§ 8 ASV 2008 (weggefallen)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2016 bis 31.12.9999
§ 8 ASV 2008 (1weggefallen) Vor dem Inverkehrbringen der in der Liste in Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge muss der Hersteller eines Sicherheitsbauteils oder sein in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter

a)

i) entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V (Anhang V der Aufzüge-Richtlinie) unterziehen lassen und die Produktion durch eine benannte Stelle gemäß Anhang XI (Anhang IX der Aufzüge-Richtlinie) überwachen lassen

ii)

oder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang VIII (Anhang VIII der Aufzüge-Richtlinie) zur Produktionsüberwachung einrichten

iii)

oder ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang IX (Anhang IX der Aufzüge-Richtlinie) einrichten;

b)

auf jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anbringen und unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VIII, IX bzw. XI) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II (Anhang II der Aufzüge-Richtlinie) enthaltenen Angaben ausstellen;

c)

eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufbewahren.

(2) Vor dem Inverkehrbringen muss der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:

i)

wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

die Endabnahme nach Anhang VI (Anhang VI der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII (Anhang XII der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV (Anhang XIV der Aufzüge-Richtlinie).

Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.

ii)

wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer EG-Baumusterpüfung gemäß Anhang V (Anhang V der Aufzüge-Richtlinie) unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

die Endabnahme nach Anhang VI (Anhang VI der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII (Anhang XII der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV (Anhang XIV der Aufzüge-Richtlinie).

iii)

wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang XIII (Anhang XIII der Aufzüge-Richtlinie) eingeführt worden ist – ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht –, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

die Endabnahme nach Anhang VI (Anhang VI der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII (Anhang XII der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV (Anhang XIV der Aufzüge-Richtlinie).

iv)

der Einzelprüfung nach Anhang X (Anhang X der Aufzüge-Richtlinie) durch eine benannte Stelle

v)

dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIII (Anhang XIII der Aufzüge-Richtlinie), sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.

In den unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muss die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden könnenseit 19.04.2016 weggefallen.

(3) In allen in Abs. 2 genannten Fällen

bringt der Montagebetrieb auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VI, X, XII, XIII bzw. XIV) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II (Anhang II der Aufzüge-Richtlinie) enthaltenen Angaben aus,

muss der Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufbewahren,

können die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder andere gleichgestellte Staaten und die anderen benannten Stellen auf Antrag beim Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen erhalten.

(4)

a)

Werden die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch von anderen Richtlinien der Europäischen Union erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

b)

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien der Europäischen Union dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Montagebetrieb oder vom Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beizufügenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.

(5) Ist weder der Montagebetrieb noch der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge noch sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so fallen diese Verpflichtungen der Person zu, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten beim Bau eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge für eigene Zwecke.

Stand vor dem 18.04.2016

In Kraft vom 30.07.2008 bis 18.04.2016
§ 8 ASV 2008 (1weggefallen) Vor dem Inverkehrbringen der in der Liste in Anhang IV (Anhang IV der Aufzüge-Richtlinie) aufgeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge muss der Hersteller eines Sicherheitsbauteils oder sein in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter

a)

i) entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V (Anhang V der Aufzüge-Richtlinie) unterziehen lassen und die Produktion durch eine benannte Stelle gemäß Anhang XI (Anhang IX der Aufzüge-Richtlinie) überwachen lassen

ii)

oder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang VIII (Anhang VIII der Aufzüge-Richtlinie) zur Produktionsüberwachung einrichten

iii)

oder ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang IX (Anhang IX der Aufzüge-Richtlinie) einrichten;

b)

auf jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anbringen und unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VIII, IX bzw. XI) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II (Anhang II der Aufzüge-Richtlinie) enthaltenen Angaben ausstellen;

c)

eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufbewahren.

(2) Vor dem Inverkehrbringen muss der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:

i)

wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang V unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

die Endabnahme nach Anhang VI (Anhang VI der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII (Anhang XII der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV (Anhang XIV der Aufzüge-Richtlinie).

Die Verfahren, die den Phasen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prüfung andererseits entsprechen, können denselben Aufzug zum Gegenstand haben.

ii)

wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer EG-Baumusterpüfung gemäß Anhang V (Anhang V der Aufzüge-Richtlinie) unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

die Endabnahme nach Anhang VI (Anhang VI der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII (Anhang XII der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV (Anhang XIV der Aufzüge-Richtlinie).

iii)

wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang XIII (Anhang XIII der Aufzüge-Richtlinie) eingeführt worden ist – ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht –, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

die Endabnahme nach Anhang VI (Anhang VI der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII (Anhang XII der Aufzüge-Richtlinie) oder

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV (Anhang XIV der Aufzüge-Richtlinie).

iv)

der Einzelprüfung nach Anhang X (Anhang X der Aufzüge-Richtlinie) durch eine benannte Stelle

v)

dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIII (Anhang XIII der Aufzüge-Richtlinie), sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht.

In den unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muss die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden könnenseit 19.04.2016 weggefallen.

(3) In allen in Abs. 2 genannten Fällen

bringt der Montagebetrieb auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang VI, X, XII, XIII bzw. XIV) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit den in Anhang II (Anhang II der Aufzüge-Richtlinie) enthaltenen Angaben aus,

muss der Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufbewahren,

können die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder andere gleichgestellte Staaten und die anderen benannten Stellen auf Antrag beim Montagebetrieb eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen erhalten.

(4)

a)

Werden die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch von anderen Richtlinien der Europäischen Union erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

b)

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien der Europäischen Union dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Montagebetrieb oder vom Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beizufügenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.

(5) Ist weder der Montagebetrieb noch der Hersteller des Sicherheitsbauteils für Aufzüge noch sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so fallen diese Verpflichtungen der Person zu, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten beim Bau eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge für eigene Zwecke.

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