§ 1 ASV 2008 (weggefallen)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2016 bis 31.12.9999
§ 1 ASV 2008 (1weggefallen) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABlseit 19.04.2016 weggefallen. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S. 1, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 9. 6. 2006, S. 24, – im Folgenden „Aufzüge-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a)

Aufzüge, die Gebäude und Bauwerke dauerhaft bedienen;

b)

Sicherheitsbauteile, die in diesen Aufzügen verwendet werden und in Anhang IV aufgeführt sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gilt als

1.

„Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

zur Personenbeförderung,

zur Personen- und Güterbeförderung,

nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.

2.

„Lastträger“ der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

(3) Diese Verordnung (bzw. die Aufzüge-Richtlinie) gilt nicht für

Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,

Baustellenaufzüge,

seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

Schachtförderanlagen,

Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,

in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,

mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen

einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,

Zahnradbahnen

Fahrtreppen und Fahrsteige.

(4) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) bezeichnet der Ausdruck – „Montagebetrieb“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;

„Inverkehrbringen“ den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;

„Sicherheitsbauteil für Aufzüge“ ein in Anhang IV aufgeführtes Bauteil;

„Hersteller der Sicherheitsbauteile“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;

„Musteraufzug“ einen repräsentativen Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom – mit Hilfe objektiver Parameter definierten – Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehalten werden.

Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.

Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.

(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien der Europäischen Union erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

Stand vor dem 18.04.2016

In Kraft vom 29.12.2009 bis 18.04.2016
§ 1 ASV 2008 (1weggefallen) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABlseit 19.04.2016 weggefallen. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S. 1, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 9. 6. 2006, S. 24, – im Folgenden „Aufzüge-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a)

Aufzüge, die Gebäude und Bauwerke dauerhaft bedienen;

b)

Sicherheitsbauteile, die in diesen Aufzügen verwendet werden und in Anhang IV aufgeführt sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gilt als

1.

„Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

zur Personenbeförderung,

zur Personen- und Güterbeförderung,

nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.

2.

„Lastträger“ der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

(3) Diese Verordnung (bzw. die Aufzüge-Richtlinie) gilt nicht für

Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,

Baustellenaufzüge,

seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

Schachtförderanlagen,

Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,

in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,

mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen

einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,

Zahnradbahnen

Fahrtreppen und Fahrsteige.

(4) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) bezeichnet der Ausdruck – „Montagebetrieb“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;

„Inverkehrbringen“ den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;

„Sicherheitsbauteil für Aufzüge“ ein in Anhang IV aufgeführtes Bauteil;

„Hersteller der Sicherheitsbauteile“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;

„Musteraufzug“ einen repräsentativen Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom – mit Hilfe objektiver Parameter definierten – Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehalten werden.

Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.

Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.

(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien der Europäischen Union erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

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