Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDie Anstellung ist zunächst provisorisch und wird nach Ablauf von sechs Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv.
(2)Absatz 2Voraussetzung für den Eintritt der definitiven Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der gemäß § 7 für die definitive Anstellung vorgeschriebenen Fachprüfung (Fachprüfungen). Legt der Beamte die Fachprüfung (Fachprüfungen) erst nach mehr als sechsjähriger Dienstzeit erfolgreich ab, so tritt die definitive Anstellung mit dem Tag der Ablegung der (letzten) Fachprüfung oder, falls der Beamte das 26. Lebensjahr später vollendet, mit diesem Zeitpunkt ein.Voraussetzung für den Eintritt der definitiven Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der gemäß Paragraph 7, für die definitive Anstellung vorgeschriebenen Fachprüfung (Fachprüfungen). Legt der Beamte die Fachprüfung (Fachprüfungen) erst nach mehr als sechsjähriger Dienstzeit erfolgreich ab, so tritt die definitive Anstellung mit dem Tag der Ablegung der (letzten) Fachprüfung oder, falls der Beamte das 26. Lebensjahr später vollendet, mit diesem Zeitpunkt ein.
(3)Absatz 3Eine Anstellung, die
1.Ziffer einswährend des in diesem Gesetz geregelten Kündigungsschutzes,
2.Ziffer 2innerhalb von vier Monaten nach Aufhören des Kündigungsschutzes gemäß Z 1, oder innerhalb von vier Monaten nach Aufhören des Kündigungsschutzes gemäß Ziffer eins,, oder
3.Ziffer 3während eines Karenzurlaubes, der nicht im öffentlichen Interesse erteilt wurde,
definitiv werden würde, wird bei ungekündigtem Dienstverhältnis erst vier Monate nach Enden des Kündigungsschutzes oder des Karenzurlaubes definitiv.
(4)Absatz 4Das Dienstverhältnis kann während einer aufgeschobenen Eltern-Karenz nicht definitiv werden.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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