Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEin Beamter, der zur Ausübung des Mandates als Mitglied einer gesetzgebenden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft berufen ist, darf, soweit er nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen gegen jede disziplinäre Verfolgung geschützt ist, aus Anlass der Ausübung dieses Mandates in keine Disziplinaruntersuchung gezogen werden.
(2)Absatz 2Für Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der pflichtgemäßen Ausübung seines Mandates stehen, ist der Beamte disziplinär nicht verantwortlich, außer er hat hiedurch eine Dienstpflicht verletzt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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