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Angaben.
Beispiel: Bariumchlorid, Cadmiumsulfat
Bei organischen Kohlenstoffverbindungen können einige Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Wird in der Liste eine allgemeine Bezeichnung, wie zB “Xylol”, verwendet, so hat der für die Kennzeichnung Verantwortliche auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben, um welches der Isomeren es sich handelt (a) oder ob ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt.
Beispiel:
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Bei der Einstufung einiger Stoffe wird in der Liste zwischen atembarer Form (Hinweis “in atembarer Form”) und nicht atembarer Form (Hinweis “in nicht atembarer Form”) unterschieden. In der Kennzeichnung auf der Verpackung ist der Hinweis “in atembarer Form” erforderlich,
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Beispiel: Benzotriazol (in atembarer Form) ......... T R 22 - 23
Spalte 2
Der Hinweis “Ann. I” (und die Angabe einer Index-Nummer in der Spalte 3) bedeutet, dass der Stoff zusätzlich den gefährlichen Eigenschaften “sehr giftig” oder “giftig” noch weitere gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweist und im Anhang I der Richtlinie des Rates 67/548/EWG einschließlich dieser Eigenschaften enthalten ist.
Die gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz ChemG erforderliche besondere Kenntlichmachung neuer sehr giftiger oder giftiger Stoffe erfolgt durch den Hinweis “N”.
Stoffe, die seit der letzten Novellierung der Giftliste-Verordnung (BGBl. II Nr. 317/1998) neu
in die Giftliste aufgenommen worden sind, werden in dieser Spalte wie folgt gekennzeichnet:
NF 14.08.2015 weggefallen... Neuaufnahme
Spalte 3
Hier werden die CAS-Nummer des Stoffes und, wenn vorhanden, seine EG-Nummer sowie ebenfalls - wenn vorhanden - seine Index-Nummer angeführt.
Die EG-Nummer kann entweder eine EINECS-Nummer (angeführt im “Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe”, siebenstellig, beginnend bei 2000018) oder eine ELINCS-Nummer sein (angeführt in der “Europäischen Liste der angemeldeten Stoffe”, siebenstellig, beginnend bei 4000109).
Die Stoffeintragungen im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG weisen eine so genannte Index-Nummer auf.
Die aufsteigende Index-Nummer ist auch das Ordnungsprinzip dieses Anhanges. Die zusätzliche Angabe dieser Nummer soll das Auffinden solcher Eintragungen im Anhang I erleichtern.
Für Stoffe, die in Spalte 1 einen Zusatz wie zB “Verbindungen des ...” oder “Salze der ...” oder “... und ihrer Salze und Ester” aufweisen (Sammeleintragungen), kann grundsätzlich keine CAS-Nummer angegeben werden. Diese Stoffe werden in einem eigenen Verzeichnis von Sammeleintragungen und Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Satz ChemG 1996 zusammengefasst.
Spalte 4
Hier wird durch die Angabe des Kennbuchstabens (T + oder T) auf das für den Stoff auf Grund seiner Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI Ziffer 3.2.1 bis 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG geltende Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG hingewiesen.
Spalte 5
Hier finden sich die Kennziffern der für den Stoff geltenden Hinweise auf seine besonderen Gefahren (R-Sätze) nach Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG. In der Kennzeichnung auf der Verpackung sind diese Risikosätze im vollen Wortlaut auszuführen.
Die Ziffern nach dem Buchstaben R sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Es bedeuten:
waagrechter Strich: getrennte Angabe der besonderen Gefahren
Schrägstrich: kombinierte Angabe der besonderen Gefahren
Die kombinierten Bezeichnungen der R-Sätze sind in Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten.
Bei Stoffen, die zusätzlich zur gefährlichen Eigenschaft “krebserzeugend” (Kategorie 1) oder “erbgutverändernd” (Kategorie 1) auch die gefährliche Eigenschaft “sehr giftig”, “giftig” oder “gesundheitsschädlich (mindergiftig)” aufweisen, muss in der Kennzeichnung vor den
R-Sätzen R 20, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28
und ebenso vor allen Kombinationen dieser R-Sätze das Wort “auch” stehen.
Beispiele: R 23 Auch giftig beim Einatmen
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Spalte 6
Hier finden sich die Kennziffern der für den Stoff geltenden Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG.
Die Ziffern nach dem Buchstaben S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Es bedeuten
waagrechter Strich: getrennte Angabe der Sicherheitsratschläge
Schrägstrich: kombinierte Angabe der Sicherheitsratschläge
Die kombinierten Bezeichnungen der S-Sätze sind ebenfalls in Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG enthalten.
Spalte 7
Diese Spalte enthält die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, die den Stoff als Bestandteil enthalten.
Es werden grundsätzlich nur die Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufung und Kennzeichnung einer Zubereitung als “gesundheitsschädlich (mindergiftig)” bzw. als “giftig” angegeben.
Eine Zubereitung, die einen sehr giftigen Stoff als Bestandteil enthält, ist als “sehr giftig” einzustufen, wenn der obere Konzentrationsgrenzwert für seine Einstufung als “giftig” überschritten wird. Sofern für den Stoff kein oberer Konzentrationsgrenzwert angegeben ist, gilt der in Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG diesbezüglich festgelegte Konzentrationsgrenzwert als oberer Konzentrationsgrenzwert.
Eine Eintragung in der Unterspalte “Grenzen in % Xn” in der Form
“> x-y” bedeutet x < c < y, wobei x für den unteren, y für den oberen Konzentrationsgrenzwert und c für die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung steht.
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Einige Stoffe werden in verschiedenen wässrigen Konzentrationen in Verkehr gesetzt; dies erfordert eine differenzierte Kennzeichnung, weil von den einzelnen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können. Wird in der Liste eine Bezeichnung verwendet, wie
“Trifluoressigsäure ...................... %”,
so hat der für die Kennzeichnung Verantwortliche zusätzlich die Konzentration in Prozent anzugeben.
Dabei sind unter %, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.
Allfällige, in Spalte 7 angeführte Masseanteile oder Masseanteilsbereiche gelten als Grenzwerte für die in den Spalten 4 bis 6 angegebene Einstufung des Stoffes.
Für jene sehr giftigen oder giftigen Stoffe, für die in der Giftliste keine Konzentrationsgrenzwerte angegeben sind, über oder unter denen eine einen solchen Stoff enthaltende Zubereitung als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen ist, gelten die in Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte als entsprechende Konzentrationsgrenzen.
Mit “M” sind jene Stoffeintragungen (Schwermetallverbindungen) gekennzeichnet, die im Anhang I der Richtlinie des Rates 67/548 in der Fassung der Richtlinie der Kommission 94/69 (21. Anpassungsrichtlinie) mit der Anmerkung 1 versehen sind: “Die angegebenen Konzentrationen oder in Ermangelung einer Wertangabe, die in der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung, zu verstehen.”
(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)