Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAnsprüche des Beamten nach § 67c, § 67d, § 67e Abs. 2 und § 67f in Verbindung mit § 67c oder § 67d sind mit Antrag bei der Dienstbehörde, Ansprüche des Beamten gegenüber dem Diskriminierer nach § 67e Abs. 1 sowie Ansprüche von Bewerbern nach § 67b sind gerichtlich geltend zu machen, und zwar jeweils binnen sechs Monaten. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 67b, § 67c, § 67d und § 67f in Verbindung mit § 67c oder § 67d beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beamte Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des § 18a Abs. 1 Z 2 bis 6 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung erlangt hat. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt § 10 der Besoldungsordnung 1994.Ansprüche des Beamten nach Paragraph 67 c,, Paragraph 67 d,, Paragraph 67 e, Absatz 2 und Paragraph 67 f, in Verbindung mit Paragraph 67 c, oder Paragraph 67 d, sind mit Antrag bei der Dienstbehörde, Ansprüche des Beamten gegenüber dem Diskriminierer nach Paragraph 67 e, Absatz eins, sowie Ansprüche von Bewerbern nach Paragraph 67 b, sind gerichtlich geltend zu machen, und zwar jeweils binnen sechs Monaten. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 67 b,, Paragraph 67 c,, Paragraph 67 d und Paragraph 67 f, in Verbindung mit Paragraph 67 c, oder Paragraph 67 d, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beamte Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung erlangt hat. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt Paragraph 10, der Besoldungsordnung 1994.
(2)Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich der Beamte oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Absatz eins, kann sich der Beamte oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
1.Ziffer einsder younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien,
2.Ziffer 2dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
3.Ziffer 3jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 Sitzung 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 Sitzung 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.
In Kraft seit 11.12.2018 bis 31.12.9999
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