§ 12 IVS-G Verkehrstelematikbericht

IVS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.

(2) Der Bericht hat zu enthalten:

1.

Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;

2.

Übersichten über Erfolg und Durchdringungsraten von IVS-Anwendungen;

3.

Marktübersichten über einsatzbereite IVS-Dienste;

4.

eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;

5.

eine Kurzübersicht über aktuelle Fragen des Datenschutzes und der Haftung;

6.

eine Beschreibung und Evaluierung jener Maßnahmen und Projekte, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden;

7.

eine Aufstellung des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs;

8.

Empfehlungen für künftige Aktivitäten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

9.

eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die vier nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;

10.

eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.

(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.

(2) Der Bericht hat zu enthalten:

1.

Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;

2.

Übersichten über Erfolg und Durchdringungsraten von IVS-Anwendungen;

3.

Marktübersichten über einsatzbereite IVS-Dienste;

4.

eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;

5.

eine Kurzübersicht über aktuelle Fragen des Datenschutzes und der Haftung;

6.

eine Beschreibung und Evaluierung jener Maßnahmen und Projekte, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden;

7.

eine Aufstellung des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs;

8.

Empfehlungen für künftige Aktivitäten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

9.

eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die vier nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;

10.

eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.

(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

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