§ 5 IGG Verordnungsermächtigung

Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2013 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2013 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen.

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