(1) Ein Beamter, der zur Ausübung des Mandates als Mitglied einer gesetzgebenden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft berufen ist, darf, soweit er nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen gegen jede disziplinäre Verfolgung geschützt ist, aus Anlass der Ausübung dieses Mandates in keine Disziplinaruntersuchung gezogen werden.
(2) Für Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der pflichtgemäßen Ausübung seines Mandates stehen, ist der Beamte disziplinär nicht verantwortlich, außer er hat hiedurch eine Dienstpflicht verletzt.
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