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(2) Ob die Entscheidung der Aufzugsbehörde zu diesem Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen der Vorprüfung und im Rahmen der Abnahmeprüfung zu prüfen.
(3) Anhang XIX enthält ein Verzeichnis von auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierten Prüfstellen sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit namhaft gemachten Behörden zur Entgegennahme von und/oder Entscheidung über Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit eines Ausnahmefalls betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang I Abschnitt 2.2, dritter Absatz.
(4) Änderungen des Anhangs XIX erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.
(2) Ob die Entscheidung der Aufzugsbehörde zu diesem Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen der Vorprüfung und im Rahmen der Abnahmeprüfung zu prüfen.
(3) Anhang XIX enthält ein Verzeichnis von auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz akkreditierten Prüfstellen sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit namhaft gemachten Behörden zur Entgegennahme von und/oder Entscheidung über Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit eines Ausnahmefalls betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anhang I Abschnitt 2.2, dritter Absatz.
(4) Änderungen des Anhangs XIX erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.