Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 Z 5 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht beruflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Beamten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden. Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 5, dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht beruflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Beamten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Paragraph 14, Absatz 2, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
0 Kommentare zu § 67c DO 1994