(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
(2) Der Übertritt in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten bis zu einem kalendermäßig bestimmten Termin aufgeschoben werden, wenn am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein besonders wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 70. Lebensjahr (Höchstpensionsalter) vollendet, ist nicht zulässig.
(3) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz folgt, in den Ruhestand.
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