(1) Dieses Gesetz enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Anstellung der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten dieser Beamten, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Auflösung von Dienstverhältnissen.
(2) Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten.
(3) Beamte des Dienststandes sind die Beamten bis zu ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand. Danach sind sie Beamte des Ruhestandes. Soweit dieses Gesetz von "Beamten" spricht, sind hierunter Beamte des Dienststandes zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind. Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur so weit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird.
Dienstbehörde ist, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen anderen Organen der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, der Magistrat.
(1) Zur Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) ist im allgemeinen erforderlich:
1. | ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 40 Jahren, | |||||||||
2. | die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, | |||||||||
3. | ein ehrenhaftes Vorleben und | |||||||||
4.die | zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche persönliche Eignung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache. |
(2) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen, die unmittelbar nach dem Ausscheiden
1. | aus einem seit der Vollendung des 40. Lebensjahres ununterbrochen und durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder | |||||||||
2. | aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft | |||||||||
angestellt werden. Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 1 kann mit Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses in Ausnahmefällen nachgesehen werden, wenn die Anstellung aus besonderen dienstlichen Gründen geboten ist; dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Anstellungsbewerbers Bedacht zu nehmen. |
(1) Dienstposten, mit denen Aufgaben der Hoheitsverwaltung verbunden sind, sind Beamten mit österreichischer Staatsangehörigkeit vorbehalten.
(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Onkel und Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.
(1) Für von § 3 Abs. 1 Z 2 erfasste Personen ohne inländischen Ausbildungsnachweis gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.
(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Beamtengruppe, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
1. | diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und | |||||||||
2. | eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind. |
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:
1. | Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22, | |||||||||
2. | die den Ausbildungsnachweisen gemäß Z 1 nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Nachweise oder | |||||||||
3. | Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002, S 6. |
(4) Der Magistrat hat auf Antrag eines österreichischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 im Einzelfall zu entscheiden,
1. | ob ein in Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Beamtengruppe im Wesentlichen entspricht und | |||||||||
2. | ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Beamtengruppe verlangt, für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h der Richtlinie 2005/36/EG (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) festzulegen. Eine Ausgleichsmaßnahme darf nur vorgeschrieben werden, wenn die vom Bewerber nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Bewerber während seiner Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen; dabei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten und insbesondere vorweg zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Abgesehen von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG. |
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erlassen ist. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Erfüllung der entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften feststeht oder festgestellt wurde.
(1) Bei Neuaufnahmen sind alle in diesem Gesetz und die in sonstigen Dienstvorschriften festgesetzten Erfordernisse genau zu erfüllen.
(2) Die Überstellung in eine andere Beamtengruppe ist in der Regel nur zulässig, wenn die für diese Gruppe vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse nachgewiesen werden. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe darf ohne Zustimmung des Beamten nur aus Gründen vorgenommen werden, die in seiner Person gelegen sind und der genauen Erfüllung des Dienstes Abbruch tun.
(3) Sind die in Abs. 2 bezeichneten Gründe durch Krankheit verursacht und bloß vorübergehend, ist eine Überstellung gemäß Abs. 2 nicht zulässig.
Bei der Stellenbesetzung kommt zunächst die höhere Befähigung und bessere Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die Leitungseignung in Betracht; das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.
(1) Erreicht der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht, so ist er vom Dienststellenleiter aufzufordern, die Dienstleistung zu verbessern.
(2) Erreicht der Beamte während des der Aufforderung gemäß Abs. 1 folgenden Jahres den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht, obwohl er nach sechs und nach weiteren drei Monaten jeweils vom Dienststellenleiter ermahnt worden ist, hat der Magistrat – sofern nicht die Kündigung des Beamten in Betracht kommt – dies mit Bescheid festzustellen und gleichzeitig zu verfügen, dass das Gehalt des Beamten für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend ab dem dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides folgenden Monat, um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist.
(3) Grundlage für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2 hat eine den unzureichenden Arbeitserfolg darlegende Dokumentation des Dienststellenleiters zu sein. Die Aufforderung gemäß Abs. 1 sowie die erfolgten Ermahnungen gemäß Abs. 2 sind nachzuweisen.
(4) Hat der Magistrat einen Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen, hat er von Amts wegen festzustellen, ob der von diesem Bescheid betroffene Beamte während des Jahres, das dem in Abs. 2 genannten Jahr folgt, den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat. Stellt der Magistrat mit Bescheid fest, dass der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg während dieses Jahres erreicht hat, ist das Verfahren einzustellen. Stellt er mit Bescheid das Gegenteil fest, hat er gleichzeitig die Entlassung des Beamten zu verfügen; diese Feststellung darf nicht vor Rechtskraft des gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheides erfolgen. Fehlen dem Beamten bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a der Pensionsordnung 1995 – PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) nicht mehr als 60 Monate, kann der Magistrat statt der Entlassung die Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit bis zu 25% geminderten Ruhebezügen verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Dienstleistung des Beamten und sein sonstiges Verhalten während der gesamten Dienstzeit (§ 13 Abs. 1) gerechtfertigt ist.
(5) Die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2 oder 4 ist unzulässig, wenn der Beamte in dem in Abs. 2 oder 4 genannten Jahr nicht mindestens während dreizehn Wochen oder an 65 Arbeitstagen seinen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht, wenn der Beamte diese Anzahl von Wochen oder Tagen, an denen er Dienst versehen hat, nur deshalb nicht erreicht, weil er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern geblieben ist.
(6) Bei Beurteilung der Frage, ob der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat, sind Beeinträchtigungen der Dienstleistung als Folge von Unfällen oder Erkrankungen dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Leistungseinschränkung vom Beamten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und durch einen Amtsarzt bescheinigt wird, dass die Unfall- oder Erkrankungsfolgen die Erreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges im jeweiligen einjährigen Beurteilungszeitraum (Abs. 2 und 4) nicht zugelassen haben; der Gegenbeweis ist zulässig.
Der Beamte hat zu geloben, daß er die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Wien befolgen und alle sich aus seinem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen wird.
(1) Die für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte entscheidende Dienstzeit beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes bei der Stadt Wien, bei einem vorangegangenen nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Tag der Anstellung, und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(2) Inwieweit die der Anstellung vorangegangenen und die im Ruhestand verbrachten Zeiten anrechenbar sind, bestimmen §§ 14 und 15 sowie die Pensionsordnung 1995.
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst, soweit sich aus § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9, §§ 40e, 40f, 40g, 40i, 40j und 40k der Besoldungsordnung 1994 nichts anderes ergibt, die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten (Dienstzeit) zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Folgende, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten (Vordienstzeiten) sind auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen:
1. | die Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegt wurde; | |||||||||
2. | die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986; | |||||||||
3. | die Zeit eines Dienstverhältnisses oder eines Dienstes, die den in Z 1 und 2 genannten Dienstverhältnissen oder Diensten entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind, sowie die in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegte Zeit; | |||||||||
4. | die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % gehabt hat. |
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. | eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder | |||||||||
2. | ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. |
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
1. | die nach Abs. 2 Z 1 und 3 zu berücksichtigen wären, wenn der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht der Stadt Wien abgetreten hat, | |||||||||
2. | in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 3, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder | |||||||||
3. | welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. | |||||||||
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden. |
(5) Der Beamte ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt Wien vom Magistrat nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Der Magistrat hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß Abs. 5 erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Wien angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Wien das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 49l der Besoldungsordnung 1994 pauschal bemessen, unterbleibt eine Ermittlung und hat die Einstufung auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
(1) Die Anrechnung gemäß § 14 Abs. 2 und 3 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema II von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten um die für das Besoldungsdienstalter angerechneten Vordienstzeiten zu verbessern.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei einem Beamten des Schemas II KAV die Anrechnung so vorzunehmen, als würde der Beamte in die Verwendungsgruppe A des Schemas II aufgenommen werden. Die besoldungsrechtliche Stellung und das Besoldungsdienstalter sind nach Maßgabe des § 40e der Besoldungsordnung 1994 zu ermitteln.
(3) Wird ein Beamter in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, können das Besoldungsdienstalter um zusätzliche Zeiten erhöht und die besoldungsrechtliche Stellung nach der Überstellung verbessert werden, um Härten zu beseitigen, die dadurch entstehen, dass der Beamte in seine neue Verwendungsgruppe überstellt und nicht aufgenommen wird. Dasselbe gilt bei einem Beamten, der in eine andere Beamtengruppe überreiht wird.
(4) Die Anrechnung gemäß § 14, die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 1 und die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 2 werden mit dem Tag der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 3 jedoch mit dem Tag der Überstellung oder Überreihung wirksam.
(5) Bei dem Beamten, der unmittelbar vor der Anstellung Vertragsbediensteter im Schema III, IV, IV KA, IV K, IV P, IV R, IV KAV oder IV L der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war, ändern sich das Besoldungsdienstalter und die besoldungsrechtliche Stellung durch die Anstellung nicht.
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen, wenn er gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit § 49m der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, übergeleitet wurde und
1. | die Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der | |||||||||
a) | vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder | |||||||||
b) | vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, | |||||||||
zurückgelegten Zeiten erfolgt ist oder | ||||||||||
2. | die Berücksichtigung von Zeiten gemäß Z 1 lit. b zu einer Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes geführt hat (§ 11 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2011). |
(2) Abs. 1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines mit Ablauf des 31. Mai 2016 oder später aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten des Ruhestandes, sofern am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 ein Anspruch des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auf wiederkehrende Leistungen nach der Pensionsordnung 1995 besteht.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(4) Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 49v der Besoldungsordnung 1994) und der daraus abgeleiteten Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31. Juli 2015, wobei sich das gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 festgesetzte Besoldungsdienstalter um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum erhöht, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, und im umgekehrten Fall um diesen Zeitraum vermindert. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Für (ehemalige) Beamte gemäß Abs. 1 bis 3 erfolgt die Neubemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche (für Zeiten vor dem 1. August 2015 unter Anwendung von § 49l Abs. 6b der Besoldungsordnung 1994 in der geltenden Fassung und § 11 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015) rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine daraus allenfalls resultierende Nachzahlung hat für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen. Für der Nachzahlung zugrunde liegende besoldungsrechtliche Ansprüche ist der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 3 nicht in die Verjährungsfrist gemäß § 10 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 einzurechnen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7 und Abs. 8.
(6) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 bis 3 ist dem (ehemaligen) Beamten oder, wenn der Beamte bereits verstorben ist, seinen Hinterbliebenen gemäß Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.
(7) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 bei der Dienstbehörde anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sind mit den Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 zu verbinden. Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unterbrochen.
(8) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs. 7 als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen.
(1) Im Rahmen der Stellungnahme zur schriftlichen Aufforderung gemäß § 15a Abs. 6 können der (ehemalige) Beamte (§ 15a Abs. 1 bis 3) oder seine Hinterbliebenen gemäß § 15a Abs. 2 die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 49v Abs. 3 Z 8 der Besoldungsordnung 1994, die der Beamte vor der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien in einem Dienstverhältnis zurückgelegt hat, geltend machen, soweit diese Zeiten nicht bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende bzw. beendete Dienstverhältnis unbeschränkt und zur Gänze als Vordienstzeiten im Sinn des § 14 in einer vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung angerechnet wurden.
(2) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs. 1 geltend gemachten Vordienstzeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit ist anhand eines Vergleichs der im Rahmen der Dienstzeiten und der Vordienstzeiten jeweils konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abzustellen ist.
(3) Dem Beamten obliegt es,
1. | Nachweise (Arbeitszeugnisse, Arbeitsbescheinigungen, Sozialversicherungsauszüge etc.) für die von ihm geltend gemachten Vordienstzeiten vorzulegen und | |||||||||
2. | die Gleichwertigkeit der Vordienstzeiten im Sinn von Abs. 2 durch eine konkrete Beschreibung der im Rahmen der Dienstverhältnisse ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen. |
(4) Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Abs. 1 und 2
1. | ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und | |||||||||
2. | erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde. |
(5) Ergeben die Ermittlungen, dass dem Beamten weitere Zeiten nach Abs. 1 und 2 als Vordienstzeiten anzurechnen sind, ist dies im Rahmen der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a Abs. 4 zu berücksichtigen. § 15a Abs. 5 gilt auch für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus der Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 und 2 ergeben. Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach Abs. 1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der nicht gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015 übergeleitet wurde und dessen Vordienstzeiten in unmittelbarer Anwendung des § 14 in einer nach dem 31. Juli 2015 geltenden Fassung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden, ist von Amts wegen bescheidmäßig mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass anstelle der bisher gemäß § 14 Abs. 2, 3 und 7 angerechneten Vordienstzeiten die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit auf die Dienstzeit anrechenbar sind, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den der Beamte am Tag der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien innehat.
(2) Abs. 1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(3) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist dem (ehemaligen) Beamten oder seinen Hinterbliebenen gemäß § 15a Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind.
(4) Eine Berücksichtigung der gemäß Abs. 3 geltend gemachten Zeiten ist nur insoweit zulässig, als diese Zeiten den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind. § 15b Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 sowie Abs. 4 Z 1 und § 15a Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergibt sich aus der Neufestsetzung gemäß Abs. 1 eine Verringerung des Besoldungsdienstalters, wird diese mit dem dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 folgenden Monatsersten wirksam. Eine Rückforderung für vergangene Zeiträume findet nicht statt.
(6) Für Nachzahlungen, die sich aus einer aus der Neufestsetzung gemäß Abs. 1 resultierenden Erhöhung des Besoldungsdienstalters ergeben, wird der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 nicht in die Verjährungsfrist nach § 10 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 eingerechnet. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7.
(7) Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinn von Abs. 1 und 2 oder daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Beamte kann zur Dienstleistung abgeordnet werden
1. | bei einer anderen Gebietskörperschaft, wenn dies im Sinn der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die Gemeinde Wien verbunden ist; | |||||||||
2. | bei einem Klub des Wiener Gemeinderates (§ 18 der Wiener Stadtverfassung); | |||||||||
3. | bei einer nicht auf Gewinn gerichteten Körperschaft, Anstalt, Stiftung, einem solchen Fonds oder einer solchen Vereinigung, wenn | |||||||||
a) | die Gemeinde Wien an dieser Einrichtung beteiligt ist oder | |||||||||
b) | der Zweck dieser Einrichtung in der Förderung der Interessen Wiens und seiner Bevölkerung auf wirtschaftlichem, sozialem oder kulturellem Gebiet besteht; | |||||||||
4. | bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen ist. |
(2) Die Abordnung darf nur im Einvernehmen mit der Stelle, bei der der Beamte Dienst leisten soll, und nur mit Zustimmung des Beamten erfolgen. Sie darf nur unter der Bedingung verfügt werden, dass der Beamte von der Stelle, bei der er Dienst leistet, keine Geldbezüge (ausgenommen Auslagenersätze) erhält; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2.
(3) Die Abordnung kann auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erfolgen.
(4) Die Abordnung ist nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der der Beamte Dienst leisten soll, verpflichtet, der Gemeinde Wien einen Beitrag in der Höhe des Aktivitätsaufwandes für den Beamten einschließlich eines Zuschlages in der Höhe von 50 % derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten. Bei der Abordnung mehrerer Beamter zu derselben Stelle kann eine pauschalierte Abgeltung vereinbart werden. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 1 kann der Gemeinderat bestimmen, dass auf die Leistung des Beitragszuschlages unter der Bedingung verzichtet wird, dass die Abordnung innerhalb eines Jahres endet. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3 kann der Gemeinderat bestimmen, dass anstelle einer Subvention oder unter Anrechnung auf den Mitgliedsbeitrag der Stadt Wien auf den Beitrag (einschließlich Zuschlag) zur Gänze oder teilweise verzichtet wird.
(5) Der Beamte kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Magistrat. Der Magistrat darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn diesem wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der der Beamte Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.
(6) Abs. 4 ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.
(1) Der Beamte kann auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung
1. | zur Ausbildung oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration tätig ist, oder | |||||||||
2. | zur Aus- und Fortbildung für seine dienstliche Verwendung zu einem anderen Rechtsträger oder | |||||||||
3. | für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung | |||||||||
entsendet werden. |
(2) Die Entsendung gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer der Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Erhält der Beamte im Zusammenhang mit der Entsendung Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen an die Gemeinde Wien abzuführen.
(4) Abs. 3 gilt in den Fällen des Abs. 1 Z 1und 3 nicht, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1981, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Bei einem Verzicht gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 24a der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien.
(5) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen (Staatsverträge) Abweichendes bestimmen, ist die Entsendung nach Abs. 1 Z 3 nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, der Gemeinde Wien einen Beitrag in der Höhe des Aktivitätsaufwandes für den Beamten einschließlich eines Zuschlages in der Höhe von 50% derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten.
(1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.
(1) Dem Beamten ist es im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – zu diskriminieren. Insbesondere darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Stadt Wien niemand von einem Beamten unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, vor allem nicht
1. | bei der Begründung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses, | |||||||||
2. | bei der Festsetzung des Entgelts, | |||||||||
3. | bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, | |||||||||
4. | bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, | |||||||||
5. | beim beruflichen Aufstieg im Sinn des § 3 Z 5 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. Nr. 18/1996, | |||||||||
6. | bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und | |||||||||
7. | bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses. |
(1a) Behinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in Abs. 1 erster Satz genannten Merkmales in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird.
(2a) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Angehörige einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung bzw. Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Gleiches gilt für Merkmale gestalteter Lebensbereiche in Bezug auf Personen mit einer Behinderung.
(3) Als Diskriminierung gilt auch
1. | die von einem Beamten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Abs. 1 oder Z 2 verbotenen Verhalten, | |||||||||
2. | jede nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende, von einem Beamten gesetzte als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehende oder diese bezweckende Verhaltensweise, die mit einem in Abs. 1 erster Satz genannten Merkmal in Zusammenhang steht, von dem davon betroffenen Bediensteten als unerwünscht angesehen wird und die Würde dieses Bediensteten verletzt oder dies bezweckt (Belästigung), | |||||||||
3. | jede von einem Beamten getroffene nachteilige das Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis betreffende Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die in Abs. 1 zweiter Satz genannten Angelegenheiten, die deshalb erfolgt, weil sich der Bedienstete gegen eine Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat, | |||||||||
4. | jedes unter Abs. 1 zweiter Satz oder Z 1 bis 3 fallende Verhalten eines Beamten, das aus dem Grund der Behinderung eines Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 eines Bediensteten erfolgt, wenn der betroffene Bedienstete die behinderungsbedingte und erforderliche Betreuung dieses Angehörigen wahrnimmt. |
(1) Eine Diskriminierung im Sinn des § 18a Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. | die unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt, sofern dieser nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und -bürgern und von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen, | |||||||||
2. | die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme auf Grund der Art der auszuübenden dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung der Sicherung grundlegender dienstlicher Anforderungen dienen, sofern es sich um eine angemessene Anforderung handelt, oder | |||||||||
3. | die unterschiedliche Behandlung auf Grund des Alters oder einer Behinderung durch ein rechtmäßiges Ziel (Abs. 2 oder 3) gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. |
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt insbesondere nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung zur Verwirklichung beschäftigungs-, arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Ziele erforderlich ist, sofern die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme zur Erreichung eines dieser Ziele angemessen und erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen der Angemessenheit und Erforderlichkeit sind insbesondere zulässig:
1. | Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für die Begründung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
2. | Mindestanforderungen an das Dienstalter für bestimmte damit verbundene Vorteile, | |||||||||
3. | die Festlegung eines Höchstalters für die Begründung des Dienstverhältnisses auf Grund | |||||||||
a) | besonderer Ausbildungserfordernisse für eine bestimmte Tätigkeit oder | |||||||||
b) | der Notwendigkeit einer angemessenen Dienstzeit zur Gemeinde Wien vor dem Eintritt in den Ruhestand | |||||||||
und | ||||||||||
4. | die Festlegung besonderer, der beruflichen Eingliederung von jugendlichen oder älteren Personen oder von Personen mit Fürsorgepflichten dienender Regelungen, Beurteilungskriterien oder Maßnahmen. |
(3) Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Behinderung liegt insbesondere nicht vor, wenn erforderliche und im Sinn des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, zu treffende angemessene Maßnahmen für Behinderte ergriffen werden oder nur deshalb nicht ergriffen werden, weil sie die Gemeinde Wien unverhältnismäßig belasten würden. Im letztgenannten Fall ist durch zumutbare Maßnahmen soweit als möglich zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Behinderten im Sinn einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Zumutbare Maßnahmen wurden jedenfalls getroffen, wenn Maßnahmen für Behinderte nach den jeweils für sie geltenden Bestimmungen des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, ergriffen worden sind.
(1) Dem Beamten ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität (§ 2 Abs. 4 W-GBG), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.
(2) Eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 erster Satz liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts), gesetzt wird, das
1. | die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder dies bezweckt und | |||||||||
2. | von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird. |
(3) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 gelten auch:
1. | die von einem Beamten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Abs. 1 verbotenen Verhalten, | |||||||||
2. | jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat, | |||||||||
3. | jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene Person eine Belästigung im Sinn des Abs. 2 zurückgewiesen oder geduldet hat, | |||||||||
4. | jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie | |||||||||
5. | jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der Elternschaft. |
Der Beamte hat im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.
Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589, ABl. Nr. L 107 vom 22. April 2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014 S. 8, gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
(1) Der Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig.
(3) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, in eine andere Beamtengruppe überreiht werden.
(4) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwiefern _nlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.
(4) Der Beamte hat eine Weisung, die er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(1) Wird der Beamte beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person,
1. | an der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist, | |||||||||
2. | an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder | |||||||||
3. | für die die Gemeinde Wien die Haftung übernommen hat, | |||||||||
als Vertreter der Gemeinde Wien oder als Mitglied eines Organes oder Vertretungskörpers dieser juristischen Person wahrzunehmen, so darf der Beamte ein Entgelt oder eine Entschädigung hiefür nur mit Zustimmung des Magistrats annehmen. |
(2) Abs. 1 ist auf den Beamten nicht anzuwenden, der zum Zweck der Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 56 beurlaubt oder der gemäß § 57 Abs. 3, § 59 oder § 60 Abs. 3 vom Dienst freigestellt ist.
(3) Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.
(1) Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3) Der Beamte hat
1. | jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, | |||||||||
2. | eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes | |||||||||
dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hiebei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. |
(4) Der Beamte des Schemas II KAV darf überdies keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb des Wiener Gesundheitsverbundes ausüben, es sei denn,
1. | die Ausübung der Tätigkeit ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen erforderlich oder | |||||||||
2. | der Patient oder dessen Vertreter erklärt nach Information über das Leistungsangebot der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ ausdrücklich und nachweislich, dass eine Behandlung in einer Krankenanstalt der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ abgelehnt wird, oder | |||||||||
3. | es handelt sich um Ausbildungszeiten im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt oder Arzt für Allgemeinmedizin oder | |||||||||
4. | die Ausübung der Nebenbeschäftigung liegt im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien im Rahmen einer trägerübergreifenden Kooperationsvereinbarung zur besseren Gesundheitsversorgung in Wien. |
(5) Dem Beamten des Schemas II KAV ist es untersagt, für eine in Abs. 4 genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot auf Patienten dahin gehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen.
(6) Führt der Beamte im Bereich des Wiener Gesundheitsverbundes klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit in den dem Wiener Gesundheitsverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln des Wiener Gesundheitsverbundes besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.
(7) Andere als die im Abs. 6 genannten Nebenbeschäftigungen dürfen vom Beamten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihm auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und der Magistrat der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu widerrufen.
(1) Der Beamte hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern in § 30 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit des Beamten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (§ 26a Abs. 1, § 26b Abs. 2, § 26c Abs. 5) sind – soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Überstunden sind je nach Anordnung
1. | im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
2. | nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
3. | im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. | |||||||||
Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden. |
(4) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen zur Leistung von Bereitschaftsdienst außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet werden. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat. Abweichend von Abs. 3 sind Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5) Soweit es dienstliche Rücksichten erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er Dienst versehen hat, als Arbeitszeit.
(6) Reisezeiten sind die Zeiten von Reisebewegungen (Hin- und Rückreise) auf Grund von Dienstreisen an außerhalb des Dienstortes gelegene Orte, während derer eine tatsächliche Dienstleistung nicht erbracht wird. Reisezeiten gelten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist.
(7) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können dem Beamten, der keine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. § 61a Abs. 2 Schlusssatz ist sinngemäß anzuwenden. Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem Aktenvermerk, der auch dem Beamten zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.
(8) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können dem Beamten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig, wobei Zeiten eines Erholungsurlaubes auf diese Dauer nicht anzurechnen sind. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(9) Ein längerer Krankenstand im Sinn des Abs. 8 liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall länger als 50 Kalendertage dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung sind Zeiten der Dienstverhinderung, zwischen denen im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen liegen, zusammenzurechnen.
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des Beamten (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
(2) Die Anordnung von Telearbeit darf nur erfolgen, wenn der betreffende Beamte
1. | dieser Organisationsform der Arbeit schriftlich zugestimmt und | |||||||||
2. | sich verpflichtet hat, | |||||||||
a) | die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sowie | |||||||||
b) | den Vertretern der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies | |||||||||
aa) | zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten, | |||||||||
bb) | zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften, | |||||||||
cc) | zur Kontrolle der Einhaltung der in lit. a genannten Pflichten und | |||||||||
dd) | zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden, | |||||||||
erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das zeitliche Einvernehmen mit dem Beamten herzustellen. |
(3) Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit in
1. | eine betriebliche Arbeitszeit und | |||||||||
2. | eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei diese in eine betriebsbestimmte Arbeitszeit und eine selbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen ist. |
(4) Die außerbetriebliche Arbeitszeit wird am Telearbeitsplatz absolviert und hat mindestens 20% und höchstens 60% der Normalarbeitszeit des Telearbeit verrichtenden Beamten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, zu betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann in Ausnahmefällen eine außerbetriebliche Arbeitszeit von mehr als 60 % festgelegt werden. Während der betriebsbestimmten Arbeitszeit hat sich der Telearbeit verrichtende Beamte dienstlich erreichbar zu halten. Die selbstbestimmte Arbeitszeit kann an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr absolviert und vom Telearbeit verrichtenden Beamten frei gewählt werden, wobei die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit zwölf Stunden täglich nicht überschreiten darf.
(5) Für den Telearbeit verrichtenden Beamten ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit unter sinngemäßer Anwendung des §§ 26a oder 26b und des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.
(6) Wird der Telearbeit verrichtende Beamte aufgefordert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(7) Dem Beamten sind die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung und die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Telearbeit kann vom Magistrat jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich für beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Datensicherheit, bei Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder anderer Geheimhaltungspflichten durch den Beamten, kann der Magistrat die Telearbeit mit sofortiger Wirkung für beendet erklären. Der Beamte kann die Zustimmung zur Telearbeit jederzeit schriftlich widerrufen; in diesem Fall hat der Magistrat die Telearbeit unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Widerruf, für beendet zu erklären.
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, fallweise an einzelnen Tagen oder stundenweise bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) zu verrichten (mobiles Arbeiten). Die Anordnung von mobilem Arbeiten darf nur erfolgen, wenn eine bedienstetenschutzrechtliche Unterweisung erfolgt ist und sich der Beamte verpflichtet hat, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Mobiles Arbeiten ist nur im Rahmen des für den Beamten geltenden Dienstplanes (§ 26a Abs. 1 bzw. § 26b Abs. 2) und nur im Ausmaß von höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Beamten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, möglich. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann das Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit festgelegt werden. Die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit darf zwölf Stunden täglich nicht überschreiten. Der mobil arbeitende Beamte hat den Ort der Dienstverrichtung während des mobilen Arbeitens so zu wählen, dass die dienstliche Erreichbarkeit gewährleistet ist.
(3) Die Anordnung von Telearbeit (§ 26c) schließt mobiles Arbeiten nicht aus, jedoch ist an Tagen, an denen der Beamte Telearbeit verrichtet, mobiles Arbeiten nicht zulässig. Werden einem Beamten sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten angeordnet, darf das Ausmaß der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit und des mobilen Arbeitens insgesamt höchstens 60 % der Normalarbeitszeit des Beamten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, betragen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann dieses Ausmaß in Ausnahmefällen mit mehr als 60 % der Normalarbeitszeit festgelegt werden.
(4) Wird der Beamte, während er mobil arbeitet, aufgefordert, in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(5) Die erforderliche IKT-Ausstattung ist grundsätzlich von der Dienstgeberin bereitzustellen. Mit Zustimmung des Beamten ist auch die Nutzung privater IKT-Endgeräte unter Wahrung der IKT-Sicherheit zulässig.
(6) Die Anordnung gemäß Abs. 1 kann von der Dienstgeberin jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklärt werden. Auch der Beamte kann seine Zustimmung zum mobilen Arbeiten jederzeit widerrufen, ohne dass ihm daraus ungerechtfertigte Nachteile entstehen dürfen.
(1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf Antrag bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Beschäftigung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist insbesondere unzulässig, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder ihrer vom Beamten gewünschten zeitlichen Lagerung weder auf seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest gleichwertigen Dienstposten verwendet werden könnte.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird – ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 4 –
1. | für die Dauer eines halben Jahres oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder | |||||||||
2. | bis zum Schuleintritt eines Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört oder | |||||||||
3. | bis zum Ende der Rahmenzeit eines Freijahres (§ 52a) oder Freiquartals (§ 52b) | |||||||||
wirksam. |
(3) entfällt; LGBl. Nr. 29/2004 vom 6.7.2004
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
(5) Auf den teilzeitbeschäftigten Beamten sind die §§ 26 bis 26c sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen; § 26b Abs. 2 Z 4 letzter Halbsatz gilt nicht für den teilzeitbeschäftigten Beamten.
(6) Der Beamte darf während der Teilzeitbeschäftigung keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und für eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist; die Nebenbeschäftigung darf nur in der Art und in dem Umfang weiter betrieben werden, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist.
(7) Der Beamte darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung
1. | im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder | |||||||||
2. | nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder | |||||||||
3. | im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten | |||||||||
sind. |
(1) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginnes, der Dauer und der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie des Ausmaßes der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 27 und 28 verfügen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 endet vorzeitig durch
1. | eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28, | |||||||||
2. | eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder 55 oder | |||||||||
3. | ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979. | |||||||||
In den Fällen der Z 2 und 3 endet auch die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 vorzeitig. |
(2a) Die Teilzeitbeschäftigung nach § 28 Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.
(3) Zeiten, um die sich durch Abs. 1 oder 2 eine ursprünglich gemäß § 27 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 gewahrt.
(3a) Zeiten, um die sich durch Abs. 2 Z 2 oder 3 eine ursprünglich gemäß § 28 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der in § 28 Abs. 1 festgesetzten Höchstdauer für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 gewahrt.
(4) Bruchteile eines halben Jahres, die durch Abs. 3 oder durch § 27 Abs. 2 Z 2 entstehen, können bei einer neuerlichen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(1) Auf den Beamten des Schemas II L, der hauptberuflich als Leiterin oder Lehrerin (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | bei Anwendung des § 3 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes an die Stelle der Dienstzulagengruppen im Sinn des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 die Dienstzulagengruppen im Sinn des § 27 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 treten; | |||||||||
2. | die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen an der Modeschule mit 1,000 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind, ausgenommen Unterrichtsstunden in Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan Schularbeiten abzuhalten sind und für die im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz eine Anrechnung mit höheren Werteinheiten vorgesehen ist; | |||||||||
3. | die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen für Kindergartenpraxis und Hortpraxis an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik mit 1,050 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind. |
(2) Der Stadtsenat kann das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung unter Beachtung der Belastung der Lehrerin im Vergleich zu der in Abs. 1 bestimmten Bewertung der Unterrichtsleistungen festsetzen, soweit
1. | Unterrichtsgegenstände durch Abs. 1 nicht erfaßt sind oder neu eingeführt werden, | |||||||||
2. | von der Lehrerin Dienstleistungen außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden. |
(3) §§ 27 bis 29 gelten für den in Abs. 1 genannten Beamten mit der Maßgabe, daß sich die Zeiträume gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 bis zum Ablauf des Schuljahres verlängern.
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken.
(2) Insoweit zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nach Abs. 1 ärztliches Fachwissen erforderlich ist, hat die Dienstbehörde Amtsärzte beizuziehen oder von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) Befund und Gutachten einzuholen. Die BVAEB besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden. Die Kosten und Aufwendungen dieser Aufgabe sind von der BVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden von der Gemeinde Wien monatlich bevorschusst und ersetzt. Der Gemeinde Wien sind die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung dieser Aufgabe notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die BVAEB ist zum Zweck der Befundung und Erstellung von Gutachten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien insoweit zur Verarbeitung der in Abs. 4 genannten und aller weiteren für die Befundung und Gutachtenerstellung erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die zur Erfüllung der der BVAEB mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden. Insbesondere ist die BVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe Daten über den Gesundheitszustand von Beamten der Stadt Wien an den Magistrat zu übermitteln.
(4) Der Magistrat hat der BVAEB zum Zweck der Erfüllung der dieser mit Abs. 2 und 6 übertragenen Aufgabe
1. | Personalnummer, Vor- und Familienname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift, | |||||||||
2. | Diensteintritt, Bedienstetenkategorie, Verwendung und Tätigkeitsprofil, | |||||||||
3. | vorangegangene und laufende Abwesenheiten vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall sowie | |||||||||
4. | sonstige personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten (Abs. 3) des zu untersuchenden Beamten, die für die BVAEB zur Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden, |
zu übermitteln.
(5) Die BVAEB darf die in Abs. 4 genannten Daten nur insoweit an die ihr zur Verfügung stehenden Gutachter übermitteln, als dies zur Erfüllung der in Abs. 2 und 6 genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist. Insofern Vertragspartner der BVAEB in deren Namen zur Erfüllung der in Abs. 2 und 6 genannten Aufgabe tätig werden, gilt der erste Satz sinngemäß.
(6) Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 6 sowie für die Beurteilung der Dienstfähigkeit gemäß § 31 Abs. 2, § 68a Abs. 2 und § 69 Abs. 1 bis 2.
(1) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit, Unfall oder gemäß § 62 vom Dienst abwesender Beamter hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken und sich gegebenenfalls einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen. Wurde auf Grund der ärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten durch einen Amtsarzt bescheinigt, so darf abweichend von Abs. 1 eine innerhalb der darauffolgenden vier Monate eintretende Dienstverhinderung wegen Krankheit nur durch einen Amtsarzt bescheinigt werden. Der Magistrat hat den Beamten unverzüglich nach Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen.
(3) Der Beamte, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen wird, hat dies dem Magistrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes) zu melden. Dies gilt sinngemäß auch für den Beamten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – KSE-BVG, BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wird. Der Beamte hat ferner zu melden, wenn er im Anschluß an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 des Wehrgesetzes 2001 leistet. Für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.
(4) Kommt der Beamte den sich aus Abs. 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(5) Dem Beamten ist für die Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.
(1) Ein Beamter, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen. Der Beamte verliert den Anspruch auf sein Diensteinkommen auch für die Zeit, die er infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, dem Dienst fern war. Auf die zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995) ist für die Zeit, für die das Diensteinkommen entfällt, § 55 der Pensionsordnung 1995 anzuwenden. Dem Beamten kann zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens ein zur Vermeidung dieses Schadens angemessener Unterhaltsbeitrag zuerkannt werden. Dieser darf zusammen mit der Leistung an den anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner den Monatsbezug nicht übersteigen, auf den der Beamte jeweils Anspruch hätte. Führt das Verfahren zu keiner Verurteilung, so sind die Monatsbezüge unter Aufrechnung des Geleisteten nachzuzahlen.
(2) Die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB hemmen den Lauf der Dienstzeit. Sind die Monatsbezüge gemäß Abs. 1 nachzuzahlen, so erlischt auch rückwirkend die Hemmung des Laufes der Dienstzeit.
(1) Ein Beamter, der
1. | keine Bestätigung im Sinn des § 31 Abs. 1 letzter Satz vorgelegt oder | |||||||||
2. | einer Ladung zu einer (amts-)ärztlichen Untersuchung (§ 31 Abs. 2) ohne Angabe begründeter Hindernisse keine Folge geleistet hat |
und von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, ist vom Magistrat zum Dienstantritt aufzufordern. Die Aufforderung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist, wenn der Beamte nicht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Aufforderung den Dienst antritt. Tritt der Beamte den Dienst ohne zwingenden, jedenfalls (noch) am letzten Tag der Frist gegebenen Grund nicht innerhalb dieser Frist oder nicht unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes an, ist das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung aufgelöst.
(2) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, bekannt, ist die Aufforderung zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, unbekannt, ist die Zustellung der Aufforderung zum Dienstantritt (Abs. 1) gemäß § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Überdies ist der Beamte, sofern er sich nicht zur Empfangnahme der Aufforderung bei der Behörde eingefunden hat, spätestens ab dem Tag der Wirksamkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at darüber zu informieren, dass sein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung aufgelöst ist, wenn er nicht bis spätestens zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden letzten Tag der Frist den Dienst antritt. Die Information auf der oben genannten Internetseite hat bis zum Tag des Fristablaufes aufzuscheinen.
(4) Der Dienstantritt innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Frist hindert nicht den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung wegen des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst.
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Mißstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen oder Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a) Der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 48 Abs. 3 oder eines absehbaren Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(2) Der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Beamte im Dienst verpflichtet werden, sich mit einem Dienstabzeichen und/oder einem Dienstausweis auszuweisen, die von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten des Beamten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind:
1. | den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, | |||||||||
2. | einen allfälligen akademischen Grad, | |||||||||
3. | eine allfällige Standes- bzw. Qualifikationsbezeichnung, | |||||||||
4. | das Geburtsdatum, | |||||||||
5. | ein Lichtbild, | |||||||||
6. | die Bezeichnung der Dienststelle, | |||||||||
7. | die Personalnummer, | |||||||||
8. | die Bezeichnung der Beamtengruppe (Funktion), | |||||||||
9. | die Unterschrift. |
(3) An den Beamten kann auf dessen Antrag ein Dienstausweis auch dann ausgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. In diesem Fall hat der Beamte die mit der Ausstellung des Dienstausweises verbundenen Kosten selbst zu tragen.
(4) Endet das Dienstverhältnis oder treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen personenbezogene Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis vom Beamten der ausstellenden Dienstbehörde zu übermitteln und hat diese entweder von Amts wegen (Abs. 1) oder auf Antrag (Abs. 3) einen neuen Dienstausweis auszustellen oder den Dienstausweis einzuziehen.
(4a) Der Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses seine Gültigkeit.
(5) Dienstausweise können derart hergestellt sein, dass sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausgestattet werden können.
(6) Die Abs. 1 bis 4 finden auf Dienstabzeichen und Dienstausweise, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen von Beamten zu führen sind, keine Anwendung.
(7) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Abs. 1 und 3 ausgestellten und gültigen Dienstausweise (Dienstlegitimationen) gelten als Dienstausweise im Sinn dieser Bestimmungen.
(1) Der Beamte erwirbt mit seiner Anstellung und mit dem Tag des Dienstantrittes folgende Rechte:
1. | auf die Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung 1994 und die nach den Gebührenvorschriften zukommenden Entschädigungen; | |||||||||
2. | die in der Pensionsordnung 1995 bezeichnete Anwartschaft; | |||||||||
3. | auf den Erholungsurlaub; | |||||||||
4. | auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft sowie auf Koalitionsfreiheit; | |||||||||
5. | auf Krankenfürsorge; | |||||||||
6. | auf freie politische Betätigung außerhalb des Dienstes; | |||||||||
7. | auf alle übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen; | |||||||||
8. | mit der definitiven Anstellung auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, dass es nur nach diesem Gesetz aufgelöst werden kann. |
(2) Wenn ein Beamter über dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozess für seine eigene Person zu führen hat, werden ihm die hieraus erwachsenen Prozesskosten aus Gemeindemitteln ersetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.
(1) Der Beamte hat nach der Besoldungsordnung 1994 Anspruch auf die mit der Anstellung verbundenen Bezüge und auf die Entschädigung nach den Gebührenvorschriften.
(2) Der Beamte hat das Recht, schriftlich auf die Auszahlung des in einer Geldleistung bestehenden (Teiles seines) monatlichen Diensteinkommens im Ausmaß eines Zwölftels des Betrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, unter der Bedingung zu verzichten, dass der Magistrat im selben Ausmaß an das vom Beamten bezeichnete Versicherungsunternehmen, mit dem der Magistrat eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen hat, Prämien im Sinn der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung leistet. Der schriftlich abzugebende Widerruf des Verzichtes bewirkt die Einstellung der Prämienzahlung.
(1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden.
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein unverzinslicher Vorschuss auf die Bezüge gewährt werden; er ist in höchstens 48 Monatsraten durch Bezugsabzug hereinzubringen.
(3) Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.
(1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Beamten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen wird und die der Beamte zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes beziehen muß.
(2) Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Beamten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen wird und deren Benützung durch den Beamten im Hinblick auf seine Dienstverwendung zweckmäßig, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes nicht unbedingt notwendig ist.
(3) Die Gewährung oder Entziehung des Benützungsrechtes an einer Dienst- oder Werkswohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Die Zuweisung einer Werkswohnung darf nur mit Zustimmung des Beamten erfolgen.
(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung an einen Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(5) Für eine Dienstwohnung hat der Beamte keine Vergütung zu leisten. Für eine Werkswohnung hat der Beamte eine Vergütung in der Höhe des halben ortsüblichen Mietzinses und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden öffentlichen Abgaben zu leisten, die er bei Vermietung der Wohnung an ihn zu entrichten hätte. Die Pauschalierung der Betriebskosten einschließlich der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(6) Die Dienst- oder Werkswohnung ist innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet oder eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist; die Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf höchstens neun Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung der Dienst- oder Werkswohnung nicht fristgerecht, so ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hiedurch ein Bestandverhältnis begründet wird, eine Vergütung in der Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Wohnung zu entrichten wären. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(7) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 66 oder § 72 Abs. 2 und 4 tritt die Verpflichtung des Beamten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der Dienstverwendung nicht ein.
(1) Ist der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes zur Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, so hat er Anspruch auf eine einmalige Entschädigung, wenn
1. | ihm bei Eintritt des Umstandes, der ihn gemäß § 40 Abs. 6 zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, eine Dienst- oder Werkswohnung mindestens zehn Jahre zugewiesen war, und | |||||||||
2. | er einen Baukostenzuschuss zur Erlangung einer Ersatzwohnung oder eine Geldleistung zur Erlangung einer Genossenschafts- oder Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes zu erbringen hat. |
(2) Die Bemessungsgrundlage für die einmalige Entschädigung beträgt 3 925 Euro.
(3) Die einmalige Entschädigung beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten
1. | bei Räumung einer Dienstwohnung 1/35, | |||||||||
2. | bei Räumung einer Werkswohnung 1/70 | |||||||||
der Bemessungsgrundlage. Die einmalige Entschädigung darf bei Räumung einer Dienstwohnung die Bemessungsgrundlage, bei Räumung einer Werkswohnung die halbe Bemessungsgrundlage, sowie in beiden Fällen den Betrag der Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht überschreiten. |
(4) Ist die Verpflichtung zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung (§ 40 Abs. 6) auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, so gebührt die einmalige Entschädigung unabhängig von Abs. 1 Z 1 und unter Zugrundelegung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren.
(5) Entscheidend für die Höhe der einmaligen Entschädigung ist der Zeitpunkt, ab dem die Räumungsfrist gemäß § 40 Abs. 6 zu laufen beginnt.
(6) Stirbt ein zur Benützung einer Dienst- oder Werkswohnung Berechtigter und hätte er unter Außerachtlassung des Abs. 1 Z 2 Anspruch auf die einmalige Entschädigung gehabt, wenn er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre, so gebührt dem nach der Pensionsordnung 1995 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der
1. | mit dem Verstorbenen an dessen Sterbetag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und | |||||||||
2. | die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 erfüllt, | |||||||||
die einmalige Entschädigung in der Höhe, die sich gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung der dem Versorgungsgenuss zugrunde liegenden ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der vom Hinterbliebenen zu erbringenden Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 ergibt. Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. |
(7) Haben mehrere Hinterbliebene gemäß Abs. 6 Anspruch auf die einmalige Entschädigung, so gebührt sie ihnen zur ungeteilten Hand.
(1) Bei Versetzung eines Beamten von einem Dienstposten in Wien auf einen solchen außerhalb Wiens und umgekehrt oder von einem Ort außerhalb Wiens nach einem anderen Ort außerhalb Wiens sind die Übersiedlungskosten nach den Gebührenvorschriften zu vergüten.
(2) Bei Versetzung innerhalb des Gebietes von Wien gebührt einem in Wien wohnhaften Beamten der Ersatz der Übersiedlungskosten nur dann, wenn er durch die Versetzung gezwungen ist, seine Wohnung zu wechseln. Die Übersiedlung muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der Versetzung stattfinden. Der Ersatz der Übersiedlungskosten steht dem Beamten auch zu, wenn er eine ihm zugewiesene Dienstwohnung bezieht oder über dienstlichen Auftrag räumt.
(1) Der Beamte ist Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien. Er hat zu den Lasten dieser Anstalt, die nach dem Grundsatz der Parität zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer verwaltet wird, in dem jeweils in den Satzungen festgelegten Ausmaß beizutragen. Näheres regeln die Satzungen der Anstalt.
(2) Die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ist insoweit zur Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung, ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die ihrer Art nach auch von den Trägern der Sozialversicherung zur Abwicklung der Krankenversicherung verarbeitet werden dürfen, und die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung der der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Insbesondere ist die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auch berechtigt, die bei ihr einlangenden Krankmeldungen zum Zweck der Krankenkontrolle (§ 456 Abs. 1 erster Satz ASVG) zu verarbeiten (Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung), die Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG in der elektronischen Datenverarbeitung zu verarbeiten und Daten über den Bezug bzw. die Einstellung des Kinderbetreuungsgeldes an den Magistrat zu übermitteln.
(3) Der Magistrat hat der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
1. | die für den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien maßgebenden Umstände sowie jede für diese Anspruchsberechtigung bedeutsame Änderung unverzüglich bekannt zu geben, | |||||||||
2. | die Sozialversicherungsnummer und die Bedienstetengruppe sowie deren Änderungen zu übermitteln, | |||||||||
3. | die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Beitragsgrundlagen der einzelnen Anspruchsberechtigten zu übermitteln und auf Verlangen Einsicht in die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Unterlagen zu gewähren, | |||||||||
4. | den Dienstantritt nach einer durch Krankheit oder Unfall bedingten Dienstverhinderung zu melden und | |||||||||
5. | sonstige personenbezogene Daten (Abs. 2) der Anspruchsberechtigten, die für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, zu übermitteln. |
(4) Auf Auskünfte, welche die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien dem Magistrat zu erteilen hat, ist § 16 letzter Satz B-KUVG sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien.
(6) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3
SV-EG die Zugangsstelle für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches.
(7) Die Tätigkeit des Hauptverbandes gemäß Abs. 5 und 6 umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4 bis 6 SV-EG genannt sind. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde Wien gebunden.
Bei einem Beamten, dem gemäß § 58 oder § 60 die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Diensteinkommens (§ 38) nicht ein.
Der Beamte hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt 200 Stunden und erhöht sich
1. | ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden, | |||||||||
2. | ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden, | |||||||||
3. | ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden und | |||||||||
4. | ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden. |
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das in Z 1 bis 4 genannte Lebensjahr vollendet wird.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jeweils gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hiebei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Beamten, deren Tätigkeit mit einer konkreten Belastung ihrer Gesundheit verbunden ist, kann durch Verordnung des Stadtsenates ein Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Stunden gewährt werden. Eine konkrete Belastung ihrer Gesundheit liegt bei Beamten vor, die
1. | bei ihrer Tätigkeit der Einwirkung von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden, erbgutverändernden oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 (§ 34 Abs. 5 Z 3 und 4 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) ausgesetzt sind, | |||||||||
2. | bei ihrer Tätigkeit gesundheitsgefährdenden Vibrationen ausgesetzt sind, | |||||||||
3. | Tätigkeiten bei gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen oder hautresorptiven Schadstoffen ausüben, | |||||||||
4. | Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze oder Kälte ausüben oder | |||||||||
5. | Tätigkeiten ausüben, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind. | |||||||||
Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist in der Verordnung ein Mindestzeitraum festzulegen, in welchem der Beamte der konkreten Belastung seiner Gesundheit in einem Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss. |
(4) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes erhöht sich für den versehrten Beamten auf Antrag um den Zusatzurlaub nach § 47.
(5) Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten
1. | einer (Eltern-)Karenz oder | |||||||||
2. | eines Karenzurlaubes, eines Freijahres, eines Freiquartals oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, |
vermindert sich das Ausmaß des gemäß Abs. 1 bis 4 gebührenden Erholungsurlaubes, im Fall der Z 1 nur soweit der Erholungsurlaub noch nicht verbraucht worden ist, in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes, des Freijahres, des Freiquartals, des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr entspricht. Im Fall der Z 1 tritt die Aliquotierung ab Antritt und in den Fällen der Z 2 bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung ein. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Ist der verbleibende Urlaubsanspruch nicht durch die Zahl 8 teilbar, ist dieser bei Inanspruchnahme einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einmal pro Kalenderjahr auf das nächstmögliche durch die Zahl 8 teilbare Stundenausmaß aufzurunden. Eine verhältnismäßige Kürzung des Urlaubsanspruchs findet nicht statt, wenn die Summe aus (Eltern-)Karenz, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten in einem Urlaubsjahr 30 Kalendertage nicht übersteigt.
(6) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Dabei gebührt der Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 bis 5 in dem Ausmaß, das dem Verhältnis des sich über das gesamte Kalenderjahr ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes zur Vollbeschäftigung entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
(7) Fällt bei einem Beamten, dessen Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist und der regelmäßig am Samstag dienstfrei hat, nach dem Urlaubsantritt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, verlängert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes um acht Stunden, sofern im Zusammenhang mit dem Samstag ein Erholungsurlaub von mindestens fünf Arbeitstagen verbraucht wird; dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Beamte regelmäßig an einem anderen Werktag als dem Samstag dienstfrei hat. Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Das Urlaubsausmaß kann für den Beamten abweichend von Abs. 1 in Arbeitstagen, bei dem Beamten, der im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet wird, auch in Schichten, festgelegt werden, wenn ein stundenweiser Anspruch auf Erholungsurlaub aus arbeitsorganisatorischen oder sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist.. Die Umrechnung hat so zu erfolgen, dass die durch den jährlichen Erholungsurlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus Abs. 1 bis 6 ergebenden Zeitausmaß entspricht, wobei zur Rundung des jährlichen Urlaubsausmaßes notwendige Abweichungen bis zu acht Stunden zulässig sind.
(1) Dem versehrten Beamten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Beamte gelten
1. | Beamte, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist: | |||||||||
a) | Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, | |||||||||
b) | Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge, | |||||||||
c) | Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, | |||||||||
d) | Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973; | |||||||||
2. | Beamte, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind. |
(2) Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
1. | 20% 16 Stunden, | |||||||||
2. | 40% 32 Stunden, | |||||||||
3. | 50% 40 Stunden, | |||||||||
4. | 60% 48 Stunden. |
(3) Dem Beamten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.
(4) Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
1. | bei Beamten gemäß Abs. 1 Z 1 nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Beamte Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen; | |||||||||
2. | bei Beamten gemäß Abs. 1 Z 2 nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt. |
(5) Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Beamte den Antrag einbringt. Bei Beamten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt die nach § 35 Abs. 3 Z 7 erstattete Meldung als Antrag. Der Beamte hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich der Dienstbehörde zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.
(1) Für den Beamten, der unmittelbar vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden ist, gelten die folgenden Absätze.
(2) Die im Vertragsdienstverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 2a anzurechnen.
(3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Beamter tritt gemäß § 46 Abs. 5 auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des Vertragsdienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.
(4) War im Vertragsdienstverhältnis ein Zusatzurlaub im Sinn des § 47 vereinbart, so gebührt dem Beamten der Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 3 und § 47, ohne dass es eines Antrages bedarf.
(5) Bestand bei Beendigung des Vertragsdienstverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die vorangegangenen Kalenderjahre, bleibt dieser Anspruch dem Beamten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. § 48 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Wurde während des Vertragsdienstverhältnisses ein Erholungsurlaub verbraucht, der für dasselbe Kalenderjahr gebührte, in dem das Dienstverhältnis als Beamter beginnt, so ist der verbrauchte Erholungsurlaub auf das gemäß § 46 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.
(1) Für den Beamten, der hauptberuflich als Leiterin oder Lehrerin (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, gelten die folgenden Absätze.
(2) Der Beamte ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Leiterin ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat die Leiterin für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie auch die ihrer Schule zugewiesenen Lehrerinnen unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5) §§ 45 bis 50 sind nicht anzuwenden.
(1) Dem Beamten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Er darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Einem Beamten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten mit einem Schuljahr beginnen. Nach dem Zeitpunkt, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz PO 1995) erlangt hat, kann ein Freijahr (Teil eines Freijahres) nicht in Anspruch genommen werden.
(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen.
(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten. Das zu Beginn der Rahmenzeit bestehende Beschäftigungsausmaß darf während der Rahmenzeit nicht herabgesetzt werden. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
(6) Der Beamte darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für
1. | kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden. | |||||||||
2. | Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und | |||||||||
3. | eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist. |
(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz oder einen Karenzurlaub in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
1. | ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979, | |||||||||
2. | eine (Eltern-)Karenz in der Dauer von mehr als neun Monaten, und | |||||||||
3. | die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses. |
(9) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen.
(1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 52a Abs. 1 nicht überschneiden.
(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3) § 52a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
(4) § 52a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 51 genannten Beamten nicht anzuwenden.
(1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 53 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn
1. | auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gebrauch nimmt und | |||||||||
2. | die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen. |
(2) entfällt; LGBl. Nr. 5/2008 vom 19.2.2008
(3) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.
(4) § 53 Abs. 6 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Karenz gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem männlichen Beamten, der in einer gleichgeschlechtlichen Ehe eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Ehegatten oder Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit dem Ehegatten oder Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einem Beamten, der ein Kind, welches das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Abs. 4 kann eine Frühkarenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Ehegatten oder Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(7) Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz mit der Maßgabe zu behandeln, dass § 46 Abs. 5 nicht anzuwenden ist.
(8) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
(1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem Beamten unabhängig von § 53 auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (Eltern-)Karenz nach §§ 53 Abs. 3 zweiter Satz oder 53b oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt.
(1a) Abs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 53b bezieht, gilt auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor bei
1. | Tod, | |||||||||
2. | Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, | |||||||||
3. | Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung, | |||||||||
4. | schwerer Erkrankung. |
(3) Der Beamte hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.
(1) Der Beamte, der sich in einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 befindet, kann auf seinen Antrag im Rahmen seines karenzierten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Dienstleistung herangezogen werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. § 28 Abs. 6 Z 2 und 3 und § 29 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert einvernehmlich zu bestimmen.
(2) Unter den sonstigen in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann in vier Monaten im Kalenderjahr auch eine das in Abs. 1 genannte Ausmaß übersteigende Heranziehung zur Dienstleistung erfolgen.
(3) Eine Verletzung von Dienstpflichten bei Beschäftigungen gemäß Abs. 1 und 2 hat – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – keine Auswirkungen auf das karenzierte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat der Beamte bei der Beschäftigung während der Eltern-Karenz jedoch die Entlassungstatbestände des § 74 Z 1 oder 2 erfüllt, wird das karenzierte Dienstverhältnis aufgelöst.
(4) Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit vom Magistrat verfügt oder vom Beamten erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist einvernehmlich festgelegt werden. Im Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, die ein Vorgehen nach § 75 Abs. 2 nicht zulässt, kann die Beendigung der Beschäftigung auch mit sofortiger Wirksamkeit verfügt werden. Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschäftigung endet jedenfalls durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
(5) Die §§ 10, 32 Abs. 2, 33, 62, 72 und 74 Z 3 dieses Gesetzes finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz jedenfalls keine Anwendung.
(6) Die §§ 46 bis 48 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des § 48 Abs. 3 zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. § 50 gilt nicht.
Während einer (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55 ist der Beamte über wichtige dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er unmittelbar vor Antritt der (Eltern-)Karenz seinen Dienst versehen hat, und die seine Interessen berühren, wie insbesondere über Organisationsänderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.
(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.
(3) Ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Zustimmung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses gewährt werden. Soll ein solcher Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstgeber gewährt werden, so darf diese Zustimmung nur erteilt werden, wenn sich der (künftige) Dienstgeber schriftlich verpflichtet, auf die Dauer dieses Karenzurlaubes der Gemeinde Wien einen Betrag von 50 % derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten. § 17 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Für einen Beamten dürfen Karenzurlaube, die nicht im öffentlichen Interesse gewährt wurden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(5) Der Karenzurlaub, der nicht zur Begründung eines Dienstverhältnisses gewährt worden ist, endet vorzeitig durch
1. | ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und | |||||||||
2. | eine (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht. |
(6) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen.
(7) Auf den Beamten, dem ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse gewährt wurde, sind § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, so anzuwenden, als wäre er nicht karenziert. Dabei ist bei den
1. | nach Monaten bemessenen, für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Nebengebühren von jenen, die der Beamte unmittelbar vor der Karenzierung bezogen hat, | |||||||||
2. | nicht nach Monaten bemessenen, für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Nebengebühren von jenen, die der Beamte im Durchschnitt des letzten Jahres vor der Karenzierung bezogen hat, | |||||||||
auszugehen. |
(1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) unter anteiliger Kürzung seines Diensteinkommens zu gewähren. Diensterleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag des Beginnes bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr - von dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten für jedes Schuljahr - im vorhinein festzulegen. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinen Antrag für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.
(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten
1. | gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder | |||||||||
2. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, | |||||||||
so ist der Beamte im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monate nach der Entscheidung des gemäß § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes zuständigen Organes und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in Z 1 und 2 genannten Umstände zutrifft. Verweigert der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, seine Zustimmung und gilt für ihn Z 1, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen. |
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Der Beamte, der
1. | Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder | |||||||||
2. | Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | |||||||||
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen. |
(1) Dem Beamten, der Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), Bürgermeister, Mitglied einer Wiener Bezirksvertretung oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter eines Wiener Gemeindebezirkes ist, ist die zur Ausübung dieser Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Dem Beamten, der Funktionär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - younion _ Die Daseinsgewerkschaft ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit zu gewähren.
(3) Ist infolge dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft die Beurlaubung zu beantragen. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht Dienstinteressen entgegenstehen, nach Tunlichkeit stattzugeben. Eine Beurlaubung von mehr als einem Monat bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
1. | der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall, | |||||||||
2. | der Betreuung seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall. Wurde die Gesamtdauer der Pflegefreistellung nach Z 2 bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden. | |||||||||
Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Beamte Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß. |
(2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
1. | Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung, | |||||||||
2. | die anspruchsbegründenden Umstände und | |||||||||
3. | die Angehörigeneigenschaft. | |||||||||
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen. |
(3) Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten.
(4) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:
1. | soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände, | |||||||||
2. | durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder | |||||||||
3. | durch eine (Eltern-)Karenz. |
(5) Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.
(1) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 26 Abs. 2 und § 30) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 bis 7, § 28 Abs. 6 Z 2 und 3, § 29 Abs. 1 und § 61a Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Beamte ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und eine Krankenfürsorgeanstalt, ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Beamten trägt oder einen Kostenzuschuß gewährt.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(1) Ein Beamter, der zur Ausübung des Mandates als Mitglied einer gesetzgebenden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft berufen ist, darf, soweit er nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen gegen jede disziplinäre Verfolgung geschützt ist, aus Anlass der Ausübung dieses Mandates in keine Disziplinaruntersuchung gezogen werden.
(2) Für Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der pflichtgemäßen Ausübung seines Mandates stehen, ist der Beamte disziplinär nicht verantwortlich, außer er hat hiedurch eine Dienstpflicht verletzt.
(1) Der Beamte, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deswegen nicht benachteiligt und auch nicht disziplinär verfolgt werden. Gleiches gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreichen kann, außer die Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte einer Feuerwehr oder eines sonstigen Katastrophenschutzdienstes.
Die Beamten des Dienst- oder Ruhestandes haben Anspruch auf einen Amtstitel. Dieser richtet sich entweder nach dem Dienstposten oder nach der Funktion des Beamten. Die näheren Bestimmungen hiefür werden durch den Stadtsenat festgesetzt. Bei Führung des Amtstitels haben Beamte des Ruhestandes den ihnen vor Ausscheiden aus dem Dienststand zustehenden oder den anläßlich des Übertritts in den Ruhestand oder der Ruhestandsversetzung verliehenen Amtstitel mit einem auf das Ruhestandsverhältnis hinweisenden Zusatz zu führen.
(1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf weder vom Vorgesetzten noch vom Beamten beeinträchtigt werden.
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes von den Beamten geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen der Stadt Wien gegenüber als die berechtigten Vertreter der in ihnen vereinigten Beamten.
(1) Wenn der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch auf die Stadt Wien in jenem Umfang über, in dem sie an und für den Beamten oder an und für seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Stadt Wien tritt gegenüber nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5) nicht ein.
(2) Die Stadt Wien kann einen im Sinn des Abs. 1 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen ihren Bediensteten, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am selben Ort der Dienstverrichtung wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
1. | der Bedienstete die Dienstunfähigkeit oder den Tod des Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder | |||||||||
2. | die Dienstunfähigkeit oder der Tod des Beamten durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. | |||||||||
In den in Z 2 genannten Fällen kann die Stadt Wien den Schadenersatzanspruch nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, außer die Dienstunfähigkeit oder der Tod des Beamten ist durch den Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. |
Ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Bewerbers, der nicht bereits in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien steht, infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 1 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 Z 5 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht beruflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Beamten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
Ist der Beamte durch eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 2 bis 4 und Z 6 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung bei der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, oder in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert worden, sind die §§ 11 bis 13 und 15 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein von einer Diskriminierung im Sinn des § 18a Abs. 3 Z 2 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung betroffener Beamter hat gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat.
(2) Hat es der Vertreter der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 1 W-GBG) trotz Kenntnis einer bestehenden Diskriminierung, welche zu einem Schadenersatz gemäß Abs. 1 berechtigt, unterlassen, für eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat der von der Diskriminierung betroffene Beamte – sofern er keinen Schadenersatz nach Abs. 1 geltend macht – aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Abs. 1 und 2 ist zu berücksichtigen, inwieweit das diskriminierende Verhalten ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für den Beamten geschaffen hat.
Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 67c oder § 67d anzuwenden.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.
(1) Ansprüche des Beamten nach § 67c, § 67d, § 67e Abs. 2 und § 67f in Verbindung mit § 67c oder § 67d sind mit Antrag bei der Dienstbehörde, Ansprüche des Beamten gegenüber dem Diskriminierer nach § 67e Abs. 1 sowie Ansprüche von Bewerbern nach § 67b sind gerichtlich geltend zu machen, und zwar jeweils binnen sechs Monaten. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 67b, § 67c, § 67d und § 67f in Verbindung mit § 67c oder § 67d beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beamte Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des § 18a Abs. 1 Z 2 bis 6 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung erlangt hat. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt § 10 der Besoldungsordnung 1994.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich der Beamte oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
1. | der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien, | |||||||||
2. | dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien, | |||||||||
3. | jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes. |
(1) Soweit nach § 67h Abs. 1 Ansprüche bei Gericht geltend zu machen sind, hat der Kläger die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vorgelegen hat.
(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 18a Abs. 1 dieses Gesetzes oder in einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung oder in § 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung der Würde tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung der Würde angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
(1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 18a und 18c) von Beamten oder durch Beamte (§ 1 Abs. 2), die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig. § 7 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 5, 7 und 8 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1a) Die in Abs. 1 genannte Stelle ist hinsichtlich der in § 18e genannten Beamten zur Wahrnehmung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, genannten Aufgaben zuständig.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 3 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die Stelle ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung gemäß § 18a und 18c durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) bzw. hinsichtlich eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (§ 13 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012) Anzeige zu erstatten.
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 67k, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 67 k,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
(2) Der Übertritt in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten bis zu einem kalendermäßig bestimmten Termin aufgeschoben werden, wenn am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein besonders wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 70. Lebensjahr (Höchstpensionsalter) vollendet, ist nicht zulässig.
(3) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz folgt, in den Ruhestand.
(1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. | dauernd dienstunfähig ist oder | |||||||||
2. | das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann. |
(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er – allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen – nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war.
(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischen liegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.
(3a) Eine Versetzung in den Ruhestand aus dem Grunde des Abs. 1 Z 1 kann, auch wenn der Beamte innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes nach Abs. 3 keine Dienstleistungen im Ausmaß von zumindest vier zusammenhängenden Wochen erbracht hat, unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung aller tatsächlich geleisteten Dienste innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes angenommen werden kann, dass der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 wird frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen eine Ruhestandsversetzung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) entfällt; LGBl. Nr. 33/2017 vom 11.12.2017
(1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. | eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat, | |||||||||
2. | dauernd dienstunfähig (§ 68a Abs. 2 erster Fall) ist, | |||||||||
3. | zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist oder | |||||||||
4. | in den letzten 360 Kalendermonaten vor der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate geleistet hat. |
(1a) Ein Schwerarbeitsmonat im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist jeder Kalendermonat, in dem an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit gemäß § 1 Abs. 1 sowie §§ 2 und 3 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, in Verbindung mit der Anlage zur genannten Verordnung geleistet wird. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht. Als Schwerarbeitsmonat gilt auch ein Nachtschwerarbeitsmonat gemäß Abs. 1b.
(1b) Ein Nachtschwerarbeitsmonat im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist jeder Kalendermonat, in dem der Beamte an mindestens sechs Tagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, erbringt. Abs. 1a zweiter Satz ist anzuwenden.
(1c) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 3 kann frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten, die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 4 frühestens mit dem der Vollendung des 57. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, welche die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des im ersten Satz genannten Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(1d) Die Anträge nach Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 können frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden. Dies gilt nicht für Anträge gemäß Abs. 1 Z 1, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß § 29a Abs. 4 gestellt werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der in Abs. 1d genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die in Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 genannte Voraussetzung erfüllt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 2 wird frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 3, der mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 zurück- oder abzuweisen wäre, ist – wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68c Abs. 1 vorliegen – mit Einverständnis des Beamten als Antrag gemäß § 68c Abs. 1 zu behandeln.
(5) Der Beamte, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate (Abs. 1a) zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(1) Der Beamte, der die Voraussetzung des § 68b Abs. 1 Z 1 oder 3 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingebracht werden. Dies gilt nicht für Anträge, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Altersteilzeit gemäß § 29a Abs. 4 gestellt werden.
(2) § 68b Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten, | |||||||||
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. |
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschritten hat.
(1) Der Beamte des Ruhestandes, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, hat sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken. Leistet der Beamte des Ruhestandes ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder unterlässt er die ihm zumutbare Mitwirkung an dieser Untersuchung, ist sein Ruhebezug beginnend mit dem dieser Säumnis folgenden Monat so lange, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, stillzulegen, bis er von sich aus der ärztlichen Untersuchung nachkommt oder an dieser mitwirkt. Der Magistrat hat die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft des Beamten des Ruhestandes ehestens zu ermöglichen.
(1a) Die Stilllegung des Ruhebezuges ist nur zulässig, wenn der Beamte anlässlich der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung auf die Folgen säumigen Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Dauer der Säumnis unterbleibt.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes seine Dienstfähigkeit wieder erlangt, kann seine Wiederverwendung von Amts wegen verfügt werden. Die Verfügung ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Die Verfügung der Wiederverwendung wird, wenn der Bescheid spätestens am 15. eines Monats zugestellt worden ist, mit dem darauf folgenden Monatsersten, sonst mit dem übernächsten Monatsersten wirksam. Erfolgt die Wiederverwendung mit Einverständnis des Beamten, wird sie mit dem im Genehmigungsbescheid festgesetzten Tag wirksam. Mit dem Wirksamwerden der Verfügung oder Genehmigung wird der Beamte des Ruhestandes wieder Beamter des Dienststandes.
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:
1. | von Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 1), | |||||||||
2. | durch Kündigung (§ 72), | |||||||||
3. | durch Austritt (§ 73), | |||||||||
4. | durch Entlassung (§ 74), | |||||||||
5. | durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG), | |||||||||
6. | durch Tod. |
(2) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Beamten auf Verlangen ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde Wien auszustellen.
(1) Der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
(2) Der Beamte kann den Austritt spätestens einen Monat vor der Wirksamkeit widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Magistrat ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Die Begründung sowie das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gelten für den Beamten des Dienststandes als Austritt. Gleiches gilt für den Beamten des Dienst- oder Ruhestandes bei Wegfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen.
(4) Durch den Austritt verliert der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes für sich und seine Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995) alle Rechte und Anwartschaften, die er aus dem Dienstverhältnis erworben hat.
Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst
1. | durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung; | |||||||||
2. | durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder | |||||||||
c) | die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist; | |||||||||
3. | durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz. |
In Angelegenheiten der §§ 10, 68a und 72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Beschwerde
1. | vom Beschuldigten gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, oder | |||||||||
2. | vom Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis | |||||||||
erhoben wurde. |
Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.
Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(1) Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35 Abs. 3 Z 7 genannten Dienstpflicht.
(3) Der Vorgesetzte hat im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen zu informieren, ob er diesbezüglich eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausgesprochen hat.
(1) Disziplinarstrafen sind:
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.
(1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen
1. | inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde, | |||||||||
2. | inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, | |||||||||
3. | sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe. |
(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(1) Wird das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte fortgeführt und eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 verhängt und der Beamte später in Bezug auf vorerst noch nicht erledigte Anschuldigungspunkte einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist erforderlichenfalls eine nach § 76 Abs. 2 zu bemessende und zu berechnende Zusatzstrafe zu verhängen. Die Zusatzstrafe ist so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die zu verhängen gewesen wäre, wenn über die Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt worden wäre. § 78 ist anzuwenden. Ergibt sich, dass keine höhere (strengere) Strafe als die in dem früheren Disziplinarerkenntnis (der früheren Disziplinarverfügung) ausgesprochene zu verhängen gewesen wäre, ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
(2) Die Zusatzstrafe ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, von der Disziplinarkommission auszusprechen.
(3) Hat der Magistrat die der Zusatzstrafe zu Grunde liegende Disziplinarstrafe verhängt, kann er die Zusatzstrafe aussprechen, wenn die Voraussetzungen des § 99 vorliegen. Wird keine Disziplinarverfügung erlassen, hat der Magistrat unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.
(4) Ergibt sich entgegen der Annahme im Zeitpunkt der Anordnung zur teilweisen Fortführung des Verfahrens gemäß § 95 Abs. 3a, dass bei einer gleichzeitigen Bestrafung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre, ist an Stelle der Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission zu verhängen. Eine bereits im gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführten Verfahren verhängte Geldbuße oder Geldstrafe ist dem Beschuldigten erforderlichenfalls zu ersetzen.
(1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.
(4) Wird gegen den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich eine im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufene Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Verlängerung der Bewährungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.
(5) Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren (Abs. 4) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt worden wäre.
(1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn
1. | innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder nach § 3 Abs. 2 des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und | |||||||||
2. | innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. |
(2) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(3) Sind seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich in den Fällen des Abs. 2 um jenen Zeitraum, um den die strafrechtliche Verjährungsfrist die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist übersteigt.
(4) Der Lauf der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. | für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung | |||||||||
a) | über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens, | |||||||||
b) | der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder | |||||||||
c) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
bei | der Disziplinarbehörde, | |||||||||
2. | für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, | |||||||||
3. | für die Dauer eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, | |||||||||
4. | für den Zeitraum ab Antragstellung des Magistrats oder des Disziplinaranwaltes auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 37 Abs. 5 des Wiener Personalvertretungsgesetzes bis zum Einlangen der Entscheidung des Zentralausschusses beim Antragsteller, | |||||||||
5. | für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Disziplinarbehörde, | |||||||||
6. | für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit und | |||||||||
7. | für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof. |
(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, das Ersuchen um Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Disziplinaranzeige und die vorläufige Suspendierung.
(1) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.
(3) Wurde das Verfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt und gegen den Beamten vor Abschluss des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter Bedachtnahme auf Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat die Disziplinarbehörde, die die Strafe ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid (Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) oder das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis im erforderlichen Umfang aufzuheben (abzuändern) und - sofern nicht auf gänzlichen Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen ist - die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender Differenzbetrag ist dem Beamten erforderlichenfalls zu ersetzen.
(1) Zuständig ist
1. | der Magistrat zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen, | |||||||||
2. | die Disziplinarkommission zur Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (Aufhebung der vorläufigen Suspendierung oder Verfügung der Suspendierung), zur Suspendierung, wenn ein Disziplinarverfahren wegen eines auch der Suspendierung zugrundeliegenden Sachverhaltes bei der Disziplinarkommission anhängig ist, und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. |
(2) Das Disziplinarverfahren ist bei der Disziplinarkommission mit dem Tag des Einlangens des Strafantrages des Disziplinaranwaltes anhängig.
(1) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, sind die Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen, wenn dies vom Disziplinaranwalt durch Stellung eines gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam gerichteten Strafantrages beantragt und die gemeinsame Durchführung der Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission angeordnet wird; § 100 Abs. 1c ist zu beachten.
(2) Kommen für die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren Senate verschiedener Zuständigkeitsbereiche (§ 84 Abs. 1) in Betracht, ist zunächst jener Bereich zu ermitteln, innerhalb dessen das Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Hierbei gilt, dass das Disziplinarverfahren in dem Bereich durchzuführen ist, dem die Mehrheit der Beschuldigten angehört. Kommen demnach zwei oder mehrere Bereiche in Frage, fällt innerhalb dieser die gemeinsame Durchführung des Disziplinarverfahrens dem nach § 100 Abs. 1a zuständigen Senat jenes Bereiches zu, dem der Senat mit der niedrigsten ziffernmäßigen Bezeichnung angehört. Ist einer der Beschuldigten, gegen die die Disziplinarverfahren gemeinsam durchgeführt werden, Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder Bediensteter mit Sonderaufgaben im Sinn des § 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, kommt die Durchführung der Disziplinarverfahren dem Senat 1 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Verfahren betreffend die Entscheidung über gegen mehrere Beamte verfügte vorläufige Suspendierungen mit der Maßgabe, dass die gemeinsame Durchführung der Verfahren dann zu erfolgen hat, wenn dies der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen anordnet.
(1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen und kann auch nach weiterer eingehender Beratung eine mehrheitliche Meinung nicht erreicht werden, ist die Meinung des Vorsitzenden zum Beschluss erhoben.
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten und Vertragsbediensteten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Disziplinaranwaltes zu bestellen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Auf den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) sind § 84 Abs. 12 erster Satz und § 86 Abs. 1, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Bezugnahme auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 in § 86 Abs. 4 für Vertragsbedienstete die entsprechenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten. Steht von vornherein fest, dass Abwesenheiten, die zum Ruhen der Funktion führen, allein oder in Verbindung miteinander mindestens sechs Monate betragen werden, ruht die Funktion als Disziplinaranwalt (Stellvertreter) bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion erst nach Ablauf von sechs Monaten ein. Der Beamte bzw. Vertragsbedienstete scheidet aus dem Amt als Disziplinaranwalt (Stellvertreter) aus:
1. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
2. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand bzw. der Beendigung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995, | |||||||||
4. | mit der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder des Verwaltungsgerichtes Wien oder mit der Bestellung zum dienstrechtlichen Laienrichter, | |||||||||
5. | durch Enthebung, welche der Bürgermeister | |||||||||
a) | verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Disziplinaranwaltes (Stellvertreters) oder wenn der Disziplinaranwalt (Stellvertreter) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit) oder | |||||||||
b) | zu verfügen hat bei einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung der dem Disziplinaranwalt (Stellvertreter) auferlegten Pflicht zur Vertretung der dienstlichen Interessen. |
(3) Der Disziplinaranwalt hat insbesondere
1. | nach Einlangen der Disziplinaranzeige alle noch zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen oder durch den Magistrat durchführen zu lassen, | |||||||||
2. | nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag bei der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen oder die Anzeige bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 genannten Gründe zurückzulegen, wovon der Beschuldigte und der Magistrat zu verständigen sind. | |||||||||
Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. |
Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes:
1. | §§ 1, 6, 7 und 9, § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 11, §§ 13 bis 41, § 43, § 44, §§ 45 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62, § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis 72, § 73 Abs. 1 und § 74 AVG sowie § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, sind anzuwenden. §§ 4 bis 7, § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29, sind sinngemäß anzuwenden | |||||||||
2. | Bei Beschwerden gegen ein Disziplinarerkenntnis kann das Verwaltungsgericht Wien zusätzlich zu den in § 24 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, genannten Fällen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde sich nur gegen die Strafart, die Höhe der Geldbuße oder der Geldstrafe oder gegen die Auferlegung des Kostenersatzes richtet. | |||||||||
3. | Bei der Ladung von Parteien ist § 19 AVG nicht anzuwenden. | |||||||||
4. | Alle Ladungen des Beschuldigten haben die Androhung zu enthalten, dass das Verfahren ohne seine weitere Anhörung, bei Ladungen zu Verhandlungen, dass die betreffende Verhandlung ohne seine Anwesenheit durchgeführt wird, wenn er der Ladung schuldhaft keine Folge leistet. | |||||||||
5. | Ladungen von Zeugen in Verfahren über den Vorwurf einer sexuellen Belästigung haben den Hinweis darauf zu enthalten, dass bei der Verhandlung (Einvernahme) eine Person als deren Vertrauensperson anwesend sein darf. Ladungen von minderjährigen Zeugen in solchen Verfahren haben darüber hinaus den Hinweis zu enthalten, dass die Vertrauensperson volljährig, jedoch nicht notwendig ein Erziehungsberechtigter des minderjährigen Zeugen sein muss. | |||||||||
6. | Ladungen von Zeugen in Verfahren über den Vorwurf einer sexuellen Belästigung haben den Hinweis zu enthalten, dass auf ihren Wunsch ihre Vernehmung derart erfolgen kann, dass eine Begegnung mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten unterbleibt (§ 101 Abs. 4a). |
(1) Parteien in Verfahren vor den Disziplinarbehörden sind
1. | der Beschuldigte, | |||||||||
2. | der Disziplinaranwalt und zwar, je nachdem welche Zustellung zuerst erfolgt, | |||||||||
a) | ab Zustellung der Mitteilung über die vorläufige Suspendierung, | |||||||||
b) | ab Zustellung der Disziplinarverfügung, | |||||||||
c) | ab Zustellung der Disziplinaranzeige. |
(2) Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 105 Abs. 2 sind auch die dort genannten Personen Parteien.
(1) Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
1. | gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder | |||||||||
2. | durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. | |||||||||
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. |
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(3) Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission (beim Verwaltungsgericht Wien) anhängig, hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Dem Disziplinaranwalt steht gegen die Aufhebung der (vorläufigen) Suspendierung gemäß Abs. 2 oder 5 durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien das Recht, einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen, zu.
(4) Während der Dauer einer Suspendierung verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - um ein Drittel. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Die Verfügung der Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung wird mit dem ersten Tag der Suspendierung wirksam, wenn der Antrag binnen zwei Wochen ab Erlassung des Suspendierungsbescheides gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a teilweise fortgeführt, gilt das Disziplinarverfahren erst in dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt), in dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Ist der Beamte suspendiert und wurde sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt, wird die Kürzung endgültig, wenn
1. | der Beamte wegen eines Sachverhaltes, der der zur Last gelegten und mit einer Disziplinarstrafe geahndeten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, strafgerichtlich verurteilt wird oder | |||||||||
2. | über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von jeweils mehr als einem halben Monatsbezug oder die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird oder | |||||||||
3. | er während des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Disziplinarverfahrens austritt. | |||||||||
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind dem Beamten die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen.. |
(8) Wurde das Disziplinarverfahren zur Gänze aus den Gründen des § 97 Abs. 1 eingestellt, gilt es gemäß § 97a Z 1 als zur Gänze eingestellt oder wird der Beamte von allen Anschuldigungspunkten freigesprochen, sind dem Beamten neben den infolge der Kürzung einbehaltenen Beträgen auch die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht suspendiert worden wäre.
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zu der Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ist gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten wegen eines Sachverhalts, der auch der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, hat sie, wenn nicht nach Abs. 3a das Verfahren fortgeführt wird, die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens anzuordnen. Diese Anordnung hat im Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Senatsbeschluss zu erfolgen.
(3) Ist noch kein Disziplinarverfahren anhängig und
1. | kommt der Magistrat wegen eines Sachverhaltes, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet (Anzeige, Selbstanzeige, sonstiger Verdacht) zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ist das Disziplinarverfahren einzuleiten und sodann nach Abs. 1 und Abs. 2 vorzugehen; | |||||||||
2. | erlangt der Magistrat von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wegen eines Sachverhaltes, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet, Kenntnis, ist das Disziplinarverfahren einzuleiten und sodann nach Abs. 2 vorzugehen. |
(3a) Wenn dadurch eine wesentliche Beschleunigung des Disziplinarverfahrens zu erwarten ist, kann die Disziplinarbehörde, statt die Unterbrechung des Verfahrens nach Abs. 2 oder 3 anzuordnen, die Fortführung des Verfahrens anordnen oder anordnen, dass ein bereits unterbrochenes Verfahren fortzuführen ist. Die Anordnungen können sich auch auf einzelne Anschuldigungspunkte beziehen, wenn für diese nur eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommt und anzunehmen ist, dass auch bei gleichzeitigem Abspruch über alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (§ 77 Abs. 2) die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zu verhängen wäre. Diese Anordnungen haben im Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Senatsbeschluss zu erfolgen.
(4) Sofern nicht bereits eine Anordnung zur Fortführung des Verfahrens nach Abs. 3a getroffen worden ist, ist das Disziplinarverfahren je nach Zuständigkeit (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2) entweder vom Magistrat oder von der Disziplinarkommission binnen sechs Monaten fortzuführen, nachdem
1. | die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder | |||||||||
2. | die Disziplinarbehörde Kenntnis darüber erlangt hat, dass das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist, |
entweder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu verfügen (§ 97) oder die Disziplinaranzeige zu erstatten oder eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen.
(1) Der Beamte hat das Recht, gegen sich selbst schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 98 vorzugehen.
(1) Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn
1. | der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, | |||||||||
2. | die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, | |||||||||
3. | Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, | |||||||||
4. | die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder | |||||||||
5. | der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt. |
(2) Eine Einstellung gemäß Abs. 1 ist nur bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt möglich.
(3) Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem Beamten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.
Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn
1. | die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder | |||||||||
2. | das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. | |||||||||
Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden. |
(1) Auf Grund einer Anzeige (Selbstanzeige) sowie bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat der Magistrat unverzüglich die Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen anzustellen.
(1a) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt des Verfahrens des Magistrates sind untersagt.
(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat der Magistrat, sofern er nicht bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens absieht oder sofern ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht gemäß § 97 einzustellen ist,
1. | eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder | |||||||||
2. | unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten. |
(3) Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung und wurde keine Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt erstattet, hat der Magistrat die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen schriftlich darüber zu informieren, ob diesbezüglich das Verfahren eingestellt, eine Disziplinarverfügung erlassen oder von der Einleitung eines Verfahrens abgesehen wurde.
(1) Der Magistrat kann, wenn dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint, schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, die auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen ist. Mit der Disziplinarverfügung darf als Strafe nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße verhängt werden. § 103 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich ohne Angabe von Gründen Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Magistrat einzubringen.
(3) Mit der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches tritt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Der Magistrat hat unverzüglich die Disziplinaranzeige unter Anschluss der Akten an den Disziplinaranwalt zu erstatten. Hat nur der Beschuldigte Einspruch erhoben, darf, sofern der späteren Bestrafung kein erweiterter Tatvorwurf zu Grunde liegt, keine strengere Strafe verhängt werden als in der Disziplinarverfügung.
(1) Der Strafantrag, dem die Akten anzuschließen sind, hat zu enthalten:
1. | den von der Disziplinarkommission zu beurteilenden Sachverhalt (die Anschuldigungspunkte), | |||||||||
2. | die Dienstpflicht, deren Verletzung angenommen wird, | |||||||||
3. | die Beweisanträge sowie | |||||||||
4. | allenfalls eine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch. |
(2) Eine Ausfertigung des Strafantrages ist vom Disziplinaranwalt dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass er hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.
(1) Nach Einlangen des Strafantrages hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission den zuständigen Senat - allenfalls unter Bedachtnahme auf § 83 - zu ermitteln und den Strafantrag unter Anschluss der Akten an diesen weiterzuleiten. Der so bestimmte Senat bleibt bis zur Beendigung des Verfahrens zuständig, auch wenn sich die Umstände, die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens ändern.
(1a) Die Ermittlung des zuständigen Senates erfolgt – sofern in den Abs. 1b und 1c sowie in § 105 Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird – in der Weise, dass die Geschäftsfälle unter Bedachtnahme auf die Zuständigkeitsbereiche nach § 84 Abs. 1 nach dem Rotationsprinzip, beginnend erstmals mit dem Senat, der die niedrigste ziffernmäßige Bezeichnung aufweist, den Senaten zuzuteilen sind. Langen mehrere Geschäftsfälle gleichzeitig bei der Disziplinarkommission ein, richtet sich die Zuteilung nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen (Familien- oder Nachname und Vornamen) der Beschuldigten, wobei in den Fällen des § 83 der Name des erstgenannten Beschuldigten für diese Zuteilung maßgebend ist.
(1b) Betrifft ein Disziplinarverfahren (eine Suspendierung) einen in § 83 Abs. 2 letzter Satz genannten Beamten oder ist von der gemeinsamen Durchführung von Disziplinarverfahren (§ 83) ein solcher Beamter betroffen, ist zur Durchführung des Disziplinarverfahrens (Entscheidung über die Suspendierung) bzw. zur gemeinsamen Durchführung der Disziplinarverfahren (der Suspendierungsverfahren) der Senat 1 zuständig. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß Abs. 1a zu erfolgen.
(1c) Der Senat, der zur Entscheidung über die Suspendierung eines Beamten zuständig gewesen ist, ist auch zur Durchführung des gegen diesen Beamten durchzuführenden Disziplinarverfahrens zuständig, wenn dieses Verfahren auch einen Sachverhalt betrifft, der der (vorläufigen) Suspendierung zu Grunde gelegen ist. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß Abs. 1a zu erfolgen.
(2) Der Vorsitzende des zuständigen Senates der Disziplinarkommission hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (§ 99a Abs. 2), die mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.
(2a) Ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, ist die Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG) hievon mit dem Bemerken zu verständigen, dass sie eines ihrer Mitglieder zur Verhandlung entsenden kann.
(3) Die Ladung des Beschuldigten hat neben den Angaben gemäß § 90 Z 4 auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass er sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen kann (§ 92) und dass auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf (§ 101 Abs. 1).
(4) Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(5) Der Senatsvorsitzende kann alle nur das Verfahren betreffende Anordnungen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Senatsbeschluss treffen. Der Senatsvorsitzende kann ein Mitglied des Senates zum Berichterstatter bestellen, der an seiner Stelle bis zur Klärung des Sachverhaltes alle das Verfahren betreffende Anordnungen und alle zur Vorbereitung der Entscheidung dienenden Verfügungen treffen kann. Dem Senatsvorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Senates zu unterfertigen, in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und die zu erstattenden Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen.
(6) Entscheidet die Disziplinarkommission über vorläufige Suspendierungen oder Suspendierungen, ist Abs. 1 sinngemäß und sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Abweichend davon darf eine Vertrauensperson des Beschuldigten, die ein Bediensteter der Gemeinde Wien sein muss, bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein. In Verfahren, deren Gegenstand der Vorwurf einer sexuellen Belästigung ist, dürfen je eine Vertrauensperson eines jeden Zeugen für die Dauer der Einvernahme des Zeugen sowie ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG), dem das Fragerecht an das Opfer zukommt, und die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein. Die Vertrauensperson eines jeden Zeugen muss ein Bediensteter der Gemeinde Wien sein; dies gilt nicht für die Vertrauensperson des Opfers der gegenständlichen sexuellen Belästigung. Betreffen nicht alle Anschuldigungspunkte eine sexuelle Belästigung, finden der dritte und vierte Satz nur auf jene Teile der mündlichen Verhandlung Anwendung, die sich auf den diesbezüglichen Vorwurf beziehen. Die Beratung und Abstimmung des Senates sind vertraulich.
(2) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Strafantrages zu beginnen. Sodann ist der anwesende Beschuldigte zu vernehmen. Ist der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung (§ 90 Z 4, § 100 Abs. 2 bis 4) nicht erschienen, kann die mündliche Verhandlung ohne ihn durchgeführt werden.
(3) Nach der Vernehmung des Beschuldigten bestimmt der Senatsvorsitzende die Reihenfolge, in der die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge der Parteien und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Auf Verlangen mindestens eines der übrigen Mitglieder des Senates hat dieser einen Beschluss über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu fassen.
(4) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(4a) In Fällen einer sexuellen Belästigung hat die Vernehmung von Zeugen auf deren Wunschderart zu erfolgen, dass eine Begegnung mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten unterbleibt. Der Senat hat dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten und dessen Vertreter Gelegenheit zu geben, die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitzuverfolgen und das Fragerecht auszuüben, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Ton- und Bildaufnahmen sind zu speichern und bilden einen Bestandteil des Disziplinaraktes.
(4b) Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, haben Zeugen das Recht, die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus dem eigenen höchstpersönlichen Lebensbereich zu verweigern.
(5) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auch der Senatsvorsitzende die Verhandlung unterbrechen. Als Unterbrechung gilt eine Verhandlungspause von höchstens 24 Stunden.
(6) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(7) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(8) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(9) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(10) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
Der Senatsvorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere zur Durchführung weiterer Beweiserhebungen, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der Senatsvorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(1) Der Senat hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarer-kenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung) des Disziplinarverfahrens gemäß § 95 Abs. 3a anderes erfordert – die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten.
(3) Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch oder Einstellung lautet, zu enthalten:
1. | die als erwiesen angenommene Tat; | |||||||||
2. | die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist; | |||||||||
3. | die verhängte Strafe (Zusatzstrafe); | |||||||||
4. | allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die Bewährungsfrist (§ 78); | |||||||||
5. | die Entscheidung über die Kosten. | |||||||||
Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe abgesehen wird. |
(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist dem Magistrat und den Parteien möglichst innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, ist eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses auch der Gleichbehandlungsbeauftragten und soweit dieser Vorwurf der sexuellen Belästigung den Gegenstand eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission bildet, auch dieser möglichst innerhalb von zwei Wochen zuzustellen. Wird in einem Disziplinarerkenntnis über mehrere Anschuldigungspunkte gleichzeitig erkannt, ist der zweite Satz nur auf die die sexuelle Belästigung betreffenden Teile des Erkenntnisses anzuwenden.
(5) Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, hat die Disziplinarkommission die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen schriftlich darüber zu informieren, ob diesbezüglich das Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch geendet hat.
Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf ein Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
(1) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist – sofern das Verfahren vor der Disziplinarkommission wieder aufgenommen werden soll nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes – innerhalb der sich aus § 79 Abs. 3 und 4 ergebenden Frist zulässig. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(2) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach der Pensionsordnung 1995 haben. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch hätten.
(3) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, sofern für die Entscheidung die Disziplinarkommission zuständig ist, jener Senat der Disziplinarkommission berufen, der das davon betroffene Verfahren durchgeführt hat; § 100 Abs. 1b gilt in diesen Fällen nicht. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß § 100 Abs. 1a zu erfolgen.
(1) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist in der Disziplinarverfügung und im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird (§ 77a Abs. 1). Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(2) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung der Gebühren kann durch den Senatsvorsitzenden erfolgen.
(3) Für die Hereinbringung der Kosten gilt § 107.
(1) Auf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen findet § 9 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. | nicht mehr als 48 Monatsraten bewilligt werden dürfen, | |||||||||
2. | die Festsetzung der Anzahl und der Höhe der Monatsraten dem Magistrat obliegt, | |||||||||
3. | bei der Festsetzung nach Z 2 § 9 DVG anzuwenden ist und | |||||||||
4. | der Abzug vom Diensteinkommen (Ruhebezug) erstmals mit Beginn des zweiten, auf die Rechtskraft des Strafbescheides, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien oder des Bescheides über die Festsetzung der Monatsraten folgenden Monats zu erfolgen hat. |
(2) Wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, erforderlich ist, dürfen abweichend von Abs. 1 Z 1 bis zu 60 Monatsraten bewilligt werden.
(1) Die wegen einer Dienstpflichtverletzung verhängten Strafen des Verweises, der Geldbuße und der Geldstrafe, die beiden letztgenannten Strafen jedoch nur, wenn sie auf keine höhere Strafe als einen Monatsbezug lauten, gelten nach Ablauf von einem Jahr, die sonstigen Disziplinarstrafen nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) als getilgt.
(2) Der Ablauf der Tilgungsfrist von einem Jahr wird auf die Dauer eines wegen einer innerhalb dieser Frist begangenen Dienstpflichtverletzung geführten neuerlichen Disziplinarverfahrens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) gehemmt. Der Hemmung der Tilgungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.
(3) Wird ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung rechtskräftig bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Dienstpflichtverletzungen getilgt sind, tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam, und zwar erst mit Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet.
(4) Die Neubemessung der Strafe gemäß § 80 Abs. 3 hat auf den Ablauf der Tilgungsfrist keinen Einfluss. Ergibt sich aber auf Grund der Neubemessung der Strafe eine kürzere als die ursprünglich maßgebende Tilgungsfrist, gilt die kürzere Tilgungsfrist.
(5) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen nicht berücksichtigt werden.
(6) Nach Tilgung einer Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 bis 3, frühestens aber nach Ablauf der in § 105 Abs. 1 erster Satz genannten Frist, sind sämtliche diesbezügliche Akten oder Aktenteile aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der zuletzt genannten Frist sind auch alle Akten oder Aktenteile von Disziplinarverfahren, die eingestellt wurden oder mit Freispruch endeten, aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(7) Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt, darf eine Vernichtung oder ein Entfernen von Akten oder Aktenteilen (Abs. 6) so lange nicht erfolgen, als dies für den Ausspruch einer Zusatzstrafe gemäß § 77a oder die Aufhebung (Abänderung) des Strafbescheides gemäß § 80 Abs. 3 unbedingt erforderlich ist.
(8) Die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen in monatlichen Teilbeträgen (§ 107) wird durch die Tilgung der Disziplinarstrafe nicht berührt.
(1) Beamte des Ruhestandes sind nach diesem Gesetz wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zum 7fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(3) Wird das Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission anhängig, ist zur Durchführung jener Senat zuständig, der unmittelbar vor der Versetzung des Beschuldigten in den Ruhestand zuständig war oder gewesen wäre.
(4) Im Übrigen sind die sonstigen Bestimmungen des 8. Abschnittes auf die Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Beamte zwischen der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses und der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in den Ruhestand übergetreten oder versetzt worden, ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe von dem erstmals gebührenden Ruhebezug auszugehen.
(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits vor dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(2) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können – soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt – in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.
(1) Die Dienstgeberin ist zur Verarbeitung all jener personenbezogenen Daten des Beamten berechtigt, die zur Erfüllung der sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Verpflichtungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere all jene Daten im Umfang der Anlage 1 SA015 der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312 in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung.
(2) Weiters ist die Dienstgeberin berechtigt, personenbezogene Daten des Beamten in anonymisierter Form zu Zwecken des Controllings sowie zur Erstellung steuerungsrelevanter Personalkennzahlen zu verarbeiten.
(1) Besteht am 1. Jänner 2010 noch Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Beamten, dessen Arbeitszeit
1. | auf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66, | |||||||||
2. | auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8, | |||||||||
3. | auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt, | |||||||||
zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Beamten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. |
(2) Dem Beamten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des § 46 Abs. 3 in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 2 in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt; das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des § 46 Abs. 8 umzurechnen. Auf den Beamten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 3 in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.
(3) Dem am 31. Dezember 2013 teilzeitbeschäftigten Beamten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß erhöht hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 38. Novelle zu diesem Gesetz Beamter des Dienststandes ist, ist der am Tag vor der ersten Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub aus den Jahren vor 2014 in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilzeitbeschäftigung am 31. Dezember 2013 zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
(4) Ein am 31. Dezember 2013 bestehender Urlaubsvorgriff gemäß § 48 Abs. 4 ist für den Beamten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß herabgesetzt hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 38. Novelle zu diesem Gesetz Beamter des Dienststandes ist, in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Verhältnis des am 31. Dezember 2013 bestehenden Beschäftigungsausmaßes zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
(5) Beamten, die bis zum 31. Dezember 2020 Urlaubsansprüche nach § 46 Abs. 1 in der vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung erworben haben bzw. hätten, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 46 Abs. 1 in der Fassung der 38. Novelle zu diesem Gesetz gewahrt.
(1) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Fixdienstplan gilt als Dienstplan im Sinn des § 26a.
(2) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Gleitzeitdienstplan gilt nach Maßgabe des Abs. 3 als Gleitzeitdienstplan im Sinn des § 26b.
(3) Widerspricht eine im Zeitpunkt der Kundmachung der 26. Novelle zu diesem Gesetz bestehende Gleitzeitregelung § 26b Abs. 2, ist sie – sofern für das Weiterbestehen der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2009 hinaus kein dienstliches oder sonstiges öffentliches Interesse spricht – bis längstens 31. Dezember 2009 an § 26b Abs. 2 anzupassen; soweit ein Gleitzeitrahmen vorgesehen ist, der nicht vollständig innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegt, gilt der außerhalb dieses Zeitraumes liegende Gleitzeitrahmen ab 1. Jänner 2010 als nicht festgesetzt. Für Dienststellen(teile) festgelegte Zeiten des Parteienverkehrs gelten – sofern sie nicht in eine Blockzeit fallen – ab 1. Jänner 2010 als Servicezeiten im Sinn des § 26b Abs. 2 Z 5.
(4) Dienstpläne, die ab Kundmachung der 26. Novelle zu diesem Gesetz erstellt werden, haben den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 26a bis 26c in der Fassung der genannten Novelle zu entsprechen.
(5) Abs. 3 zweiter Satz sowie § 26b Abs. 2 Z 2 letzter Satz und Abs. 6 Z 3 finden auf das Forstamt der Stadt Wien insoweit keine Anwendung, als die Besonderheit der Tätigkeit eine außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr gelagerte Normalarbeitszeit erfordert.
§ 17 Abs. 5 gilt für Beamte, die vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden sind, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist.
Dem Beamten, der vor dem 1. Oktober 1993 angestellt worden ist, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 11 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.
(1) Sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, sind auf am 31. Dezember 2003 anhängige Disziplinarverfahren oder bestehende Suspendierungen die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des 8. Abschnittes mit Ausnahme sämtlicher die Disziplinaroberkommission betreffenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. An deren Stelle treten die auf den Dienstrechtssenat Bezug nehmenden Bestimmungen der Abschnitte 7a und 8 in der Fassung der 23. Novelle zu diesem Gesetz.
(2) Wird ein Disziplinarverfahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt wegen einer oder mehrerer ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitet, sind die §§ 76 und 109 Abs. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 108 in der Fassung der 15. Novelle zu diesem Gesetz ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Tilgungsfrist nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.
(4) Die am 31. Dezember 2006 bei der Disziplinarkommission anhängigen Verfahren sind von den bis zu diesem Zeitpunkt eingerichteten Senaten weiter zu führen. Für diese finden die §§ 83 und 84, § 86 Abs. 2 und 5 Z 6 und § 100 sowie die Anlage 2 zu diesem Gesetz in der jeweils vor der 23. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(5) Die Bestellung der Mitglieder (der Stellvertreter der Mitglieder) der auf Grund des § 84 in der Fassung der 23. Novelle zu diesem Gesetz einzurichtenden Senate der Disziplinarkommission kann bereits ab dem der Kundmachung dieser Novelle folgenden Tag erfolgen, sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 wirksam werden.
(6) Auf im Zeitpunkt der Kundmachung der 27. Novelle zu diesem Gesetz anhängige Disziplinarverfahren sowie auf danach wegen einer oder mehrerer ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitete Disziplinarverfahren sind die §§ 76 und 77 in der vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind §§ 27, 29 und § 30 Abs. 3 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten der Teilzeitbeschäftigung (der Herabsetzung der Arbeitszeit), die gemäß § 27 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze gemäß § 27 Abs. 3 anzurechnen.
(3) Auf den Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Abs. 4 – die Bestimmungen des § 28 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6 und des § 72 Abs. 4 in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.
(4) Dem Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach § 28 in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß § 53 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.
(1) Auf den Karenzurlaub, der gemäß § 56 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 56 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 56 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß § 56 Abs. 4 anzurechnen.
(3) § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1a, § 28 Abs. 3 bis 7, § 29 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 3 zweiter Satz, § 52a Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, die §§ 53 bis 53b, § 54 Abs. 1, § 55a und § 72 Abs. 4 und 4a in der Fassung der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine Änderung dieses Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur Dienstordnung 1994 nicht bewirkt.
(4) § 54a gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. | die Eltern-Karenz wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder | |||||||||
2. | die Eltern-Karenz wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und diese Eltern-Karenz über den 31. Dezember 2001 hinaus andauert oder nach dem 31. Dezember 2001 beginnt. |
(5) § 54b gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. | hinsichtlich dessen Abs. 1 das Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder | |||||||||
2. | hinsichtlich dessen Abs. 2 die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird. |
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beamte, der am 1. August 1997 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war, nach dem 1. August 1997 neuerlich als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages angelobt wird, gilt für ihn § 57 Abs. 4 in folgender Fassung:
(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil
1. | auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, | |||||||||
2. | ein weiterer Verbleib auf dem Dienstposten wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder | |||||||||
3. | seine Tätigkeit als Mandatar und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Dienstposten unvereinbar ist, | |||||||||
so ist der Beamte auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 genannten Umstände zutrifft. Mit seiner Zustimmung kann der Beamte auch auf einen seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertigen Dienstposten versetzt werden. |
Der Beamte des Schemas II KAV, der als solcher bis vier Monate nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des § 25 Abs. 4 in der Fassung der 12. Novelle zur Dienstordnung 1994 eine gemeldete Nebenbeschäftigung zulässigerweise ausgeübt hat, darf diese Nebenbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin ausüben, auch wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 in der Fassung der 12. Novelle zur Dienstordnung 1994 nicht vorliegen.
Eine im Zeitpunkt der Anstellung (§ 3 Abs. 1) nach § 33 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bestehende Karenz, eine nach § 37a des genannten Gesetzes bestehende Pflegefreistellung oder eine nach § 33a oder § 37b des genannten Gesetzes bestehende Teilzeitbeschäftigung gilt als Karenz gemäß § 55, als Pflegefreistellung gemäß § 61a bzw. als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 55a oder § 61b.
(1) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in einem der in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträume vollendet, ist auf seinen Antrag nach Vollendung des jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Lebensmonats in den Ruhestand zu versetzen:
bis 31. Dezember 2009 | 720. |
1. Jänner 2010 bis 31. März 2010 | 722. |
1. April 2010 bis 30. Juni 2010 | 724. |
1. Juli 2010 bis 30. September 2010 | 726. |
1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 | 728. |
1. Jänner 2011 bis 31. März 2011 | 730. |
1. April 2011 bis 30. Juni 2011 | 732. |
1. Juli 2011 bis 30. September 2011 | 734. |
1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 | 736. |
1. Jänner 2012 bis 31. März 2012 | 738. |
1. April 2012 bis 30. Juni 2012 | 741. |
1. Juli 2012 bis 30. September 2012 | 744. |
1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 | 747. |
1. Jänner 2013 bis 31. März 2013 | 750. |
1. April 2013 bis 30. Juni 2013 | 753. |
1. Juli 2013 bis 30. September 2013 | 756. |
1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 | 760. |
1. Jänner 2014 bis 31. März 2014 | 764. |
1. April 2014 bis 30. Juni 2014 | 768. |
1. Juli 2014 bis 30. September 2014 | 772. |
1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 | 776. |
(2) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in einem der in Abs. 1 genannten Zeiträume vollendet, ist auf seinen Antrag bereits vor Erreichen des für ihn maßgeblichen in der rechten Tabellenspalte des Abs. 1 genannten Lebensmonats – nicht jedoch vor Vollendung des 720. Lebensmonats – in den Ruhestand zu versetzen, wenn er so viele Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 der Pensionsordnung 1995 aufweist, als der Differenz zwischen der Anzahl der in der rechten Tabellenspalte des Abs. 1 ersichtlichen Lebensmonate und der Zahl 240 entspricht.
(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 oder 2 kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden, die früher eintritt. Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 oder 2 wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der im ersten Satz genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, mit der er frühestens nach Abs. 1 oder 2 in den Ruhestand versetzt werden kann.
(4) Für den Beamten, der die Voraussetzung des Abs. 2 nicht erfüllt, gelten § 68b Abs. 2 und 4 sowie § 68c Abs. 1 sinngemäß.
(5) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 3) gelten Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier Wochen nur dann nicht als Unterbrechung der Dienstunfähigkeit, wenn die Dienstleistung nach dem 31. Dezember 2004 erbracht wurde.
(6) § 52a Abs. 3 Schlusssatz gilt nicht für den Beamten, dem vor dem 1. Jänner 2005 das Freijahr genehmigt worden ist.
(7) Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist, gilt § 68 in der Fassung vor der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994 weiterhin mit der Maßgabe, dass § 68a Abs. 3 in Verbindung mit § 115i Abs. 5 in der Fassung der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden ist.
(1) Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 52a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 74 Z 2 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.
Hat ein Beamter in der Zeit vom 1. Jänner 2010 bis zum In-Kraft-Treten des § 53 Abs. 4 und des § 53a Abs. 1 in der Fassung der 28. Novelle zu diesem Gesetz einen Karenzurlaub im Ausmaß von mindestens zwei, jedoch weniger als drei Monaten nachweislich für einen Zweck in Anspruch genommen, für den ab diesem In-Kraft-Treten auch eine (geteilte) Eltern-Karenz in Anspruch genommen werden kann, gilt der in Anspruch genommene Karenzurlaub, wenn der Beamte dies bis längstens 31. März 2011 beantragt, als in Anspruch genommene Eltern-Karenz bzw. geteilte Eltern-Karenz.
Auf Beamte, die am 31. August 2012 bei einer in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet sind, und auf Beamte, die am 31. August 2012 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und bis 31. August 2014 bei einer in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet werden, ist § 17 Abs. 5 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(1) § 74 Z 2 lit. c in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.
(2) § 94 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist nur anzuwenden, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung nach dem 31. Dezember 2013 bezieht.
(1) § 14 ist in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallenen §§ 115f und 115l sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(2) Hat der Beamte in der Zeit vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2015 ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a geleistet und war er in einem bis 31. Dezember 2006 dauernden Zeitraum bei gleicher Verwendung in derselben Dienststelle oder in demselben Dienststellenteil wie am 1. Jänner 2007 tätig, wird vermutet, dass er auch während dieses Zeitraums ununterbrochen Schwerarbeitsmonate gemäß § 68b Abs. 1a erbracht hat. Andernfalls wird das Gegenteil vermutet. Der Gegenbeweis ist jeweils zulässig.
Die Verordnung des Stadtsenates vom 13. November 2001, Pr.Z. 576/01-M01, mit der die Dienstbekleidungsordnung 2001 – DBO 2001 erlassen wurde, ABl. Nr. 50, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 14. Juni 2016, Pr.Z. 01667-2016/0001-GIF, ABl. Nr. 26, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Auf die mit Ablauf des 31. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren ist § 74a in der vor der 48. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(1) Ein Beamter kann nach vorheriger Information durch die Dienstgeberin über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Abs. 2) schriftlich und unwiderruflich erklären, dass auf sein Dienstverhältnis anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes künftig ausschließlich das Wiener Bedienstetengesetz mit den in § 138d W-BedG vorgesehenen Maßgaben Anwendung finden soll (Umstiegserklärung).
(2) Der Beamte, der die Abgabe einer Umstiegserklärung erwägt, hat dies der Dienstgeberin schriftlich unter Angabe des gewünschten Umstiegstermins (Abs. 3) mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 zum Umstiegstermin erfüllt sind, vorzunehmen und die sich aus § 138d Abs. 3 W-BedG ergebende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Umstiegstermin zu ermitteln. Liegen die Voraussetzungen für den Umstieg zum Umstiegstermin nicht vor, ist dies dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls ist das Ermittlungsergebnis dem Beamten gemeinsam mit den in Abs. 5 und 6 sowie im § 138d W-BedG vorgesehenen Rechtsfolgen des Umstiegs schriftlich mitzuteilen (Information durch die Dienstgeberin). Hat der Beamte nach dem Umstieg eine zusätzliche oder ergänzende Dienstausbildung zu absolvieren, ist er über die dafür vorgesehenen Modalitäten (§ 3 Abs. 2 Z 7 W-BedG) und gegebenenfalls über die Konsequenzen einer nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg absolvierten Dienstausbildung (§ 129 Abs. 2 Z 3 W-BedG) zu informieren.
(3) Der gewünschte Umstiegstermin kann frühestens der auf das Einlangen der Mitteilung des Beamten (Abs. 2 erster Satz) drittfolgende Monatserste sein. Der Umstieg wird wirksam, sofern der Beamte innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt. Davon abweichend wird der Umstieg auf Grund einer vor dem 1. Juli 2021 bei der Dienstgeberin einlangenden Mitteilung gemäß Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. April 2021 wirksam, wenn der Beamte dies ausdrücklich beantragt und innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt.
(4) Der Umstieg auf Grund einer während der Dauer einer Abordnung, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 6 genannten Abordnungen, abgegebenen Umstiegserklärung wird frühestens mit dem der Beendigung der Abordnung folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Mitteilung des Beamten (Abs. 2 erster Satz) spätestens drei Monate vor diesem Termin abgegeben wird. Dies gilt sinngemäß auch für den Umstieg auf Grund einer während
1. | einer Entsendung (§ 17a), | |||||||||
2. | einer Dienstfreistellung während eines Freijahres (§ 52a) oder eines Freiquartals (§ 52b), | |||||||||
3. | eines Karenzurlaubes (§ 56), | |||||||||
4. | einer Außerdienststellung (§ 57 Abs. 3 und 4 sowie § 59) oder | |||||||||
5. | einer Zuweisung auf Grund des Wiener Zuweisungsgesetzes – W-ZWG, LGBl. Nr. 29/2007, oder auf Grund eines in § 1 Abs. 2 W-ZWG genannten Gesetzes | |||||||||
abgegebenen Umstiegserklärung. Der Umstieg ist nur zulässig, wenn der Beamte die in der Zugangsverordnung gemäß § 10 W-BedG festgelegten Einreihungsvoraussetzungen spätestens am Tag des Umstiegs erfüllt. |
(5) Mit der Unterfertigung der Umstiegserklärung akzeptiert der Beamte die in der Information durch die Dienstgeberin festgehaltenen Rechtsfolgen des Umstiegs. Eine entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes abgegebene oder mit Bedingungen oder Befristungen versehene Umstiegserklärung ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Umstiegserklärung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(6) Durch den Umstieg wird kein neues Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet und das bisherige Dienstverhältnis nicht beendet. Der Umstieg bewirkt, dass das bisher diesem Gesetz unterliegende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert und im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses als vertragliches Dienstverhältnis nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt wird. Mit Wirksamkeit des Umstiegs endet der Beamtenstatus (§ 1 Abs. 2) des Bediensteten und sind dieses Gesetz und die in § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b bis e genannten Gesetze sowie die dazu jeweils erlassenen Verordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich im Wiener Bedienstetengesetz für anwendbar erklärt werden, nicht mehr anzuwenden.
(1) Auf Freijahre, deren Rahmenzeit vor dem 1. September 2021 beginnt, ist § 52a in der Fassung vor der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden. Dies gilt (in Verbindung mit § 52b Abs. 3 und 4) sinngemäß für Freiquartale.
(2) § 66 Abs. 1 in der Fassung der 56. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nach dem 31. August 2021 eintritt.
Die nach § 11 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie § 17b in der Fassung der 61. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erteilenden Informationen sind dem Beamten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur nach dessen Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Die nach Paragraph 11, Absatz eins bis 4 und Absatz 6, sowie Paragraph 17 b, in der Fassung der 61. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erteilenden Informationen sind dem Beamten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur nach dessen Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
§ 53 Abs. 1 bis 5 und § 53b Abs. 2 in der Fassung der 62. Novelle zur Dienstordnung 1994 sind auf Beamte anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Paragraph 53, Absatz eins bis 5 und Paragraph 53 b, Absatz 2, in der Fassung der 62. Novelle zur Dienstordnung 1994 sind auf Beamte anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. Jänner 2024 geboren (an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994)
StF: LGBl. Nr. 56/1994
Änderung
LGBl. Nr. 56/1994, CELEX-Nr.: 391L0533
LGBl. Nr. 06/1995
LGBl. Nr. 52/1995
LGBl. Nr. 33/1996, CELEX-Nrn.: 389L0654, 392L0085
LGBl. Nr. 42/1997
LGBl. Nr. 23/1998, CELEX-Nrn.: 389L0048, 389L0391, 392L0051
LGBl. Nr. 63/1998
LGBl. Nr. 18/1999
LGBl. Nr. 34/1999
LGBl. Nr. 47/1999
LGBl. Nr. 51/2000
LGBl. Nr. 22/2001
LGBl. Nr. 122/2001
LGBl. Nr. 15/2002
LGBl. Nr. 50/2002, CELEX-Nr.: 301L0019
LGBl. Nr. 33/2003
LGBl. Nr. 37/2003
LGBl. Nr. 20/2004
LGBl. Nr. 29/2004
LGBl. Nr. 36/2004, CELEX-Nr.: 32000L0043, 32000L0078
LGBl. Nr. 44/2004
LGBl. Nr. 36/2005
LGBl. Nr. 49/2005, CELEX-Nrn.: 376L0207, 396L0034, 32002L0073
LGBl. Nr. 14/2006, CELEX-Nrn.: 376L0207, 396L0034, 32002L0073
LGBl. Nr. 42/2006
LGBl. Nr. 05/2008, CELEX-Nrn.: 32002L0109, 32004L038, 32004L0013, 32005L0036
LGBl. Nr. 43/2008
LGBl. Nr. 07/2009
LGBl. Nr. 20/2009, CELEX-Nrn.: 389L0391, 32002L0015, 32003L0088
LGBl. Nr. 02/2010, CELEX-Nrn.: 32000L0043, 32000L0078
LGBl. Nr. 42/2010, CELEX-Nr.: 32004L0083
LGBl. Nr. 10/2011, CELEX-Nrn.: 32000L0078, 32010L0018
LGBl. Nr. 22/2011
LGBl. Nr. 50/2012
LGBl. Nr. 88/2012, CELEX-Nrn.: 31997L0081, 32003L0086, 32011L0051
LGBl. Nr. 33/2013
LGBl. Nr. 49/2013
LGBl. Nr. 13/2014, CELEX-Nr. 32013L0025
LGBl. Nr. 34/2014, CELEX-Nr. 32014L0054