Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2)Absatz 2Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen und kann auch nach weiterer eingehender Beratung eine mehrheitliche Meinung nicht erreicht werden, ist die Meinung des Vorsitzenden zum Beschluss erhoben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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