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Legende:
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(2) Vor dem Inverkehrbringen muss der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:
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In den unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muss die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden könnenseit 19.04.2016 weggefallen.
(3) In allen in Abs. 2 genannten Fällen
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(4)
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(5) Ist weder der Montagebetrieb noch der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge noch sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so fallen diese Verpflichtungen der Person zu, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten beim Bau eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge für eigene Zwecke.
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(2) Vor dem Inverkehrbringen muss der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:
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In den unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muss die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden könnenseit 19.04.2016 weggefallen.
(3) In allen in Abs. 2 genannten Fällen
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(5) Ist weder der Montagebetrieb noch der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge noch sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so fallen diese Verpflichtungen der Person zu, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten beim Bau eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge für eigene Zwecke.