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Legende:
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(2) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gilt als
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(3) Diese Verordnung (bzw. die Aufzüge-Richtlinie) gilt nicht für
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(4) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) bezeichnet der Ausdruck – „Montagebetrieb“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;
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(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien der Europäischen Union erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.
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(2) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gilt als
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(4) Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) bezeichnet der Ausdruck – „Montagebetrieb“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;
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(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien der Europäischen Union erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.