Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDie Beamtin hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.Die Beamtin hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.
(2)Absatz 2Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht auch für weibliche und männliche Beamte, die eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 in Anspruch genommen haben. Der Anspruch gemäß Absatz eins, besteht auch für weibliche und männliche Beamte, die eine Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 54 in Anspruch genommen haben.
(3)Absatz 3Gleichwertigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Beamte auf einem seiner Beamtengruppe entsprechenden Dienstposten unter Berücksichtigung einer allfälligen Höherwertigkeit seines früheren Dienstpostens im Sinn des § 2 Abs. 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes verwendet wird.Gleichwertigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Beamte auf einem seiner Beamtengruppe entsprechenden Dienstposten unter Berücksichtigung einer allfälligen Höherwertigkeit seines früheren Dienstpostens im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes verwendet wird.
(4)Absatz 4Die befristete vertretungsweise Betrauung mit den Aufgaben eines auf Grund eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 dieses Gesetzes oder nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen vakanten Dienstpostens begründet keinen Anspruch nach den Abs. 1 bis 3.Die befristete vertretungsweise Betrauung mit den Aufgaben eines auf Grund eines Beschäftigungsverbotes gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder einer Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 53 bis 54 dieses Gesetzes oder nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen vakanten Dienstpostens begründet keinen Anspruch nach den Absatz eins bis 3.
(5)Absatz 5Dem Beamten, der Nachtarbeit (§ 2 Z 18 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) leistet, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung seiner Eignung ein gleichwertiger Dienstposten (Abs. 3) ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wennDem Beamten, der Nachtarbeit (Paragraph 2, Ziffer 18, des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) leistet, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung seiner Eignung ein gleichwertiger Dienstposten (Absatz 3,) ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn
1.Ziffer einser gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die nachweislich damit verbunden sind, dass er Nachtarbeit leistet, oder
2.Ziffer 2die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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