(1) Ein Beamter kann nach vorheriger Information durch die Dienstgeberin über die damit verbundenen Rechtsfolgen (Abs. 2) schriftlich und unwiderruflich erklären, dass auf sein Dienstverhältnis anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes künftig ausschließlich das Wiener Bedienstetengesetz mit den in § 138d W-BedG vorgesehenen Maßgaben Anwendung finden soll (Umstiegserklärung).
(2) Der Beamte, der die Abgabe einer Umstiegserklärung erwägt, hat dies der Dienstgeberin schriftlich unter Angabe des gewünschten Umstiegstermins (Abs. 3) mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 zum Umstiegstermin erfüllt sind, vorzunehmen und die sich aus § 138d Abs. 3 W-BedG ergebende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Umstiegstermin zu ermitteln. Liegen die Voraussetzungen für den Umstieg zum Umstiegstermin nicht vor, ist dies dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls ist das Ermittlungsergebnis dem Beamten gemeinsam mit den in Abs. 5 und 6 sowie im § 138d W-BedG vorgesehenen Rechtsfolgen des Umstiegs schriftlich mitzuteilen (Information durch die Dienstgeberin). Hat der Beamte nach dem Umstieg eine zusätzliche oder ergänzende Dienstausbildung zu absolvieren, ist er über die dafür vorgesehenen Modalitäten (§ 3 Abs. 2 Z 7 W-BedG) und gegebenenfalls über die Konsequenzen einer nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg absolvierten Dienstausbildung (§ 129 Abs. 2 Z 3 W-BedG) zu informieren.
(3) Der gewünschte Umstiegstermin kann frühestens der auf das Einlangen der Mitteilung des Beamten (Abs. 2 erster Satz) drittfolgende Monatserste sein. Der Umstieg wird wirksam, sofern der Beamte innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt. Davon abweichend wird der Umstieg auf Grund einer vor dem 1. Juli 2021 bei der Dienstgeberin einlangenden Mitteilung gemäß Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. April 2021 wirksam, wenn der Beamte dies ausdrücklich beantragt und innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Information durch die Dienstgeberin eine den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechende Umstiegserklärung abgibt.
(4) Der Umstieg auf Grund einer während der Dauer einer Abordnung, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 6 genannten Abordnungen, abgegebenen Umstiegserklärung wird frühestens mit dem der Beendigung der Abordnung folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Mitteilung des Beamten (Abs. 2 erster Satz) spätestens drei Monate vor diesem Termin abgegeben wird. Dies gilt sinngemäß auch für den Umstieg auf Grund einer während
1. | einer Entsendung (§ 17a), | |||||||||
2. | einer Dienstfreistellung während eines Freijahres (§ 52a) oder eines Freiquartals (§ 52b), | |||||||||
3. | eines Karenzurlaubes (§ 56), | |||||||||
4. | einer Außerdienststellung (§ 57 Abs. 3 und 4 sowie § 59) oder | |||||||||
5. | einer Zuweisung auf Grund des Wiener Zuweisungsgesetzes – W-ZWG, LGBl. Nr. 29/2007, oder auf Grund eines in § 1 Abs. 2 W-ZWG genannten Gesetzes | |||||||||
abgegebenen Umstiegserklärung. Der Umstieg ist nur zulässig, wenn der Beamte die in der Zugangsverordnung gemäß § 10 W-BedG festgelegten Einreihungsvoraussetzungen spätestens am Tag des Umstiegs erfüllt. |
(5) Mit der Unterfertigung der Umstiegserklärung akzeptiert der Beamte die in der Information durch die Dienstgeberin festgehaltenen Rechtsfolgen des Umstiegs. Eine entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes abgegebene oder mit Bedingungen oder Befristungen versehene Umstiegserklärung ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Umstiegserklärung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(6) Durch den Umstieg wird kein neues Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet und das bisherige Dienstverhältnis nicht beendet. Der Umstieg bewirkt, dass das bisher diesem Gesetz unterliegende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert und im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses als vertragliches Dienstverhältnis nach dem Wiener Bedienstetengesetz fortgesetzt wird. Mit Wirksamkeit des Umstiegs endet der Beamtenstatus (§ 1 Abs. 2) des Bediensteten und sind dieses Gesetz und die in § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b bis e genannten Gesetze sowie die dazu jeweils erlassenen Verordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich im Wiener Bedienstetengesetz für anwendbar erklärt werden, nicht mehr anzuwenden.
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